Entscheidungsgründe:
Der am 2. 12. 1946 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und war zuletzt nach Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen von 1976 bis 31. 12. 2003 bei einer Beschlägefabrik in Vorarlberg in der Abteilung Zinkdruckguss beschäftigt. Seine Aufgabe war es, sieben bis acht Zinkdruckgussautomaten zu betreuen. Er musste bei dieser Tätigkeit vorerst die Rohware bereitstellen, wobei er Paletten mit Zinkbarren mit einem Elektrostapler von einem Lagerplatz zum Automaten zu transportieren hatte. Die Zinkbarren mit einem Gewicht von ca 5 kg wurden einzeln zum Vorwärmen auf die Schmelzvorrichtung gelegt. Bei Bedarf wurde dann ein Barren durch eine kleine Luke zum Schmelzen eingelegt. Der Automat führt den Arbeitsvorgang bis zum fertigen Teil selbständig durch. Die fertigen Teile fallen in einen vom Mitarbeiter bereitgestellten Metallbehälter. Die vollen Behälter, die ein Gewicht von 15 kg bis 20 kg aufweisen, müssen von der Hilfskraft auf eine Palette geschlichtet werden. Die vollen Paletten werden dann mit Hilfe eines Handhubwagens oder eines Elektrostaplers zu einem Lagerplatz gebracht. Pro Schicht und Arbeitskraft müssen ca 60 Kisten mit einem Gewicht von jeweils 15 bis 20 kg gehoben und getragen werden. Zur täglichen Arbeit in der Abteilung Zinkdruckguss gehören auch Kontrolltätigkeiten, wobei einmal pro Stunde einige vordefinierte Kontrollen am Automaten und an den fertigen Stücken durchgeführt werden müssen. Es handelt sich hiebei um verschiedene einfache Prüfungen, deren Ergebnisse an einem Bildschirm eingegeben werden. Der Kläger hatte keine Einstellungen und keine Reparaturen durchzuführen. Neben den stündlich vorzunehmenden Kontrollen direkt an den Automaten mussten einmal am Tag auch einfache Kontrollen mit verschiedenen Messgeräten an den fertigen Teilen durchgeführt und dokumentiert werden. Der Zeitaufwand für die gesamten Kontrolltätigkeiten betrug ca ein bis eineinhalb Stunden täglich. Diese Tätigkeit konnte im Sitzen durchgeführt werden. Die Tätigkeit des Klägers bestand somit insgesamt im Wesentlichen aus den Bereichen „Maschinenbedienung" und „Prüfung". Von der zeitlichen Inanspruchnahme überwiegt die Maschinenbedienung bei weitem. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich insgesamt um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die im Gehen und Stehen, fallweise auch im Sitzen durchgeführt wurde. Der Kläger arbeitete im Drei-Schicht-Betrieb.
Aufgrund seiner näher festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kann der Kläger noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, wobei nach 30 Minuten eine andere Körperhaltung eingenommen werden muss, verrichten. Die Arbeiten müssen in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Dem Kläger ist die Einhaltung der Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich ohne längere Unterbrechungen zumutbar. Zu vermeiden sind Arbeiten in feucht-heißem, feucht-kaltem und zugigem Milieu; Arbeiten unter Exposition inhalativer Noxen (Reizgas und größere Staubexposition);
Heben mittelschwerer Lasten; häufiges Treppensteigen; Arbeiten auf unebenem Gelände; Arbeiten, bei denen schwere Gegenstände vom Körperzentrum weg über das Schulterniveau gehoben werden müssen;
Arbeiten, die mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ein Abspreizen der Schulter über 90° erfordern; Arbeiten auf Leitern und Gerüsten;
Arbeiten unter Zeitdruck; Arbeiten am Fließband und an bestimmten Maschinen mit Verletzungsgefahr sowie Nachtschichtarbeiten. Wechselschichten vormittags und nachmittags sind dem Kläger hingegen zumutbar.
Mit Bescheid vom 17. 12. 2004 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 17. 8. 2004 auf Gewährung der Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1. 9. 2004 gerichtete Klage ab.
Es traf im Wesentlichen noch folgende weitere Feststellungen:
Der Kläger kann die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener nicht mehr verrichten, weil er dabei körperlich mittelschwere Arbeiten verrichten musste und auch Nachtschichten zu leisten hatte. Nachdem sich der Kläger ein Jahr im Krankenstand befunden hatte, wurde ihm von seinem Dienstgeber ein Ersatzarbeitsplatz in derselben Abteilung angeboten, bei dem keine körperlich mittelschweren Arbeiten angefallen wären und auch keine Nachtschichtarbeit zu verrichten gewesen wäre. Es handelt sich dabei um einen Arbeitsplatz in der Abteilung Zinkdruckguss, an dem die an den Automaten entstehenden Zinkreste sortiert, neu eingeschmolzen und in weiterer Folge zu neuen Zinkbarren verarbeitet werden. Der Mitarbeiter schüttet die Behälter mit den Zinkresten mit Hilfe eines Hallenkrans auf die Arbeitsfläche und sortiert dann die Reste aus. Die Tätigkeit kann zum Teil auch im Sitzen durchgeführt werden. An dieser Maschine wird in Wechselschicht vormittags und nachmittags gearbeitet. Diese körperlich leichte Arbeit ist nur mit dem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten verbunden. Sie ist (aus berufskundlicher Sicht) unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls dem Kläger zumutbar. Der Kläger hat diese ihm angebotene Tätigkeit nicht aufgenommen, sodass sein Dienstverhältnis letztlich beendet wurde.
Die Tätigkeit, die der Kläger verrichtete und jene, die innerbetrieblich für ihn möglich gewesen wäre, haben viele Gemeinsamkeiten, weil sie in derselben Abteilung stattfinden und er in beiden Fällen Material bereitzustellen (Zinkbarren bzw Fertigprodukte mit Angussstücken) sowie das Endprodukt von der Maschine wegzunehmen hatte. Sowohl die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als auch die Verweisungstätigkeit umfassen Maschinenbedienung und Kontrollarbeiten. In beiden Fällen erfolgt eine Prüfung des Werkstückes. Der Kläger muss für diese Verweisungstätigkeit an einer anderen Maschine nicht gänzlich neue Arbeitsvorgänge lernen, sodass die Tätigkeit in wenigen Stunden anlernbar ist. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Tätigkeiten besteht darin, dass die Kontrolltätigkeiten bei der Verweisungstätigkeit nicht von besonderer Bedeutung sind.
Beim ehemaligen Dienstgeber des Klägers gibt es im Bereich der metallbearbeitenden Automaten Einstufungen von „Arbeitswertgruppe 2 bis Arbeitswertgruppe 5". In der Arbeitswertgruppe 2 arbeiten Beschäftigte, die nur einfache Hilfsarbeiten verrichten. Diese Mitarbeiter bestücken die Automaten, ohne dass Einstell- oder Umrüstarbeiten anfielen. Für die einfachen Prüftätigkeiten ist kein besonderes Know-how notwendig. Würde ein Arbeiter in der Abteilung mit der Tätigkeit, die der Kläger bei seinem ehemaligen Dienstgeber verrichtete, neu beginnen, würde er in die Arbeitsswertgruppe 2 eingestuft werden, weil ihm dann die Prüftätigkeiten in der Form, wie sie der Kläger erledigte, nicht übertragen werden würden. Dieser Bereich der Tätigkeit des Klägers erfordert eine Einschulung von sechs bis zwölf Monaten.
Um in die Arbeitswertgruppe 3 eingestuft zu werden, muss die Arbeitskraft in der Lage sein, verschiedene Einstell- und Umrüsttätigkeiten selbständig durchzuführen. Auch bei Tätigkeiten in der Arbeitswertgruppe 3 sind Prüftätigkeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten sind höherwertiger als die Prüftätigkeiten in der Gruppe 2 und in etwa mit den Prüftätigkeiten vergleichbar, die der Kläger verrichten musste. Sie erfordern eine Anlernzeit von sechs bis acht Monaten.
In den Arbeitswertgruppen 4 und 5 werden von den Mitarbeitern Führungsqualitäten gefordert. Diese Arbeitskräfte leiten Gruppen bis zu zehn Personen. Eine Einstufung des Klägers in die Arbeitswertgruppe 4 oder 5 wäre bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens nicht möglich. Der Kläger erreichte diese hohe Einstufung aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit. Eine Rückstufung der Mitarbeiter bei Änderung der Voraussetzungen für die Einstufung erfolgt in der Regel nicht, solange der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird. Hätte der Kläger von seiner Tätigkeit als Maschinenbediener am Zindruckgussautomat zur Sortiermaschine gewechselt, wäre er in die Arbeitswertgruppe 3 eingestuft worden. Bei diesen Tätigkeiten an den verschiedenen metallbearbeitenden Automaten handelt es sich meist um körperlich leichte Tätigkeiten, die sitzend oder stehend nach freier Wahl verrichtet werden können. Der Kläger könnte an so einem Arbeitsplatz maximal in die Arbeitswertgruppe 3 eingestuft werden.
Im Unternehmen des ehemaligen Dienstgebers des Klägers bestehen verschiedene Prämiensysteme. Es gibt eine Prämie für qualitative Merkmale (maximal 22 %), eine Leistungsprämie (maximal 8 %) und eine Kontrollkartenprämie (maximal 8 %), sodass sich in Summe eine mögliche Gehaltssteigerung von maximal 38 % ergibt. Der Kläger erhielt durchschnittlich 23 % Prämie und brachte hiedurch einen Bruttolohn von EUR 2.571 monatlich ins Verdienen (Arbeitswertgruppe 5). Bei einer Einstufung in die Arbeitswertgruppe 3 würde der Kläger bei einer durchschnittlichen Prämie von 23 % einen Bruttolohn von EUR
1.999 monatlich erhalten.
Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten für den Kläger bestehen an Stanz-, Niet- und Prägeautomaten, wobei es sich gleichfalls um Hilfsarbeiten, die in wenigen Stunden erlernbar sind, handelt. Das Lernen neuer Arbeitsvorgänge ist hiezu nicht erforderlich. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die im Stehen oder im Sitzen mit Stehhilfe ausgeführt werden können und auch Kontrolltätigkeiten beinhalten. Diese Tätigkeiten in derselben Branche und mit demselben arbeitskulturellen Umfeld werden im Wechsel zwischen Vormittags- und Nachmittagsschicht ausgeübt. Es gibt auf dem österreichischen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für Maschinenbediener, die sich grundsätzlich mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbaren lassen und die in einem ähnlichen Arbeitsumfeld gelegen sind.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass eine Verweisung des Versicherten nach § 255 Abs 4 ASVG dann zulässig sei, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine wesentliche Teiltätigkeit ausgeübt worden sei und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich sei. Bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers sei nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Bereich „Maschinenbedienung" weit überwiegend gewesen. Eine Verweisungstätigkeit im Bereich der Maschinenbedienung mit nur einfacher Prüfungstätigkeit benötige nur eine kurze Anlernzeit. Ein derartiger Verweisungsberuf sei auch im Hinblick darauf, dass die vom Kläger ausgeführte Prüftätigkeit nur einen geringeren Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeit betreffe, durchaus zumutbar. Eine gravierende Lohneinbuße stelle zwar ein weiteres Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung dar. Da der Kläger eine Einstufung in die höchste Arbeitswertgruppe jedoch nur im Hinblick auf seine langjährige Betriebszugehörigkeit erlangt habe, sei ihm auch die erwartende Lohneinbuße von EUR 572 monatlich zuzumuten. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Pensionsleistung nach § 255 Abs 4 ASVG seien daher nicht erfüllt.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass eine Verweisung des Versicherten nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG dann zulässig sei, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine wesentliche Teiltätigkeit ausgeübt worden sei und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich sei. Bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers sei nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Bereich „Maschinenbedienung" weit überwiegend gewesen. Eine Verweisungstätigkeit im Bereich der Maschinenbedienung mit nur einfacher Prüfungstätigkeit benötige nur eine kurze Anlernzeit. Ein derartiger Verweisungsberuf sei auch im Hinblick darauf, dass die vom Kläger ausgeführte Prüftätigkeit nur einen geringeren Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeit betreffe, durchaus zumutbar. Eine gravierende Lohneinbuße stelle zwar ein weiteres Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung dar. Da der Kläger eine Einstufung in die höchste Arbeitswertgruppe jedoch nur im Hinblick auf seine langjährige Betriebszugehörigkeit erlangt habe, sei ihm auch die erwartende Lohneinbuße von EUR 572 monatlich zuzumuten. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Pensionsleistung nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG seien daher nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Da der Teiltätigkeit „Maschinenbedienung" in der bisherigen Tätigkeit des Klägers sowohl nach der Gewichtung im Arbeitsablauf als auch nach ihrem zeitlichen Umfang eine maßgebliche Bedeutung zugekommen sei und bei der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit lediglich der weniger gewichtige Teilbereich der Prüfungstätigkeit an Bedeutung verliere, sei von einer zumutbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG auszugehen. Der Kläger könnte diese Arbeit in derselben Abteilung und damit im bisherigen Arbeitsumfeld bei einer im Wesentlichen identen Kontaktmöglichkeit mit Mitarbeitern verrichten, sodass auch das Kriterium „ähnliches Arbeitsumfeld" jedenfalls erfüllt sei. § 255 Abs 4 ASVG gewähre gleich der Vorgängerbestimmung des § 253d ASVG keinen Arbeitsplatz -, sondern einen Tätigkeitsschutz. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße sei daher zu berücksichtigen, dass der vom Kläger bisher bezogene Verdienst nicht die allgemeine Bewertung seiner Arbeitsleistung wiedergebe, sondern in seiner langen Betriebszugehörigkeit begründet sei. Stellte man allein auf den in der bisherigen Tätigkeit erzielten Lohn ab, ohne das allgemeine Lohnniveau zu berücksichtigen, führte dies zum Ergebnis, dass Versicherte mit dem Vorteil eines über dem allgemeinen Lohnniveau liegenden Verdienstes leichter die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG erfüllten, als Versicherte, deren Arbeitsleistung entsprechend der allgemeinen Bewertung am Arbeitsmarkt entgolten werde. Ein nicht unmittelbar auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückzuführender Einkommensverlust könne daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße nicht berücksichtigt werden. Ein erheblicher Verlust an Sozialprestige liege ebenfalls nicht vor, weil der „Kernbereich Maschinenbedienung" der bisherigen Tätigkeit und der Verweisungstätigkeit im Wesentlichen ident sei. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall weder die Veränderung der Tätigkeit des Klägers noch der Verlust an Einkommen und Sozialprestige als unzumutbar zu qualifizieren seien, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Da der Teiltätigkeit „Maschinenbedienung" in der bisherigen Tätigkeit des Klägers sowohl nach der Gewichtung im Arbeitsablauf als auch nach ihrem zeitlichen Umfang eine maßgebliche Bedeutung zugekommen sei und bei der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit lediglich der weniger gewichtige Teilbereich der Prüfungstätigkeit an Bedeutung verliere, sei von einer zumutbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auszugehen. Der Kläger könnte diese Arbeit in derselben Abteilung und damit im bisherigen Arbeitsumfeld bei einer im Wesentlichen identen Kontaktmöglichkeit mit Mitarbeitern verrichten, sodass auch das Kriterium „ähnliches Arbeitsumfeld" jedenfalls erfüllt sei. Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gewähre gleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 253 d, ASVG keinen Arbeitsplatz -, sondern einen Tätigkeitsschutz. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße sei daher zu berücksichtigen, dass der vom Kläger bisher bezogene Verdienst nicht die allgemeine Bewertung seiner Arbeitsleistung wiedergebe, sondern in seiner langen Betriebszugehörigkeit begründet sei. Stellte man allein auf den in der bisherigen Tätigkeit erzielten Lohn ab, ohne das allgemeine Lohnniveau zu berücksichtigen, führte dies zum Ergebnis, dass Versicherte mit dem Vorteil eines über dem allgemeinen Lohnniveau liegenden Verdienstes leichter die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG erfüllten, als Versicherte, deren Arbeitsleistung entsprechend der allgemeinen Bewertung am Arbeitsmarkt entgolten werde. Ein nicht unmittelbar auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückzuführender Einkommensverlust könne daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße nicht berücksichtigt werden. Ein erheblicher Verlust an Sozialprestige liege ebenfalls nicht vor, weil der „Kernbereich Maschinenbedienung" der bisherigen Tätigkeit und der Verweisungstätigkeit im Wesentlichen ident sei. Das Erstgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall weder die Veränderung der Tätigkeit des Klägers noch der Verlust an Einkommen und Sozialprestige als unzumutbar zu qualifizieren seien, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil zur Frage, ob die Zumutbarkeit der Lohneinbuße anhand des konkreten Verdienstes bei der in den letzten 15 Jahren während zumindest 120 Monate ausgeübten „einheitlichen" Tätigkeit oder ausgehend vom „allgemeinen Lohnniveau" zu beurteilen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.