Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich der Revisionswerber dagegen wendet, dass die Vorinstanzen Berufsschutz des Klägers als Schlosser, oder im Sinne des deutschen Lehrberufes als Gleisbauer verneint haben, so gründen sich die diesbezüglichen Feststellungen auf das Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde, dem der Kläger abgesehen davon, dass die Sachverhaltsgrundlage irreversibel ist, ohnehin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ob der Kläger Arbeiten eines Gleisbaumaschinisten selbst durchgeführt hat, ersetzt die nach den Feststellungen fehlenden nicht weiteren Kenntnisse in wesentlichen Bereichen des Lehrberufes.
Mit 1. 7. 2000 trat gemäß § 587 Abs 1 ASVG in der Fassung SVÄG BGBl 2000/43 die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG in Kraft. Sie lautet:Mit 1. 7. 2000 trat gemäß Paragraph 587, Absatz eins, ASVG in der Fassung SVÄG BGBl 2000/43 die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in Kraft. Sie lautet:
"Als invalid gilt auch der Versicherte, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, eine Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen der Tätigkeit zu berücksichtigen."
Gemäß § 587 Abs 5 ASVG idF SVÄG ist die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG in der zitierten Fassung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. 6. 2000 liegt. Für den vorliegenden Stichtag 1. 9. 1998 liegen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht vor, weil Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG infolge der Verweisbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mangels Vorhandenseins eines Berufsschutzes nicht gegeben ist und die novellierte Bestimmung noch nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 587, Absatz 5, ASVG in der Fassung SVÄG ist die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der zitierten Fassung nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. 6. 2000 liegt. Für den vorliegenden Stichtag 1. 9. 1998 liegen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht vor, weil Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG infolge der Verweisbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mangels Vorhandenseins eines Berufsschutzes nicht gegeben ist und die novellierte Bestimmung noch nicht anzuwenden ist.
Gesetzesänderungen wie die des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG, die erst während des Verfahrens eintreten, sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates zu berücksichtigen, soferne sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sein können. Durch diese Änderung wird dann ein neuer Stichtag ausgelöst. Die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (SSV-NF 3/134; 10 ObS 328/00h).Gesetzesänderungen wie die des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG, die erst während des Verfahrens eintreten, sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates zu berücksichtigen, soferne sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sein können. Durch diese Änderung wird dann ein neuer Stichtag ausgelöst. Die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (SSV-NF 3/134; 10 ObS 328/00h).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes spielt die Frage der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die der Kläger nicht beantragt hat, keine Rolle. Der Kläger beantragte eine Invaliditätspension, über diesen Anspruch hat auch die beklagte Partei entschieden. Wenn dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Stichtagsverschiebung vorzunehmen und seinen Anspruch zu einem späteren Stichtag aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung zu prüfen, so liegt kein Austausch des Versicherungsfalles oder der Art der begehrten Leistung im gerichtlichen Verfahren vor (10 ObS 38/00h).
Zum Stichtag 1. 11. 2000 liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach der novellierten Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG aber nicht vor.Zum Stichtag 1. 11. 2000 liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach der novellierten Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aber nicht vor.
Der Kläger kann die seit 1967 bis 31. 7. 1995 ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauarbeiter bzw Maschinist aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr verrichten. Dieses Versicherungsverhältnis endete am 31. 7. 1995. Die letzten 180 Kalendermonate vor dem neuen Stichtag 1. 11. 2000 reichen bis zum 1. 11. 1985 zurück, sodass der Kläger bis zum 31. 7. 1995 nur in 117, nicht jedoch in den nach § 255 Abs 4 nF ASVG geforderten 120 Monate die Tätigkeit ausgeübt hat, die er nunmehr aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr verrichten kann. Da der Kläger die das Leistungskalkül übersteigende Tätigkeit nicht in den nach § 255 Abs 4 ASVG erforderlichen 120 Versicherungsmonate ausgeübt hat, ist es entbehrlich zu prüfen, ob und auf welche Berufe eine Verweisung in Frage kommt.Der Kläger kann die seit 1967 bis 31. 7. 1995 ausgeübte Tätigkeit als Gleisbauarbeiter bzw Maschinist aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr verrichten. Dieses Versicherungsverhältnis endete am 31. 7. 1995. Die letzten 180 Kalendermonate vor dem neuen Stichtag 1. 11. 2000 reichen bis zum 1. 11. 1985 zurück, sodass der Kläger bis zum 31. 7. 1995 nur in 117, nicht jedoch in den nach Paragraph 255, Absatz 4, nF ASVG geforderten 120 Monate die Tätigkeit ausgeübt hat, die er nunmehr aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr verrichten kann. Da der Kläger die das Leistungskalkül übersteigende Tätigkeit nicht in den nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG erforderlichen 120 Versicherungsmonate ausgeübt hat, ist es entbehrlich zu prüfen, ob und auf welche Berufe eine Verweisung in Frage kommt.
Die Revision ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.