Rechtssatz RS0084413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084413
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 20/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 20/87
Veröff: SSV-NF 1/11
- 10 ObS 32/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 32/87
Veröff: SZ 60/166 = SSV-NF 1/20
- 10 ObS 52/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 52/89
Auch
- 10 ObS 191/88
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 191/88
Veröff: SSV-NF 3/40
- 10 ObS 91/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 91/89
Auch
- 10 ObS 206/98m
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 206/98m
Auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)
- 10 ObS 262/99y
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 262/99y
nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T2)
- 10 ObS 332/99t
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 332/99t
Auch; Veröff: SZ 73/110
- 10 ObS 323/02a
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 323/02a
Auch; nur T2
- 10 ObS 142/13z
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 142/13z
nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3)
- 10 ObS 119/20b
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 119/20b
Vgl; nur T3
- 10 ObS 40/22p
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 40/22p
Vgl
- 10 ObS 36/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 36/26f
vgl; Beisatz: Klinische Psychologen können keinesfalls von vornherein als ungeeignet für die im Sozialrechtsverfahren zu beantwortenden Fragestellungen angesehen werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084413
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00020_8700000_001