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Entscheidung 10 ObS 71/87×

Entscheidung 10 ObS 71/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS71/87

Entscheidungsdatum

08.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Franz Murmann und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois H***, ohne Beschäftigung, 2201 Gerasdorf, Kapellerfeld, Feldgasse 51, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 1987, GZ 34 Rs 62/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien vom 30. September 1986, GZ 5 C 17/86-14 (nunmehr 5 Cgs 17/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend und müßte deshalb seine bestätigende Entscheidung nach Paragraph 48, ASGG nicht weiter begründen.

Dennoch sei ergänzt:

Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG kommt es - entgegen der alleinigen Rechtsrüge des Klägers - nicht darauf an, ob der Versicherte durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten wenigstens die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu erwerben imstande ist, sondern wenigstens die Hälfte des Entgeltes, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Verweisungstätigkeiten zu erzielen pflegt. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung - also wie ein gesunder Versicherter - auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen (10 Ob S 20/87).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E11892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00071.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_010OBS00071_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung