Der Revisionswerber weist selbst darauf hin, daß bei der rechtlichen Beurteilung der Stichtag 1.6.1986 zugrunde zu legen ist. Zu diesem Stichtag hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodaß das Vorliegen der Invalidität nicht nach § 255 Abs 4 ASVG sondern nach dessen Abs 3 zu beurteilen ist. Sind aber die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt, gebührt Versicherten in ungelernten Berufen eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (10 Ob S 12/87, Schrammel zur Problematik oder Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 f).Der Revisionswerber weist selbst darauf hin, daß bei der rechtlichen Beurteilung der Stichtag 1.6.1986 zugrunde zu legen ist. Zu diesem Stichtag hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodaß das Vorliegen der Invalidität nicht nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sondern nach dessen Absatz 3, zu beurteilen ist. Sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt, gebührt Versicherten in ungelernten Berufen eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (10 Ob S 12/87, Schrammel zur Problematik oder Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 f).
Es bedarf keiner näheren Erörterung - und wird in der Revision auch gar nicht bestritten -, daß für einen Versicherten mit dem Leistungskalkül des Klägers abstrakt nicht nur die beispielsweise vom Erstgericht aufgezählten Verweisungsberufe sondern darüber hinaus noch eine große Zahl weiterer, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten vorhanden sind. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte des Durchschnittsverdienstes in solchen Tätigkeiten - und nicht wie der Revisionswerber meint in den bisher ausgeübten Tätigkeiten - zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vor. Ist aber ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes, zumindest aber den kollektivvertraglichen Lohn zu erzielen (10 Ob S 20/87, 10 Ob S 71/87).Es bedarf keiner näheren Erörterung - und wird in der Revision auch gar nicht bestritten -, daß für einen Versicherten mit dem Leistungskalkül des Klägers abstrakt nicht nur die beispielsweise vom Erstgericht aufgezählten Verweisungsberufe sondern darüber hinaus noch eine große Zahl weiterer, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten vorhanden sind. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte des Durchschnittsverdienstes in solchen Tätigkeiten - und nicht wie der Revisionswerber meint in den bisher ausgeübten Tätigkeiten - zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vor. Ist aber ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes, zumindest aber den kollektivvertraglichen Lohn zu erzielen (10 Ob S 20/87, 10 Ob S 71/87).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.