Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers wurden Sachverständige auf den Gebieten der Chirurgie/Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie und inneren Medizin bestellt, welche die schriftlichen Gutachten ON 5, 6 und 7 erstatteten. Während die Sachverständigen der ersten beiden Fachgebiete nur Aussagen über die in ihre Gebiete fallenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers machten, begutachtete der Internist, der den Auftrag hatte, sein Fachgutachten durch ein zusammenfassendes Gesamtgutachten zu ergänzen, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch unter Bedachtnahme auf die Diagnose und das Leistungskalkül des chirurgisch-orthopädischen Sachverständigen.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers wurden Sachverständige auf den Gebieten der Chirurgie/Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie und inneren Medizin bestellt, welche die schriftlichen Gutachten ON 5, 6 und 7 erstatteten. Während die Sachverständigen der ersten beiden Fachgebiete nur Aussagen über die in ihre Gebiete fallenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers machten, begutachtete der Internist, der den Auftrag hatte, sein Fachgutachten durch ein zusammenfassendes Gesamtgutachten zu ergänzen, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch unter Bedachtnahme auf die Diagnose und das Leistungskalkül des chirurgisch-orthopädischen Sachverständigen.
Während das schriftliche Gutachten des Internisten in der Tagsatzung vom 27. Juli 1987 verlesen wurde, trug der Chirurg sein schriftliches Gutachten in der erwähnten Tagsatzung, der Neurologe seines in der Tagsatzung vom 10. Dezember 1987 vor. Der Chirurg ergänzte im wesentlichen, daß dem Kläger auch häufiges Stiegensteigen nicht zugemutet werden könne, daß er seine Arbeit überwiegend im Sitzen und Stehen, kurzfristig auch im Gehen leisten, eine bestimmte Körperhaltung aber höchstens eine Viertelstunde lang aushalten könne. Dann müsse er die Körperhaltung wechseln "und wiederum eine Viertelstunde mindestens aushalten". Nach Möglichkeit solle er sich aber die Körperhaltung nach seinem Gutdünken aussuchen können. Der Neurologe führte gegenüber seinem schriftlichen Gutachten, in dem er erklärt hatte, daß wegen des bei längerem Gehen oder Stehen durchaus möglichen Auftretens von erheblichen Schmerzen über die üblichen Pausen hinausgehende Unterbrechungen notwendig sein könnten, aus er "schätze", daß der Kläger "vielleicht" zwei Kilometer gehen oder eine halbe Stunde gehen oder stehen könne, bis er sich 10 bis 20 Minuten setzen müsse. Weiters präzisierte er, daß der Kläger nur übermäßiges Treppensteigen vermeiden müsse. Unter diesen Umständen kann von einer ausreichenden Klärung der durch die inneren Leiden wenig, durch die von den Sachverständigen für Chirurgie und Neurologie diagnostizierten Leiden jedoch erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers keine Rede sein.
Dazu sind die Leistungskalküle dieser Sachverständigen, insbesondere das des Neurologen, trotz der mündlichen Ergänzungen zu wenig bestimmt.
Der chirurgische Sachverständige wird vor allem klarzustellen haben, wie groß der "überwiegende" Teil der Arbeitszeit ist, den der Kläger im Sitzen und Stehen verbringen muß und wie groß der Teil der Arbeitszeit ist, den er im Gehen arbeiten kann, aber auch, wie lange die jeweiligen "kurzfristigen" Gehpausen dauern können, wie lange der Haltungswechsel dauern muß, wenn während einer Viertelstunde nur eine Körperhaltung eingenommen werden konnte und ob und wie sich die Dauer des nötigen Haltungswechsels verkürzt, wenn die vorangegangene Körperhaltung weniger als eine Viertelstunde eingehalten wurde, zB wenn der Kläger nur fünf oder zehn Minuten ununterbrochen gesessen oder gestanden ist.
Auch der Neurologe wird zu diesen die möglichen Arbeitshaltungen und ihren Wechsel betreffenden Umständen und dazu präzises Aussagen zu machen haben, wie schwer die Lasten sind, die der Kläger nicht heben und tragen soll.
Unter Eingehen auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen werden die beiden erwähnten Sachverständigen auch zur Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und zur Benützbarkeit von Massenverkehrsmitteln Stellung zu nehmen haben.
Weiters werden diese beiden Sachverständigen ihre Aussagen nachvollziehbar zu begründen haben. Sollten sie aus übereinstimmenden Diagnosen unterschiedliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten, wäre dies selbstverständlich besonders eingehend zu erklären.
Schließlich wird ein ärztlicher Sachverständiger die durch das Zusammenwirken aller festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen bewirkten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers in einem zusammenfassenden Gutachten zu beurteilen haben.
Erst dann kann beurteilt werden, ob der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes imstande ist, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete, zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Normallohnes eines gesunden Arbeiters zu erwerben.
Sollte zur Feststellung der Leistungsanforderungen in möglichen Verweisungstätigkeiten und der sonstigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens erforderlich sein, dann müßte dieser Sachverständige auch zu den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, aber auch denen in der Revision Stellung nehmen.
Wegen der aufgezeigten Mängel waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die für eine gründliche Beurteilung der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Diesbezüglich wird auf SSV-NF 1/11 und 20 hingewiesen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die für eine gründliche Beurteilung der Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Diesbezüglich wird auf SSV-NF 1/11 und 20 hingewiesen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.