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Rechtssatz RS0117018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117018

Geschäftszahl

10ObS323/02a

Entscheidungsdatum

22.10.2002

Rechtssatz

Die Berufungsgründe sind - abgesehen von Nichtigkeitsgründen - nicht losgelöst und isoliert vom Sachverhalt des Rechtsstreites, sondern vor dem Hintergrund des maßgeblichen Prozessstoffes zu behandeln. Werden also infolge einer von der des Erstgerichtes abweichenden rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss Feststellungen des Erstgerichtes erst im zweiten Rechtsgang relevant, so muss das Berufungsgericht, wenn es nicht einen Verfahrensmangel hervorrufen will, zur Richtigkeit dieser erstmals im zweiten Rechtsgang bekämpften Feststellungen Stellung nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117018

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_010OBS00323_02A0000_001