Begründung:
Der am 20. Juni 1938 geborene Kläger war bisher als Hilfsarbeiter beschäftigt. Mit Bescheid der beklagten Partei - der Bescheid ist nicht datiert - wurde der Antrag des Klägers vom 23. Mai 1985 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgewiesen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt seien.Der am 20. Juni 1938 geborene Kläger war bisher als Hilfsarbeiter beschäftigt. Mit Bescheid der beklagten Partei - der Bescheid ist nicht datiert - wurde der Antrag des Klägers vom 23. Mai 1985 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgewiesen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. August 1985 Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension ab 1. April 1985 zu verpflichten. Er brachte vor, daß er an Bronchialasthma bzw. Bronchitis leide und daher nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Kläger nach den Ergebnissen der im Anstaltsverfahren vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen in der Lage sei, leichte und mittelschwere Arbeiten bei Vermeidung von inhalativen Noxen ganztägig zu verrichten. Er sei damit imstande, noch zahlreiche Verweisungstätigkeiten auszuüben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Dabei legte es seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt
zugrunde:
Beim Kläger besteht eine voll reversible obstruktive Ventilationsstörung bei für das Alter höhergradigem Emphysem nach jahrelangem Nikotinabusus sowie spezifische Infektresiduen in der rechten Lunge ohne Aktivität und ohne Krankheitswertigkeit. Daraus resultiert eine mittelstarke Atemfunktionsminderung bzw. Einschränkung der bronchopulmonalen Leistungsbreite, die aber bei entsprechender Medikation und Nikotinkarenz weitgehend rückbildungsfähig sind. Der Kläger ist in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen, in geschlossenen Räumen ohne Kälteeinwirkung und ohne über das Normale hinausgehende Staub- und sonstige inhalative Schadstoffbelastung im üblichen täglichen Stundenausmaß ohne sonstige Einschränkungen sowie ohne Beschränkungen hinsichtlich der Anmarschwege zu verrichten. Regelmäßige Medikation und Nikotinkarenz würden zu einer weitgehenden Normalisierung der Atemfunktion führen. Der Kläger hat fast 15 Jahre hindurch in Österreich als Bauhilfsarbeiter körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten geleistet. Für diese Arbeiten ist er derzeit nicht mehr geeignet. Die restliche Leistungsfähigkeit ist noch immer ausreichend, um Verweisungstätigkeiten zu leisten und zwar als
Geschirrspüler:
Arbeit in Gasthäusern, Restaurants, Kaffeehäusern und Imbißstuben. Bedienung von Geschirrspülautomaten, Zubringen und Einordnen des Geschirrs in die Waschmaschine, Ingangsetzung, Entnahme des gespülten Geschirrs, Versorgung desselben, eventuell Nachkontrollieren und Polieren von Glas- und Porzellanware. Viel Stehen und Gehen mit kurzem Wechsel, Sitzen beim Polieren und Einordnen, aber nicht mehr als eine Stunde insgesamt pro Arbeitstag und immer nur kurzfristig. Tragebelastungen nicht über 5 kg, der Transport erfolgt meist mit fahrbaren Geräten. Auch händische Arbeit bei der Reinigung von Schwarzgeschirr, Pfannen und Kessel in Großküchen sind erforderlich, wobei das Heben bis höchstens 10 kg erforderlich ist. Die Arbeiten sind weitgehend mechanisierbar, geistig ausgesprochen einfach. Gelegentlich gibt es auch Arbeitsumwelteinflüsse durch Lärm, Dunst und Zugluft, dies hängt jedoch ganz von der jeweiligen räumlichen Situation ab.
Verpackungsarbeiter:
Einfetten, Einölen und Einstreichen von Produkten, die der Korrosion oder sonstiger Beschädigung ausgesetzt sind. Einordnen, Einlegen und Einschlichten in Kartons oder sonstige Behälter, Beilegen von Gebrauchsanweisungen, Garantiescheinen und Werbematerial, Einwickeln oder Ausfüttern als Vorsorge gegen Bruch, Verschließen, Verschnüren, Versehen mit Bandeisen usw., Beschriften mit Schablonen, für Versand und Lagerhaltung. Viel händische Arbeit mit Handwerkszeug auch an Verpackungsmaschinen (Umschnürungsmaschinen usw.). Es handelt sich um leichte Körperarbeit im Sitzen und Stehen, vielfach auch wechselweise. Heben und Hantieren zumeist nicht mehr als 10 kg, vielfach auch nur bis 5 kg. Der Transport erfolgt mit Laufband oder Rollenstraße, sodaß kein Tragen erforderlich ist. Die Arbeit in leicht vorgebeugter Körperhaltung zur Kontrolle der Arbeitsvorgänge mit den Augen ist gegeben. Arbeitsplätze mit Streß durch Arbeitsdruck überwiegen, bei solchen mit besonderer Sorgfalt jedoch ist kein Zeitdruck gegeben. Aufmerksamkeit, Ausdauer und Gedächtnis durchschnittlichen Maßes sind ausreichend.
Maschinenschmierer und Maschinenreiniger:
Wartung und Säuberung von Maschinen außer Betrieb, von Maschinenteilen, Geräten und Werkzeugen, Ölen und Schmieren, Entrosten, Anbringen von Korrosionsschutz, Säubern von Rückständen und Abfällen, die bei der Produktion entstehen, auch sonstiges Saubermachen der Arbeitsplätze, der Produktionshallen, Verbindungshänge usw. mittels fahrbaren Reinigungsgeräten (mechanische Kehrmaschinen, Staubsauger etc.). Die Arbeitshaltung ist hauptsächlich Stehen und Gehen, nur wenig Sitzen, gelegentlich auch Beugen und Bücken.
Daneben gibt es für den erst 48jährigen Kläger aber noch eine Anzahl weiterer Verweisungstätigkeiten; die gesetzliche Lohnhälfte wäre überall gewährleistet.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß ein Anspruch auf eine Invaliditätspension erworben sei, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, die bisher ausgeübte oder eine andere, aber doch billigerweise zumutbare Erwerbstätigkeit zu verrichten, die wenigstens die Hälfte des Normalverdienstes der für derartige Arbeitertätigkeiten üblicherweise gewährt wird, verschafft. Ungelernten Arbeitern seien vor Erreichen des 55. Lebensjahres nicht nur solche Tätigkeiten zumutbar, die mit dem bisherigen Beruf in innerer Beziehung stehen, sondern alle Tätigkeiten, soweit sie der Versicherte, sei es auch nach einer kurzen Anlernung oder Unterweisung, ausüben könne. Der 1938 geborene Kläger sei noch in der Lage, die Verweisungstätigkeiten eines Maschinenschmierers, Maschinenreinigers sowie Verpackungsarbeiters auszuüben und könne auch als Geschirrspüler arbeiten. Bei Ausführung dieser Arbeiten sei die gesetzliche Lohnhälfte sichergestellt.
Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht erachtete die gerügten Mängel nicht als gegeben. Wenn der Versicherte noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben könne, für die, wie bei den vom Erstgericht aufgezählten Berufen, zwingend kollektivvertraglich vorbestimmte Löhne bezahlt werden müßten, komme seinem Einwand, daß er nicht in der Lage sei, durch eine derartige Erwerbstätigkeit, die Hälfte des üblicherweise zu bezahlenden Lohnes zu erzielen, keine Berechtigung zu. Die in § 255 ASVG enthaltene Legaldefinition des Normalverdienstes nehme auf die persönlichen Umstände bloß insoweit Rücksicht, als die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Verwertung zugeführt werden können. Der Normalverdienst stelle sich daher objektiv als Ausdruck vollwertiger und voll entlohnter Arbeit dar, wie er regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielt werde. Könne ein Versicherter die berufstypischen Leistungen erbringen, dann könne er auch das dafür übliche Entgelt - zumindest die Lohnhälfte - erzielen, somit in den meisten Berufen oder Erwerbstätigkeiten den dort geltenden Kollektivvertragslohn. Die Frage, welchen Lohn der Kläger bisher erzielt habe, sei für die Prüfung der Voraussetzung des § 255 Abs 3 ASVG nicht relevant.Das Berufungsgericht erachtete die gerügten Mängel nicht als gegeben. Wenn der Versicherte noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben könne, für die, wie bei den vom Erstgericht aufgezählten Berufen, zwingend kollektivvertraglich vorbestimmte Löhne bezahlt werden müßten, komme seinem Einwand, daß er nicht in der Lage sei, durch eine derartige Erwerbstätigkeit, die Hälfte des üblicherweise zu bezahlenden Lohnes zu erzielen, keine Berechtigung zu. Die in Paragraph 255, ASVG enthaltene Legaldefinition des Normalverdienstes nehme auf die persönlichen Umstände bloß insoweit Rücksicht, als die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Verwertung zugeführt werden können. Der Normalverdienst stelle sich daher objektiv als Ausdruck vollwertiger und voll entlohnter Arbeit dar, wie er regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielt werde. Könne ein Versicherter die berufstypischen Leistungen erbringen, dann könne er auch das dafür übliche Entgelt - zumindest die Lohnhälfte - erzielen, somit in den meisten Berufen oder Erwerbstätigkeiten den dort geltenden Kollektivvertragslohn. Die Frage, welchen Lohn der Kläger bisher erzielt habe, sei für die Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht relevant.
Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül sei der Kläger jedenfalls in der Lage, als Geschirrspüler und Verpackungsarbeiter tätig zu sein. Eine Prüfung der Frage, ob er auch als Maschinenreiniger arbeiten könne (allenfalls mögliche Staubbelastung) sei daher entbehrlich, weil bereits die Möglichkeit der Verweisung auf die anderen genannten Tätigkeiten ausreiche. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung seien daher nicht erfüllt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern oder aber es aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.