Die Revision ist berechtigt.
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, daß der Lage seines Wohnortes entscheidende Bedeutung nicht zukomme, kann seinen Ausführungen allerdings nicht beigetreten werden. Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. Nur auf diese Weise ist eine gleiche Beurteilung in allen Fällen sichergestellt. Die Lage des Wohnortes im Einzelfall bildet ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat, da es andernfalls einem Versicherten möglich wäre, durch die Wahl seines Wohnortes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pensionsleistung zu beeinflussen. Ist der Versicherte imstande, die unter den üblichen Bedingungen erforderlichen Anmarschwege zurückzulegen - daß dies beim Kläger der Fall ist, wird von der Revision gar nicht in Zweifel gezogen - so liegt unabhängig von der Lage seines Wohnortes im konkreten Fall ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt aus diesem Grund nicht vor, mögen auch die gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit einer täglichen Zurücklegung des Weges zwischen Arbeitsplatz und diesem Wohnort entgegenstehen. In diesem Fall ist vom Versicherten zu verlangen, daß er - sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, wofür im vorliegenden Fall kein Hinweis besteht - durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im allgemeinen gegeben sind. Im übrigen kann den Revisionsausführungen Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Die Grundlagen für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind, bilden einerseits das medizinische Leistungskalkül und andererseits Feststellungen über die Anforderungen in den in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Durch Vergleich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit mit den physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist zu prüfen, ob eine Verweisung auf eine dem Versicherten zumutbare Tätigkeit möglich ist. Das medizinische Leistungskalkül einerseits und die Feststellungen über die Anforderungen, die die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten stellen, müssen in vergleichbarer Form vorliegen, weil nur so die erforderliche Prüfung möglich ist. Ist fraglich, ob die Tätigkeit in einem Verweisungsberuf im Hinblick auf bestehende Einschränkungen auf medizinischem Gebiet zumutbar ist, so ist das medizinische Leistungskalkül durch eine konkrete Aussage darüber zu ergänzen, ob die bestimmte fragliche Belastung mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit vereinbar ist. Besonders wenn, wie im vorliegenden Fall weitgehende Einschränkungen bestehen, erweist sich eine solche konkrete, auf die Anforderungen bestimmter Tätigkeiten abgestellte Ergänzung des Leistungskalküls, regelmäßig erforderlich.Gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Die Grundlagen für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt sind, bilden einerseits das medizinische Leistungskalkül und andererseits Feststellungen über die Anforderungen in den in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten. Durch Vergleich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit mit den physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist zu prüfen, ob eine Verweisung auf eine dem Versicherten zumutbare Tätigkeit möglich ist. Das medizinische Leistungskalkül einerseits und die Feststellungen über die Anforderungen, die die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten stellen, müssen in vergleichbarer Form vorliegen, weil nur so die erforderliche Prüfung möglich ist. Ist fraglich, ob die Tätigkeit in einem Verweisungsberuf im Hinblick auf bestehende Einschränkungen auf medizinischem Gebiet zumutbar ist, so ist das medizinische Leistungskalkül durch eine konkrete Aussage darüber zu ergänzen, ob die bestimmte fragliche Belastung mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit vereinbar ist. Besonders wenn, wie im vorliegenden Fall weitgehende Einschränkungen bestehen, erweist sich eine solche konkrete, auf die Anforderungen bestimmter Tätigkeiten abgestellte Ergänzung des Leistungskalküls, regelmäßig erforderlich.
Das medizinische Leistungskalkül ist darüberhinaus im vorliegenden Fall nicht eindeutig formuliert. Das Erstgericht stellt bezüglich der Arbeitshaltung fest, daß der Kläger imstande sei, im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten, wobei Stehen und Gehen nicht mehr als 50 % der Tagesarbeitsleistung ausmachen soll. Damit wird keine Aussage darüber getroffen, ob und in welchem Umfang auch Einschränkungen bezüglich der sitzenden Arbeitshaltung bestehen, ob allenfalls eine gelegentliche Unterbrechung einer im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten durch Stehen und Gehen ausreicht oder ob auch die sitzende Körperhaltung einen bestimmten Höchstanteil an der Arbeitszeit nicht übersteigen soll. In diesem Punkt ist das medizinische Leistungskalkül ebenfalls ergänzungsbedürftig.
Bezüglich der Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen, sondern lediglich die pauschale Aussage, daß der Kläger diese Tätigkeit verrichten kann. Die oben dargestellte Überprüfung durch Vergleich des Leistungskalküls mit den Anforderungen der Verweisungstätigkeiten ist damit nicht möglich.
Das Erstgericht wird sohin im weiteren Verfahren die Belastungen, die mit den herangezogenen Verweisungstätigkeiten verbunden sind, zu prüfen und hierüber genaue Feststellungen zu treffen haben. Auch das medizinische Leistungskalkül bedarf der oben dargestellten Ergänzung. Sollte nach Vorliegen dieser Ergebnisse ein Zweifel daran bestehen, ob der Kläger in der Lage ist, einzelne bestimmte Verweisungstätigkeiten, die in die Prüfung einbezogen werden auszuüben (etwa Einwirkung von Zugluft, reizenden Stäuben, Anforderungen an die geistige Wendigkeit - behauptet wird Analphabetismus) so wird hiezu das medizinische Leistungskalkül durch Feststellungen zu den sich konkret ergebenden Fragen zu ergänzen sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.