Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 255 Abs 4 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Pension nach dieser Gesetzesstelle, wenn er gesundheitlich außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 15 Jahre durch mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat. Allerdings sind dabei zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Pension nach dieser Gesetzesstelle, wenn er gesundheitlich außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 15 Jahre durch mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat. Allerdings sind dabei zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger im 15-jährigen Beobachtungszeitraum auch vor dem für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden Stichtag (1. 8. 2001) mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer ausgeübt hat. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit nicht eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen ist, sondern auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten - unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) - sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können (vgl 10 ObS 352/02s). So hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche und eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallwarenerzeugung auf Grund der sehr ähnlichen Tätigkeitsmerkmale als "eine" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG beurteilt. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der damalige Kläger diese Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern und in unterschiedlichen Branchen (Baubranche-Metallwarenerzeugung) verrichtet habe (vgl auch 10 ObS 185/02g).Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger im 15-jährigen Beobachtungszeitraum auch vor dem für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG maßgebenden Stichtag (1. 8. 2001) mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer ausgeübt hat. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit nicht eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen ist, sondern auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten - unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) - sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können vergleiche 10 ObS 352/02s). So hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche und eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallwarenerzeugung auf Grund der sehr ähnlichen Tätigkeitsmerkmale als "eine" Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG beurteilt. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der damalige Kläger diese Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern und in unterschiedlichen Branchen (Baubranche-Metallwarenerzeugung) verrichtet habe vergleiche auch 10 ObS 185/02g).
In der Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 4 ASVG geht der erkennende Senat grundsätzlich davon aus, dass das nach dieser Gesetzesstelle in Betracht kommende Verweisungsfeld jedenfalls enger ist als jenes nach § 255 Abs 1 ASVG (vgl auch Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 266), jedoch im Hinblick auf die erwähnten "zumutbaren Änderungen" dieser Tätigkeit weiter als das Verweisungsfeld der früheren Bestimmung des § 253d ASVG. In diesem Sinne wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Verweisung nach § 255 Abs 4 ASVG dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (10 ObS 56/03p mwN). Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld ua auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind. Der Branche kann keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie kann aber bei der Konkretisierung des Arbeitsumfeldes eine Rolle spielen (10 ObS 185/02g ua).In der Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG geht der erkennende Senat grundsätzlich davon aus, dass das nach dieser Gesetzesstelle in Betracht kommende Verweisungsfeld jedenfalls enger ist als jenes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG vergleiche auch Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 266), jedoch im Hinblick auf die erwähnten "zumutbaren Änderungen" dieser Tätigkeit weiter als das Verweisungsfeld der früheren Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG. In diesem Sinne wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Verweisung nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (10 ObS 56/03p mwN). Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld ua auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind. Der Branche kann keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie kann aber bei der Konkretisierung des Arbeitsumfeldes eine Rolle spielen (10 ObS 185/02g ua).
Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer und der für den Kläger als Verweisungsberuf in Betracht kommenden Tätigkeit als Fahrer eines Klein-LKWs oder Zusteller um sehr ähnliche Tätigkeiten handelt, welche das Lenken von Kraftfahrzeugen zum wesentlichen Tätigkeitsinhalt haben. Auch vom technischen und persönlichen Umfeld sowie vom räumlichen Arbeitsbereich betrachtet ähneln die genannten Verweisungstätigkeiten der vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger vermag dagegen nur ins Treffen zu führen, dass er bei seiner bisherigen Tätigkeit auf Baustellen eingesetzt war und er bei Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten in einer anderen Branche tätig wäre. Einem solchen allenfalls notwendig werdenden Branchenwechsel kommt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates in der Frage der Verweisbarkeit nach § 255 Abs 4 ASVG keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu (10 ObS 185/02g; 10 ObS 352/02s). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR XXI GP 3) damit argumentiert, dass ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher jedenfalls unzumutbar sei, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten bedeuten würde, wie zB der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden müsse (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche), ist darauf hinzuweisen, dass das "arbeitskulturelle Umfeld" keinen unmittelbaren Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat und der Kläger auch nicht als "Bauhilfsarbeiter" im üblichen Wortsinn qualifiziert werden kann.Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer und der für den Kläger als Verweisungsberuf in Betracht kommenden Tätigkeit als Fahrer eines Klein-LKWs oder Zusteller um sehr ähnliche Tätigkeiten handelt, welche das Lenken von Kraftfahrzeugen zum wesentlichen Tätigkeitsinhalt haben. Auch vom technischen und persönlichen Umfeld sowie vom räumlichen Arbeitsbereich betrachtet ähneln die genannten Verweisungstätigkeiten der vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger vermag dagegen nur ins Treffen zu führen, dass er bei seiner bisherigen Tätigkeit auf Baustellen eingesetzt war und er bei Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten in einer anderen Branche tätig wäre. Einem solchen allenfalls notwendig werdenden Branchenwechsel kommt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates in der Frage der Verweisbarkeit nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu (10 ObS 185/02g; 10 ObS 352/02s). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Ausschussbericht 187 BlgNR römisch 21 Gesetzgebungsperiode 3, ) damit argumentiert, dass ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher jedenfalls unzumutbar sei, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten bedeuten würde, wie zB der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden müsse (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche), ist darauf hinzuweisen, dass das "arbeitskulturelle Umfeld" keinen unmittelbaren Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat und der Kläger auch nicht als "Bauhilfsarbeiter" im üblichen Wortsinn qualifiziert werden kann.
Da die Vorinstanzen eine Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG somit zu Recht verneint haben, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Da die Vorinstanzen eine Invalidität des Klägers im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG somit zu Recht verneint haben, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.