Das Erstgericht stellte bei der Klägerin "aus psychologischer Sicht" ein hochgradiges Vermeidungsverhalten fest, das sie von allen beruflichen Tätigkeiten - ausgenommen Heimarbeit - ausschließen soll. Dabei handelt es sich laut Erstgericht zwar "nicht direkt" um einen krankhaften Zustand; die Klägerin hat aber durch verschiedene Gegebenheiten das "Normverhalten", insbesondere das Aufsuchen von Kontakten "verlernt". Das Erstgericht stützte sich insoweit auf kein ärztliches Gutachten, sondern auf das Gutachten des psychologischen und berufskundlichen Sachverständigen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes herabgesunken ist. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet infolge Krankheit, infolge Gebrechens oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen, vor allem infolge Alters (Teschner/Widlar, ASVG 1307; Wachter in ZAS 1989, 17 [18]; SSV-NF 6/28 ua). Ausgeglichen wird beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung (Schrammel in ZAS 1984, 83 [85]). Die Ursache für die Minderung der Arbeitsfähigkeit muss also der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen daher nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit (vgl SSV-NF 1/22 = ZAS 1989, 16 [Wachter] [Unkenntnis der deutschen Sprache und der Lateinschrift]; SSV-NF 6/26 [Unkenntnis der deutschen Sprache], 6/28 [Führerscheinentzug, fehlende Beschäftigungsbewilligung], 8/102 [Unkenntnis der deutschen Sprache; Vorstrafen], 10/59 [Lesen und Schreiben]; RIS-Justiz RS0084895, RS0085017, RS0085034, RS0085050).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes herabgesunken ist. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet infolge Krankheit, infolge Gebrechens oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen, vor allem infolge Alters (Teschner/Widlar, ASVG 1307; Wachter in ZAS 1989, 17 [18]; SSV-NF 6/28 ua). Ausgeglichen wird beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung (Schrammel in ZAS 1984, 83 [85]). Die Ursache für die Minderung der Arbeitsfähigkeit muss also der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand aber nicht zusammenhängen, führen daher nicht zur Invalidität oder Berufsunfähigkeit vergleiche SSV-NF 1/22 = ZAS 1989, 16 [Wachter] [Unkenntnis der deutschen Sprache und der Lateinschrift]; SSV-NF 6/26 [Unkenntnis der deutschen Sprache], 6/28 [Führerscheinentzug, fehlende Beschäftigungsbewilligung], 8/102 [Unkenntnis der deutschen Sprache; Vorstrafen], 10/59 [Lesen und Schreiben]; RIS-Justiz RS0084895, RS0085017, RS0085034, RS0085050).
Wenn daher vom Erstgericht festgestellt wurde, dass es sich bei dem seit Mitte 1998 aufgetretenen hochgradigen Vermeidungsverhalten der Klägerin "nicht direkt" um eine Krankheit handelt, offenbar aber davon ausgegangen wird, dass bei der Klägerin ein relevantes Herabsinken der Arbeitsfähigkeit infolge des geistigen Zustandes im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG eingetreten ist, so bedarf diese Beurteilung noch ergänzender klärender Feststellungen nach vorheriger ärztlicher Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Der vom Erstgericht ohnehin bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige beurteilte bisher das vom psychologischen und berufskundlichen Sachverständigen aufgezeigte, "nicht direkt" als Krankheit bewertete Vermeidungsverhalten der Klägerin nicht näher, sondern äußerte sich lediglich zu den Aussichten und der Dauer einer allfälligen Therapie. Für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist aber das medizinische (ärztliche) Leistungskalkül entscheidend (SSV-NF 8/92; RIS-Justiz RS0084399, RS0084413).Wenn daher vom Erstgericht festgestellt wurde, dass es sich bei dem seit Mitte 1998 aufgetretenen hochgradigen Vermeidungsverhalten der Klägerin "nicht direkt" um eine Krankheit handelt, offenbar aber davon ausgegangen wird, dass bei der Klägerin ein relevantes Herabsinken der Arbeitsfähigkeit infolge des geistigen Zustandes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG eingetreten ist, so bedarf diese Beurteilung noch ergänzender klärender Feststellungen nach vorheriger ärztlicher Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Der vom Erstgericht ohnehin bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige beurteilte bisher das vom psychologischen und berufskundlichen Sachverständigen aufgezeigte, "nicht direkt" als Krankheit bewertete Vermeidungsverhalten der Klägerin nicht näher, sondern äußerte sich lediglich zu den Aussichten und der Dauer einer allfälligen Therapie. Für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist aber das medizinische (ärztliche) Leistungskalkül entscheidend (SSV-NF 8/92; RIS-Justiz RS0084399, RS0084413).
Für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit sind die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen (SSV-NF 5/40, 8/114, 9/21). Das Erstgericht bestellte zwei medizinische Sachverständige, aus der allgemeinen Medizin und aus der Neurologie und Psychiatrie, die zu diversen Einschränkungen im medizinischen Leistungskalkül gelangten. Ein zusammenfassendes Gutachten, in dem die Arbeitsfähigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung aller von den einzelnen Fachgutachtern festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt wird, fehlt jedoch bisher. Zufolge unterschiedlicher Angaben bzw Terminologie der beiden medizinischen Sachverständigen ist auch die erkennbar auf den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beruhende Feststellung des Erstgerichtes unklar, wonach der Klägerin beispielsweise eine Tätigkeit "unter psychischem Druck" nicht zumutbar ist. Demgegenüber sprach der Allgemeinmediziner in seinem schriftlichen Gutachten davon, dass von der Klägerin Arbeiten "unter Zeitdruck" nicht verlangt werden sollen. In diesem Punkt wird daher ebenfalls eine Klärung zu erfolgen haben.
Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (§ 255 Abs 3 ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident (Schrammel aaO 85; SSV-NF 1/4, 2/50, 5/96, 6/56, jeweils mwN, ua). Sie dürfen nach § 255 Abs 3 ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten verwiesen werden (SSV-NF 5/45; vgl auch ARD 4604/35/94), die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306).Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident (Schrammel aaO 85; SSV-NF 1/4, 2/50, 5/96, 6/56, jeweils mwN, ua). Sie dürfen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten verwiesen werden (SSV-NF 5/45; vergleiche auch ARD 4604/35/94), die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306).
Das Berufungsgericht hat die Invalidität mit der Begründung verneint, dass die Klägerin jedenfalls noch in der Lage sei, Heimarbeit zu verrichten; diese sei ihr zumutbar, die Lohnhälfte könne bei einer Tätigkeit im Ausmaß von vier bis sechs Stunden jedenfalls erzielt werden.
Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar im Stande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert zwar nicht die Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, soll aber in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN; 10 ObS 60/99t, 10 ObS 140/99g ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 84) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g).Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar im Stande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert zwar nicht die Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, soll aber in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN; 10 ObS 60/99t, 10 ObS 140/99g ua). Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 84) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 140/99g).
Zutreffend hob schon das Erstgericht hervor, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG (bzw § 124 Abs 1 BSVG) als Erscheinungsform des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit im Bereich der Pensionsversicherung der Selbständigen strenger ist als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigem Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muss, während bei der Invalidität bzw der Berufsunfähigkeit der Nachweis, dass der Versicherte nicht im Stande ist, die Hälfte des Normalverdienstes zu erwerben bzw die Hälfte seiner Berufsfähigkeit eingebüßt zu haben, genügt (Teschner/Widlar, GSVG Anm 1 zu § 133 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien; SSV-NF 4/81). Die Verweisbarkeit erstreckt sich bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich auf den gesamten Arbeitsmarkt, also auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten (SSV-NF 8/83, 10/29). Demgegenüber erstreckt sich die Verweisbarkeit bei den Arbeitern und Angestellten, wie schon erwähnt, nur auf unselbständige Tätigkeiten.Zutreffend hob schon das Erstgericht hervor, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG (bzw Paragraph 124, Absatz eins, BSVG) als Erscheinungsform des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit im Bereich der Pensionsversicherung der Selbständigen strenger ist als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigem Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muss, während bei der Invalidität bzw der Berufsunfähigkeit der Nachweis, dass der Versicherte nicht im Stande ist, die Hälfte des Normalverdienstes zu erwerben bzw die Hälfte seiner Berufsfähigkeit eingebüßt zu haben, genügt (Teschner/Widlar, GSVG Anmerkung 1 zu Paragraph 133, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien; SSV-NF 4/81). Die Verweisbarkeit erstreckt sich bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich auf den gesamten Arbeitsmarkt, also auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten (SSV-NF 8/83, 10/29). Demgegenüber erstreckt sich die Verweisbarkeit bei den Arbeitern und Angestellten, wie schon erwähnt, nur auf unselbständige Tätigkeiten.
Da sich der selbständige Versicherte auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss, ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs 1 GSVG (bzw § 124 Abs 1 BSVG) auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen (SSV-NF 8/83;Da sich der selbständige Versicherte auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss, ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG (bzw Paragraph 124, Absatz eins, BSVG) auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen (SSV-NF 8/83;
ARD 4604/35/94; ARD 4929/15/98; 10 ObS 231/99i). Zur Frage der
Verweisung eines Arbeiters oder Angestellten auf
Heimarbeitstätigkeiten nahm der Senat in 10 ObS 217/97b (= ARD
4926/7/98 = DRdA 1998, 141) näher Stellung und hielt ausdrücklich
fest, dass der vorhergehenden Rechtsprechung zur Unfallversicherung oder Erwerbsunfähigkeitspensionen nach dem GSVG (bzw BSVG) nicht der allgemeine Rechtssatz entnommen werden kann, ein Versicherter müsse sich bei Prüfung des Verweisungsfeldes nach § 255 oder § 273 ASVG auch auf Heimarbeit verweisen lassen. Heimarbeiter im Sinne des § 2 Abs 1 lit a HeimarbeitsG 1960 ist, wer ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist. Dabei ist der Begriff "Ware" in dieser Gesetzesbestimmung weit auszulegen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 ASVG sind Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG (Dienstnehmereigenschaft) ankäme (VwGH in SV-Slg 36.904). Sowohl in der Rechtsprechung als auch in einem Teil der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Beschäftigungsverhältnis in der Heimarbeit (Heimarbeitsverhältnis) kein Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) auf Grund eines Arbeitsvertrages darstellt, wie es in der Regel beim Betriebsarbeitnehmer vorliegt. Diese Auffassung geht von der Überlegung aus, dass ein wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses, nämlich die Eingliederung in die Betriebsorganisation und damit die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, im Heimarbeitsverhältnis nicht gegeben ist (vgl Ritzberger-Moser/Widorn, HeimarbeitsG 1960, 17 f mwN).fest, dass der vorhergehenden Rechtsprechung zur Unfallversicherung oder Erwerbsunfähigkeitspensionen nach dem GSVG (bzw BSVG) nicht der allgemeine Rechtssatz entnommen werden kann, ein Versicherter müsse sich bei Prüfung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 255, oder Paragraph 273, ASVG auch auf Heimarbeit verweisen lassen. Heimarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, HeimarbeitsG 1960 ist, wer ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist. Dabei ist der Begriff "Ware" in dieser Gesetzesbestimmung weit auszulegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Dienstnehmereigenschaft) ankäme (VwGH in SV-Slg 36.904). Sowohl in der Rechtsprechung als auch in einem Teil der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Beschäftigungsverhältnis in der Heimarbeit (Heimarbeitsverhältnis) kein Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) auf Grund eines Arbeitsvertrages darstellt, wie es in der Regel beim Betriebsarbeitnehmer vorliegt. Diese Auffassung geht von der Überlegung aus, dass ein wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses, nämlich die Eingliederung in die Betriebsorganisation und damit die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, im Heimarbeitsverhältnis nicht gegeben ist vergleiche Ritzberger-Moser/Widorn, HeimarbeitsG 1960, 17 f mwN).
Der zu 10 ObS 217/97b (= ARD 4926/7/98 = DRdA 1998, 141) zu beurteilende Fall unterschied sich vom vorliegenden dahin, dass die dort klagende Versicherte zwar ebenfalls keinen Beruf erlernt hatte, jedoch zuletzt als Heimarbeiterin beschäftigt war. Da diese Versicherte noch in der Lage war, ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung einer Heimarbeiterin weiterhin zu verrichten, stellte sich aber die Frage ihrer Verweisbarkeit gar nicht. Erst wenn nämlich feststeht, dass ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, muss geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt.
Zu 10 ObS 99/99b konnte der Senat die Frage, ob ein ungelernter Arbeiter grundsätzlich auf Heimarbeiten verwiesen werden darf, ungeprüft lassen, weil die dort klagende Versicherte sogar von gewöhnlichem Zeitdruck ausgeschlossen war, sodass sie wegen ihrer reduzierten Gesamtbelastbarkeit von vornherein nicht in der Lage war, Heimarbeiten zu leisten.
Ob nun die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch verrichten kann, wird im fortgesetzten Verfahren ebenso zu klären sein wie das bisher nicht eindeutig als Aspekt des medizinischen Leistungskalküls geklärte Vermeidungsverhalten und die Frage einer gesundheitsbedingten Einschränkung hinsichtlich des Ausschlusses eines Zeitdrucks bzw psychischen Drucks. Bereits jetzt steht aber fest, dass die Klägerin - anders als im Fall 10 ObS 217/97b - zuletzt nicht als Heimarbeiterin tätig war, sodass schon an dieser Stelle zur Zumutbarkeit einer Verweisung auf Heimarbeiten Stellung zu nehmen ist.
Heimarbeit stellt wie erwähnt kein Arbeitsverhältnis auf Grund eines Arbeitsvertrages dar, wie es in der Regel beim Betriebsarbeitnehmer vorliegt. Egger sieht den Heimarbeiter in einer Mittelstellung zwischen unselbständigen Arbeitnehmern und selbständigen Unternehmern (Egger in DRdA 1987, 97 [100]). Trost wies in ihren Untersuchungen zur Heimarbeit (und der jüngeren Erscheinungsform der Telearbeit) neben den faktischen sozialen Erscheinungen wie etwa der Tatsache der teilweisen oder völligen Isolation des Beschäftigten und den sich daran anknüpfenden Problemen (DRdA 1992, 25 [26]) auch auf andere faktische und rechtliche Probleme hin, die sich aus der Tatsache ergeben, dass im Falle der Heimarbeit in der Regel ein Teil des privaten Haushalts - ein Teil also der Privatsphäre - zur Arbeitsstätte wird (ZAS 1991, 181 [183]). Zu erwähnen sind weiters nicht nur allfällige Probleme im Zusammenhang mit Kontroll- und Zutrittsrechten des Arbeitgebers und Fragen des Arbeitnehmerschutzes (ZAS 1991, 183 ff), sondern auch Fragen des Wohnrechtes etwa im Zusammenhang damit, dass Mietverträge häufig jede Art von Erwerbstätigkeit im Bestandobjekt untersagen, oder Fragen des Nachbarrechtes etwa im Falle ungebührlicher Lärmbelästigung durch Heimarbeiter (DRdA 1992, 26). Die Auslagerung von Arbeitsplätzen ist in aller Regel für den Betriebsinhaber mit maßgeblichen Kostenersparnissen verbunden (ZAS 1991, 182), die häufig, wenn auch Unkostenzuschläge gewährt werden, zumindest zum Teil auf den Heimarbeiter überwälzt werden.
Dem Heimarbeiter obliegt es - im Gegensatz zum Betriebsarbeitnehmer - selbständig die Erwerbsquelle zu organisieren und jene Infrastruktur an Raum, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Licht, Beheizung etc bereitzustellen, die im Betrieb regelmäßig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Besonderheiten der Heimarbeit, insbesondere aber auch die unübersehbare Nähe der Heimarbeit zur selbständigen Tätigkeit eines Unternehmers, lassen es gerechtfertigt erscheinen, im Fall der Notwendigkeit, eine ungelernte (bzw nicht angelernte) Arbeiterin auf eine andere Beschäftigung zu verweisen, in der Heimarbeit einen Ausnahmefall einer Verweisung zu erblicken, die bei Berücksichtigung ihrer bisher ausgeübten unselbständigen Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste und daher der Versicherten nicht mehr zugemutet werden kann (§ 255 Abs 3 ASVG).Dem Heimarbeiter obliegt es - im Gegensatz zum Betriebsarbeitnehmer - selbständig die Erwerbsquelle zu organisieren und jene Infrastruktur an Raum, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Licht, Beheizung etc bereitzustellen, die im Betrieb regelmäßig vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die Besonderheiten der Heimarbeit, insbesondere aber auch die unübersehbare Nähe der Heimarbeit zur selbständigen Tätigkeit eines Unternehmers, lassen es gerechtfertigt erscheinen, im Fall der Notwendigkeit, eine ungelernte (bzw nicht angelernte) Arbeiterin auf eine andere Beschäftigung zu verweisen, in der Heimarbeit einen Ausnahmefall einer Verweisung zu erblicken, die bei Berücksichtigung ihrer bisher ausgeübten unselbständigen Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste und daher der Versicherten nicht mehr zugemutet werden kann (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.