Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 27. 1. 2000 wurde der Antrag der Klägerin vom 2. 11. 1999 auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass die am 3. 3. 1943 geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 1999) als Raumpflegerin beschäftigt gewesen sei und dieses Dienstverhältnis mit 31. 3. 2000 beendet worden sei. Die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, sei nach dem medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage, verschiedene Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Invalidität der Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG liege daher nicht vor.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass die am 3. 3. 1943 geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 1999) als Raumpflegerin beschäftigt gewesen sei und dieses Dienstverhältnis mit 31. 3. 2000 beendet worden sei. Die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, sei nach dem medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage, verschiedene Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Invalidität der Klägerin nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin dahin Folge, dass es das Ersturteil im Umfang der Abweisung des auf Gewährung der Invaliditätspension gerichteten Klagebegehrens für den Zeitraum ab 1. 7. 2000 aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfülle. Da die Klägerin jedoch noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz das 57. Lebensjahr vollendet habe, sei auch zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG ab dem für diese Leistung frühestmöglichen Stichtag 1. 7. 2000 erfülle. Da das Erstgericht für eine Beurteilung der Invalidität der Klägerin nach § 255 Abs 4 ASVG keinerlei Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin dahin Folge, dass es das Ersturteil im Umfang der Abweisung des auf Gewährung der Invaliditätspension gerichteten Klagebegehrens für den Zeitraum ab 1. 7. 2000 aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfülle. Da die Klägerin jedoch noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz das 57. Lebensjahr vollendet habe, sei auch zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ab dem für diese Leistung frühestmöglichen Stichtag 1. 7. 2000 erfülle. Da das Erstgericht für eine Beurteilung der Invalidität der Klägerin nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG keinerlei Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das noch strittige Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 7. 2000 ab. Es stellte ein gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändertes medizinisches Leistungskalkül fest. Die Klägerin sei auf Grund dieses Leistungskalküls noch in der Lage, eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Bürobereich (Bürobedienerin), welche über weite Bereiche derjenigen einer Bedienerin, Aufräumerin bzw Raumpflegerin entspreche, auszuüben, da diese Tätigkeit mit einer körperlich leichten Belastung verbunden sei. Die Tätigkeit einer Bürobedienerin umfasse das Entleeren von Papierkörben, das Staubwischen und das Bodenkehren. Körperlich anstrengendere Tätigkeiten wie die Bodengrundreinigung und das Fensterputzen zählten nicht zum Aufgabenbereich einer Bürobedienerin, sondern würden von speziellen Arbeitstrupps erledigt. Für derartige Tätigkeiten gebe es österreichweit über 100 Arbeitsplätze.
Der Klägerin wäre auch noch die Tätigkeit einer Geschirrabräumerin in einem Selbstbedienungsrestaurant zumutbar. Bei diesen Arbeiten seien Teller von Essensresten zu säubern, schmutziges Geschirr vorzusortieren, in die Spülmaschine einzuräumen, von dort wieder auszuräumen und sauberes Geschirr zu stapeln. Je nach interner Organisation des Betriebes könne zum Tätigkeitsbereich auch das Einsammeln des gebrauchten Geschirrs unter Zuhilfenahme eines Rollwagens zählen, wobei es bei dieser Tätigkeit zu keinen mittelschweren Hebe- und Tragebelastungen komme. Zu solchen komme es lediglich beim Abwaschen von Schwarzgeschirr, auf welche Tätigkeit die Klägerin nicht mehr verweisbar sei, da es sich dabei um körperlich mittelschwere Arbeiten handle. Waschstraßen für die Reinigung von Weißgeschirr seien nur in Großkantinen vorhanden. Die Arbeit an derartigen Maschinen werde in akkordähnlicher Art ausgeübt. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin auch nach der Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG nicht invalide sei, weil sie noch die Tätigkeiten einer Reinigungskraft im Bürobereich (Bürobedienerin) verrichten könne. Diese Tätigkeit entspreche im Wesentlichen der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeit. Aber auch die Tätigkeit einer Geschirrabräumerin bzw Weißgeschirrwäscherin erfordere keinen Wechsel des arbeitskulturellen Umfeldes. In beiden Fällen handle es sich um Reinigungstätigkeiten, wobei die körperlichen Anforderungen im Wesentlichen ident seien, sodass das Klagebegehren auch für den Zeitraum ab 1. 7. 2000 nicht berechtigt sei.Der Klägerin wäre auch noch die Tätigkeit einer Geschirrabräumerin in einem Selbstbedienungsrestaurant zumutbar. Bei diesen Arbeiten seien Teller von Essensresten zu säubern, schmutziges Geschirr vorzusortieren, in die Spülmaschine einzuräumen, von dort wieder auszuräumen und sauberes Geschirr zu stapeln. Je nach interner Organisation des Betriebes könne zum Tätigkeitsbereich auch das Einsammeln des gebrauchten Geschirrs unter Zuhilfenahme eines Rollwagens zählen, wobei es bei dieser Tätigkeit zu keinen mittelschweren Hebe- und Tragebelastungen komme. Zu solchen komme es lediglich beim Abwaschen von Schwarzgeschirr, auf welche Tätigkeit die Klägerin nicht mehr verweisbar sei, da es sich dabei um körperlich mittelschwere Arbeiten handle. Waschstraßen für die Reinigung von Weißgeschirr seien nur in Großkantinen vorhanden. Die Arbeit an derartigen Maschinen werde in akkordähnlicher Art ausgeübt. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin auch nach der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht invalide sei, weil sie noch die Tätigkeiten einer Reinigungskraft im Bürobereich (Bürobedienerin) verrichten könne. Diese Tätigkeit entspreche im Wesentlichen der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeit. Aber auch die Tätigkeit einer Geschirrabräumerin bzw Weißgeschirrwäscherin erfordere keinen Wechsel des arbeitskulturellen Umfeldes. In beiden Fällen handle es sich um Reinigungstätigkeiten, wobei die körperlichen Anforderungen im Wesentlichen ident seien, sodass das Klagebegehren auch für den Zeitraum ab 1. 7. 2000 nicht berechtigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Klägerin bekämpfe in ihrer Tatsachen- und Beweisrüge die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sie auf Grund des medizinischen Leistungskalküles noch zur Verrichtung der Tätigkeiten einer Bürobedienerin und Geschirrabräumerin in einem Selbstbedienungsrestaurant imstande sei, als unrichtig. Sie begehre unter Hinweis auf das neurologische Gutachten die Feststellung, dass sie nur mehr zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeiten im Stehen und Gehen verrichten könne und sie daher die Tätigkeiten einer Bürobedienerin oder einer Geschirrabräumerin, welche nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen zu verrichten sei, nicht mehr ausüben könne. Das Verfahren sei nach Ansicht der Klägerin mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht nicht von Amts wegen einen Widerspruch zwischen dem neurologischen Gutachten und dem Zusammenfassungsgutachten aufgeklärt habe, welcher darin bestehe, dass eine im neurologischen Gutachten enthaltene Einschränkung, wonach die Klägerin zur Hälfte der Arbeitszeit sitzend arbeiten müsse, in das den Feststellungen des Erstgerichtes zugrundeliegende Zusammenfassungsgutachten keinen Eingang gefunden habe.
Das Berufungsgericht vertrat dazu die Auffassung, dass auf diese Ausführungen nicht einzugehen sei, weil die Frage des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilt worden sei und Gegenstand des zweiten Rechtsganges nur die Frage des beruflichen Werdeganges der Klägerin sei. Bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte dürften jedoch nach ständiger Rechtsprechung im zweiten Rechtsgang nicht wieder aufgerollt werden. Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül könne die Klägerin die ihr jedenfalls zumutbare Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin noch verrichten, weshalb sie nicht invalide im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Stattgebung des noch strittigen Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht vertrat dazu die Auffassung, dass auf diese Ausführungen nicht einzugehen sei, weil die Frage des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilt worden sei und Gegenstand des zweiten Rechtsganges nur die Frage des beruflichen Werdeganges der Klägerin sei. Bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte dürften jedoch nach ständiger Rechtsprechung im zweiten Rechtsgang nicht wieder aufgerollt werden. Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül könne die Klägerin die ihr jedenfalls zumutbare Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin noch verrichten, weshalb sie nicht invalide im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Stattgebung des noch strittigen Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.