Rechtssatz RS0117018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117018
Geschäftszahl
10ObS323/02a
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Berufungsgründe sind - abgesehen von Nichtigkeitsgründen - nicht losgelöst und isoliert vom Sachverhalt des Rechtsstreites, sondern vor dem Hintergrund des maßgeblichen Prozessstoffes zu behandeln. Werden also infolge einer von der des Erstgerichtes abweichenden rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss Feststellungen des Erstgerichtes erst im zweiten Rechtsgang relevant, so muss das Berufungsgericht, wenn es nicht einen Verfahrensmangel hervorrufen will, zur Richtigkeit dieser erstmals im zweiten Rechtsgang bekämpften Feststellungen Stellung nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117018
Dokumentnummer
JJR_20021022_OGH0002_010OBS00323_02A0000_001