Rechtssatz RS0084824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084824
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
Nach § 255 Abs 3 ist zu prüfen welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Frage kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit ist (arg: "regelmäßig") auf den Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter abzustimmen; einzelne Spitzenverdienste haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittsverdienste zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vor.Nach Paragraph 255, Absatz 3, ist zu prüfen welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Frage kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit ist (arg: "regelmäßig") auf den Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter abzustimmen; einzelne Spitzenverdienste haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittsverdienste zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vor.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 20/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 20/87
Veröff: SSV-NF 1/11
- 10 ObS 71/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 71/87
Auch
- 10 ObS 154/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 ObS 154/87
- 10 ObS 90/06t
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 90/06t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084824
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00020_8700000_003