Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach der gemäß § 273 Abs 2 ASVG im Berufsunfähigkeitspensionsrecht entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid (hier: berufsunfähig) ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Nach der gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ASVG im Berufsunfähigkeitspensionsrecht entsprechend anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43, gilt als invalid (hier: berufsunfähig) ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales AB 187 BlgNR XXI. GP 3 f) wird zur Frage der "zumutbaren Änderungen" folgendermaßen Stellung genommen: "Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) soll unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Können diese Personen aufgrund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufs- bzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann". Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Anlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeiten die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales Ausschussbericht 187 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 3, f) wird zur Frage der "zumutbaren Änderungen" folgendermaßen Stellung genommen: "Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) soll unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Können diese Personen aufgrund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufs- bzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann". Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit Paragraph 255, Absatz 4, (Paragraph 273, Absatz 3,) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Anlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeiten die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."
Der Oberste Gerichtshof hat etwa in den Entscheidungen 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20), 10 ObS 352/02s (SSV-NF 16/136) und 10 ObS 367/02x (SSV-NF 16/140) eingehend zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG Stellung genommen (siehe zur bisherigen Judikatur Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004, 164 ff). Zu dem von Schrammel (Der Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 ff [888]) als "kryptisch" bezeichneten Satz über die Berücksichtigung zumutbarer Änderungen der Tätigkeit (siehe auch Tomandl, Die Verweisung im Recht der Pensionsversicherung, in Tomandl [Hrsg], Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Band 43, 1 ff [6]) hat der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die zumutbaren Änderungen offenkundig eng zu interpretieren sind (RIS-Justiz RS0100022 [T4]).Der Oberste Gerichtshof hat etwa in den Entscheidungen 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20), 10 ObS 352/02s (SSV-NF 16/136) und 10 ObS 367/02x (SSV-NF 16/140) eingehend zu den Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG Stellung genommen (siehe zur bisherigen Judikatur Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004, 164 ff). Zu dem von Schrammel (Der Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 ff [888]) als "kryptisch" bezeichneten Satz über die Berücksichtigung zumutbarer Änderungen der Tätigkeit (siehe auch Tomandl, Die Verweisung im Recht der Pensionsversicherung, in Tomandl [Hrsg], Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Band 43, 1 ff [6]) hat der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die zumutbaren Änderungen offenkundig eng zu interpretieren sind (RIS-Justiz RS0100022 [T4]).
In der Entscheidung 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20; siehe dazu Heckenast, DRdA 2003, 296) wurde eine Verweisung jedenfalls dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (ebenso Schrammel aaO 889). Als Kriterien wurden dabei neben dem kulturellen Arbeitsumfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern sowie die räumliche Situation angeführt (vgl Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 ff [852]). Der Branche wurde keine allein ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt; es wurde aber ausgesprochen, dass sie bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen kann.In der Entscheidung 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20; siehe dazu Heckenast, DRdA 2003, 296) wurde eine Verweisung jedenfalls dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (ebenso Schrammel aaO 889). Als Kriterien wurden dabei neben dem kulturellen Arbeitsumfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern sowie die räumliche Situation angeführt vergleiche Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 ff [852]). Der Branche wurde keine allein ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt; es wurde aber ausgesprochen, dass sie bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen kann.
In einer jüngeren Entscheidung wurde beispielsweise die Invalidität eines als LKW-Fahrer tätig gewesenen Klägers mit der Begründung verneint, dass er noch Tätigkeit als Fahrer eines Klein-LKWs oder Zusteller verrichten könne, weil beide Tätigkeiten das Lenken von LKWs zum wesentlichen Tätigkeitsinhalt haben und die Verweisungstätigkeit auch vom technischen und persönlichen Umfeld sowie vom räumlichen Arbeitsbereich her betrachtet der bisher ausgeübten Tätigkeit sehr ähnlich sei (10 ObS 186/03f). Eine Verweisung eines ohne Unterbrechungen als Muldenkipperfahrer in einem Steinbruch beschäftigten Versicherten auf Tätigkeiten eines Zustellfahrers wurde demgegenüber mit der Begründung verneint, dass sich durch eine Verweisung das bisherige Arbeitsumfeld wesentlich ändere (10 ObS 12/04v). Zur Frage der Verweisbarkeit eines bisher als Frachtgutlader auf einem Flughafen beschäftigt gewesenen Versicherten auf die Tätigkeit eines Arbeiters in der Leergutannahme eines Großhandelsbetriebes wurde die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass bei beiden Tätigkeiten mit Gütern manipuliert werde und das geistige Anforderungsprofil vergleichbar gering sei, für sich allein nicht ausreiche, um die Zumutbarkeit einer Verweisung zu begründen, da sonst die vom Gesetzgeber - im Verhältnis zu § 255 Abs 3, aber auch § 255 Abs 1 ASVG - beabsichtigte Einschränkung des Verweisungsfeldes nicht gewährleistet wäre (10 ObS 101/03f). In der Entscheidung 10 ObS 421/02p (ARD 5433/17/2003 = infas 2003, S 38 = DRdA 2003, 459 = SVSlg 48.813) wurde ausgeführt, dass eine Verweisung eines Bauschlossers auf die Tätigkeiten eines Einstellers an CNC-gesteuerten Maschinen oder eines Fertigungsprüfers den Rahmen der "zumutbaren Änderungen" überschreiten würde, weil nicht die eigenhändige Produktion, sondern die Kontrolle maschineller Tätigkeiten im Vordergrund stehe; außerdem sei das Arbeitsumfeld anders.In einer jüngeren Entscheidung wurde beispielsweise die Invalidität eines als LKW-Fahrer tätig gewesenen Klägers mit der Begründung verneint, dass er noch Tätigkeit als Fahrer eines Klein-LKWs oder Zusteller verrichten könne, weil beide Tätigkeiten das Lenken von LKWs zum wesentlichen Tätigkeitsinhalt haben und die Verweisungstätigkeit auch vom technischen und persönlichen Umfeld sowie vom räumlichen Arbeitsbereich her betrachtet der bisher ausgeübten Tätigkeit sehr ähnlich sei (10 ObS 186/03f). Eine Verweisung eines ohne Unterbrechungen als Muldenkipperfahrer in einem Steinbruch beschäftigten Versicherten auf Tätigkeiten eines Zustellfahrers wurde demgegenüber mit der Begründung verneint, dass sich durch eine Verweisung das bisherige Arbeitsumfeld wesentlich ändere (10 ObS 12/04v). Zur Frage der Verweisbarkeit eines bisher als Frachtgutlader auf einem Flughafen beschäftigt gewesenen Versicherten auf die Tätigkeit eines Arbeiters in der Leergutannahme eines Großhandelsbetriebes wurde die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass bei beiden Tätigkeiten mit Gütern manipuliert werde und das geistige Anforderungsprofil vergleichbar gering sei, für sich allein nicht ausreiche, um die Zumutbarkeit einer Verweisung zu begründen, da sonst die vom Gesetzgeber - im Verhältnis zu Paragraph 255, Absatz 3,, aber auch Paragraph 255, Absatz eins, ASVG - beabsichtigte Einschränkung des Verweisungsfeldes nicht gewährleistet wäre (10 ObS 101/03f). In der Entscheidung 10 ObS 421/02p (ARD 5433/17/2003 = infas 2003, S 38 = DRdA 2003, 459 = SVSlg 48.813) wurde ausgeführt, dass eine Verweisung eines Bauschlossers auf die Tätigkeiten eines Einstellers an CNC-gesteuerten Maschinen oder eines Fertigungsprüfers den Rahmen der "zumutbaren Änderungen" überschreiten würde, weil nicht die eigenhändige Produktion, sondern die Kontrolle maschineller Tätigkeiten im Vordergrund stehe; außerdem sei das Arbeitsumfeld anders.
Im vorliegenden Fall war der Kläger nach den erstinstanzlichen Feststellungen im 15-jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag "ausschließlich beim OÖ L***** in W***** als technischer Kalkulant beschäftigt. Die Aufgaben des Klägers waren überwiegend kaufmännische Tätigkeiten, insbesondere Angebotserstellung, Auftragsbearbeitung, Kundenbetreuung, Vor- und Nachkalkulation, Fakturierung und Versand. Dieser Tätigkeitsbereich entspricht der Verwendungsgruppe IV oder Beschäftigungsgruppe 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie."Im vorliegenden Fall war der Kläger nach den erstinstanzlichen Feststellungen im 15-jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag "ausschließlich beim OÖ L***** in W***** als technischer Kalkulant beschäftigt. Die Aufgaben des Klägers waren überwiegend kaufmännische Tätigkeiten, insbesondere Angebotserstellung, Auftragsbearbeitung, Kundenbetreuung, Vor- und Nachkalkulation, Fakturierung und Versand. Dieser Tätigkeitsbereich entspricht der Verwendungsgruppe römisch vier oder Beschäftigungsgruppe 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie."
Im Rekurs wird vom Kläger in den Vordergrund gerückt, dass es sich bei einer Verweisung auf Tätigkeiten der Verwendungsgruppe III um eine unzumutbare Änderung iSd § 255 Abs 4 handle, weil Kern der bisherigen Tätigkeit des Klägers nicht nur die inhaltlich technisch-kalkulatorische Tätigkeit, sondern insbesondere die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit bei dieser Tätigkeit gewesen sei, sodass eine Änderung auf eine nach Richtlinien und Weisungen zu verrichtende Tätigkeit unzumutbar sei. In diesem Sinn wäre das klagsstattgebende Ersturteil zu bestätigen gewesen.Im Rekurs wird vom Kläger in den Vordergrund gerückt, dass es sich bei einer Verweisung auf Tätigkeiten der Verwendungsgruppe römisch drei um eine unzumutbare Änderung iSd Paragraph 255, Absatz 4, handle, weil Kern der bisherigen Tätigkeit des Klägers nicht nur die inhaltlich technisch-kalkulatorische Tätigkeit, sondern insbesondere die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit bei dieser Tätigkeit gewesen sei, sodass eine Änderung auf eine nach Richtlinien und Weisungen zu verrichtende Tätigkeit unzumutbar sei. In diesem Sinn wäre das klagsstattgebende Ersturteil zu bestätigen gewesen.
Diese Ausführungen sind insoweit berechtigt, als es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch darauf ankommt, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Wurde die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. Ob dies im konkreten Fall zutrifft oder nicht, kann mangels an ausreichenden Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit und zu möglichen Verweisungstätigkeiten noch nicht beurteilt werden. Zu beachten ist, dass § 255 Abs 4 ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140; 10 ObS 98/03i = ARD 5433/14/2003), sodass kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender "besonderer Berufsschutz") vermittelt wird.Diese Ausführungen sind insoweit berechtigt, als es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auch darauf ankommt, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Wurde die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. Ob dies im konkreten Fall zutrifft oder nicht, kann mangels an ausreichenden Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit und zu möglichen Verweisungstätigkeiten noch nicht beurteilt werden. Zu beachten ist, dass Paragraph 255, Absatz 4, ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140; 10 ObS 98/03i = ARD 5433/14/2003), sodass kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (oder ein dem inhaltlich entsprechender "besonderer Berufsschutz") vermittelt wird.
Sollte sich, was Selbständigkeit und Verantwortlichkeit anlangt, bei einer Verweisung das arbeitskulturelle Umfeld nicht wesentlich ändern, sodass die Zumutbarkeit einer Änderung zu bejahen wäre, ist weiters zu klären, ob zumindest 100 Arbeitsplätze mit technisch-kalkulatorischen Tätigkeiten im Sinne der Verwendungsgruppe III des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie existieren. Maßgeblich sind nicht allein die Druckereibranche und verwandte Branchen, sondern es ist eine Verweisbarkeit auch auf andere Branchen möglich, soweit ein vergleichbares arbeitskulturelles Umfeld besteht und eine Umschulung zumutbar ist.Sollte sich, was Selbständigkeit und Verantwortlichkeit anlangt, bei einer Verweisung das arbeitskulturelle Umfeld nicht wesentlich ändern, sodass die Zumutbarkeit einer Änderung zu bejahen wäre, ist weiters zu klären, ob zumindest 100 Arbeitsplätze mit technisch-kalkulatorischen Tätigkeiten im Sinne der Verwendungsgruppe römisch drei des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie existieren. Maßgeblich sind nicht allein die Druckereibranche und verwandte Branchen, sondern es ist eine Verweisbarkeit auch auf andere Branchen möglich, soweit ein vergleichbares arbeitskulturelles Umfeld besteht und eine Umschulung zumutbar ist.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Bedeutung einer relevanten Einkommenseinbuße ist insoweit zu relativieren, als nur eine gravierende Lohneinbuße eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken kann. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 8/04f darauf hingewiesen, dass § 255 Abs 4 ASVG im Gegensatz zu § 255 Abs 3 ASVG und zur Vorgängerbestimmung (§ 253d Abs 1 Z 4 ASVG) nicht auf die Möglichkeit des Erreichens der Lohnhälfte abstellt. Allerdings können merkbare Lohneinbußen von der bisherigen Tätigkeit, wie sie auf dem Arbeitsmarkt entlohnt wird, auf eine Verweisungstätigkeit einen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Änderung der Tätigkeit (bzw Verweisung) in der Form haben, dass eine gravierende Lohneinbuße ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen kann.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Bedeutung einer relevanten Einkommenseinbuße ist insoweit zu relativieren, als nur eine gravierende Lohneinbuße eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken kann. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 8/04f darauf hingewiesen, dass Paragraph 255, Absatz 4, ASVG im Gegensatz zu Paragraph 255, Absatz 3, ASVG und zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) nicht auf die Möglichkeit des Erreichens der Lohnhälfte abstellt. Allerdings können merkbare Lohneinbußen von der bisherigen Tätigkeit, wie sie auf dem Arbeitsmarkt entlohnt wird, auf eine Verweisungstätigkeit einen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Änderung der Tätigkeit (bzw Verweisung) in der Form haben, dass eine gravierende Lohneinbuße ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen kann.
Mit den angeführten Ergänzungen und Präzisierungen erweist sich der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts als zutreffend.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.