Rechtssatz RS0085994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085994
Entscheidungsdatum
17.04.2018
Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im § 86 ASGG festgeschrieben.Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im Paragraph 86, ASGG festgeschrieben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 322/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 322/89
Veröff: SSV-NF 3/134
- 10 ObS 423/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 423/89
- 10 ObS 328/00h
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 328/00h
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T1)
- 10 ObS 127/01a
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (T2)
- 10 ObS 45/03w
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 45/03w
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 421/02p
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 421/02p
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 188/04a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz und jenem, dass der Gesundheitszustand einer (eines) Versicherten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist, kommt es auch dann zu einem Leistungsentzug, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG erst während des gerichtlichen Verfahrens auf Weitergewährung der entzogenen Leistung eintreten, die bekämpfte Entziehung durch den Versicherungsträger also nicht gerechtfertigt war. (T3); Veröff: SZ 2006/31
- 10 ObS 146/11k
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 146/11k
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 27/17v
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 27/17v
Vgl auch; Beisatz: Bei der Sachentscheidung über die sogenannte „Härtefallregelung“ wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 3a und 3b ASVG) ist auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebenen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen abzustellen. (T4)
- 10 ObS 31/18h
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 31/18h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085994
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_008