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Entscheidung 10 ObS 328/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS328/00h

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2000, GZ 7 Rs 142/00d-88, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Dezember 1999, GZ 12 Cgs 205/97t-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich, als es die vom Rechtsmittelwerber begehrten Feststellungen nicht getroffen habe, nicht mängelfrei mit den im Akt befindlichen Unterlagen auseinandergesetzt und nur so zum Ergebnis gelangen können, dass das Leistungskalkül des Klägers (vom Erstgericht) fehlerfrei festgestellt worden sei, und die angeblich vorhandenen Widersprüche bzw Mängel nicht vorlägen, geht aber auch deshalb ins Leere, weil angebliche Mängel erster Instanz, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtsrüge zieht offenbar nicht mehr in Zweifel, dass dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen keine Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zusteht, vertritt jedoch den Standpunkt, die Vorinstanzen hätten sich nach "Umstellung der Klage" in der Verhandlung vom 21. 12. 1999 nicht nur mit dem Berufsschutz der Berufsunfähigkeitspension sondern auch mit dem Tätigkeitsschutz einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auseinandersetzen müssen und über diese abzusprechen gehabt, weil der bekämpfte Bescheid zu einem Zeitpunkt ergangen sei, in welchem "dieser noch in Paragraph 273, Absatz 3, ASVG geregelt war", sodass der abweisende Bescheid auch den "Unterfall des Absatz 3, umfasst habe. Dem kann aber nicht gefolgt werden:

Im vorliegenden Fall wurde mit dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid über den Antrag des am 4. 8. 1944 geborenen (damals 43jährigen) Klägers vom 2. 11. 1987 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG abgesprochen. In der Verhandlung vom 21. 12. 1999 hat er ergänzend vorgebracht, dass er das 55. Lebensjahr (im Jahr) 1999 vollendet habe. Er hat dabei auf seinen Antrag aus dem Jahr 1987 sowie auf die damalige Rechtslage verwiesen und beantragt, ihm "Berufsunfähigkeitspension" zuzuerkennen (AS 272).

Der Kläger hat in erster Instanz eine Änderung seines auf Leistung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Klagebegehrens somit gar nicht vorgenommen. Auch eine solche nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG konnte ihm aber nicht zuerkannt werden, weil er am Stichtag seiner Antragstellung (1. 12. 1987) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Paragraph 273, Absatz 3, Litera a, ASVG). Es entspricht der Judikatur des erkennenden Senates, dass dann, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, einer Gesetzesänderung oder einer sonstigen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (SSV-NF 3/134 ua). Hier hat der Kläger das 55. Lebensjahr am 4. 8. 1999 vollendet, woraus sich der 1. 9. 1999 als Stichtag ergäbe (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Zu diesem Zeitpunkt gehörte allerdings Paragraph 273, Absatz 3, ASVG, aus dem der Kläger seinen Anspruch abzuleiten scheint, dem Rechtsbestand nicht mehr an.

Mit der durch die 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen (SSV-NF 10/42; 10 ObS 2391/96g; RIS-Justiz RS0102464) und der Paragraph 273, Absatz 3, ASVG gleichzeitig ersatzlos aufgehoben.

Selbst wenn aber eine "Umstellung des Klagebegehrens" dahin, dem Kläger eine "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" (Seite 4 der Revision) zuzusprechen, erfolgt wäre, hätte diese Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen werden dürfen:

Die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch der Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (10 ObS 335/99h; SSV-NF 12/65 mwN ua).

Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 235, ZPO), bei bescheidmäßiger Entscheidung über eine Berufsunfähigkeitspension jedoch der Rechtsweg für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren unzulässig wäre, sind die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Paragraph 235, ZPO nicht erfüllt (SSV-NF 12/65 mwN): Wenngleich Sinn und Zweck sowohl der Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension auf der einen Seite und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite darin liegen mag, den Ersatz des während der Arbeitsunfähigkeit bzw eingeschränkten Arbeitsfähigkeit weggefallenen Erwerbseinkommens zu bilden, kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, dass es sich dabei um zwei verschiedene Versicherungsfälle handelt, die in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können. In jedem Fall hat das Erstgericht zutreffend die Sachentscheidung über das ursprüngliche, nur auf Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren getroffen (SSV-NF 12/65 mwN).

Der richtige Weg der Anspruchsverfolgung hinsichtlich der nunmehr begehrten "vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Ewerbsfähigkeit" (Seite 6 der Revision) besteht hier in der Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (Fink,

Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 279 mwN bei FN 131; RIS-Justiz RS0107802).

Auf die Frage des Tätigkeitsschutzes und auf das im Abänderungsantrag der Revision erstmals ausdrücklich erhobene Begehren, dem Kläger eine Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit zuzuerkennen, ist daher nicht weiter einzugehen (10 ObS 335/99h).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E60058 10C03280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00328.00H.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20001205_OGH0002_010OBS00328_00H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0043061 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0084533 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Entsteht der Anspruch auf eine Pension erst während des auf Grund des Leistungsantrages eingeleiteten Verfahrens, dann wird dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst (ähnlich SSV-NF 3/134 mit weiteren Nachweisen). (Hier: wegen der am 01.01.1988 in Kraft getreten …
RS0085867 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellung …
RS0085973 Rechtssatz 07.11.1989Zivilrecht
Dem Klagebegehren ist auch dann stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erst nach dem Stichtag eintreten; diesbezüglich ist § 86 ASGG sinngemäß anzuwenden (so schon 10 Ob S 319/88).
RS0085994 Rechtssatz 07.11.1989Zivilrecht
Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im § 86 ASGG festgeschrieben.
RS0102464 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen …
RS0107802 Rechtssatz 06.03.1997Zivilrecht
Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "A …