[15] Der Rekurs ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[16] 1. Gegenstand des Rekursverfahrens ist nach der Anfechtungserklärung und dem Inhalt des Rechtsmittels des Klägers ausschließlich der Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es der Berufung der Beklagten Folge gab und das dem ersten Eventualbegehren teilweise (betreffend den Zeitraum ab 1. 3. 2025) stattgebende Ersturteil aufhob. Die Aufhebung des dieses Eventualbegehren für den Zeitraum von 1. 6. 2023 bis 28. 2. 2025 abweisenden Ersturteils durch das Berufungsgericht ist daher nicht zu prüfen (zur Abgrenzung des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens von jenem der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung siehe unten Pkt 3.8.1. ff).
[17] 2. Im Rekurs steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dadurch abgewichen sei, dass es die Heranziehung des klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten als rechtlichen Mangel bewertet habe.
3. Den fallbezogenen Ausführungen sind folgende grundsätzliche Erwägungen voranzustellen:
[18] 3.1. Bei Prüfung eines Anspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben und in der Folge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen; durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413). Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist daher die Feststellung des Leistungskalküls, also in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RS0084399). 3.1. Bei Prüfung eines Anspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben und in der Folge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen; durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413). Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist daher die Feststellung des Leistungskalküls, also in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RS0084399).
[19] 3.2. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten in diesem Sinn eingeschränkt ist, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, stellt eine nicht revisible Tatsachenfrage dar (RS0043118; RS0040046 [T10, T13]; RS0084399 [T5, T8, T9]).
[20] 3.3. Die erforderlichen Feststellungen sind daher von den Tatsacheninstanzen zu treffen. Diese sind bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung dieser Tatsachen notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, nach allgemeinem Prozessrecht an keine gesetzlichen oder festen Beweisregeln gebunden (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 5 und § 272 ZPO Rz 4 und 6; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 272 ZPO Rz 2). Dies gilt – mangels normierter Beweisregeln in diesem Bereich – insbesondere auch in sozialrechtlichen Verfahren über Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (10 ObS 138/09f; 10 ObS 157/10a; 10 ObS 104/11h Pkt 1.). Die Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG bezieht sich nur auf die amtswegige Beweisaufnahme (vgl dazu RS0086455; RS0103347) und bewirkt insbesondere keine Änderung der – nicht durch feste Beweisregeln eingeschränkten – freien Beweiswürdigung des Gerichts. 3.3. Die erforderlichen Feststellungen sind daher von den Tatsacheninstanzen zu treffen. Diese sind bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung dieser Tatsachen notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, nach allgemeinem Prozessrecht an keine gesetzlichen oder festen Beweisregeln gebunden (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor Paragraph 266, ZPO Rz 5 und Paragraph 272, ZPO Rz 4 und 6; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 272, Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 272, ZPO Rz 2; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht Paragraph 272, ZPO Rz 2). Dies gilt – mangels normierter Beweisregeln in diesem Bereich – insbesondere auch in sozialrechtlichen Verfahren über Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (10 ObS 138/09f; 10 ObS 157/10a; 10 ObS 104/11h Pkt 1.). Die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG bezieht sich nur auf die amtswegige Beweisaufnahme vergleiche dazu RS0086455; RS0103347) und bewirkt insbesondere keine Änderung der – nicht durch feste Beweisregeln eingeschränkten – freien Beweiswürdigung des Gerichts.
[21] 3.4.1. Da dem Gericht die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung des Leistungskalküls eines in seinem Gesundheitszustand eingeschränkten Versicherten in der Regel fehlen, wird diese Tatsachenfrage regelmäßig auf Grundlage von Sachverständigengutachten zu treffen sein (vgl RS0084399). 3.4.1. Da dem Gericht die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung des Leistungskalküls eines in seinem Gesundheitszustand eingeschränkten Versicherten in der Regel fehlen, wird diese Tatsachenfrage regelmäßig auf Grundlage von Sachverständigengutachten zu treffen sein vergleiche RS0084399).
[22] 3.4.2. Da der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands herabgesetzt ist, und sich somit regelmäßig medizinische Fragen stellen, kommen für die Erstellung des Leistungskalküls in erster Linie ärztliche Sachverständigengutachten aus denjenigen medizinischen Fachgebieten in Betracht, in die die nach dem Akteninhalt zu prüfenden gesundheitlichen Einschränkungen fallen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verstehen, wenn sie auf ein „medizinisches“ oder „ärztliches“ Leistungskalkül abstellt (vgl RS0084399; RS0043118; RS0084413). Auch bei Heranziehung eines Sachverständigen aus einem medizinischen Fachgebiet oder mehrerer Sachverständiger aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten bleibt immer das Gesamtleistungskalkül (und nicht ein Leistungskalkül aus der Sicht eines einzelnen medizinischen Fachgebiets) maßgeblich, sodass auch nur ein solches festzustellen ist (RS0043314). 3.4.2. Da der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, ASVG voraussetzt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands herabgesetzt ist, und sich somit regelmäßig medizinische Fragen stellen, kommen für die Erstellung des Leistungskalküls in erster Linie ärztliche Sachverständigengutachten aus denjenigen medizinischen Fachgebieten in Betracht, in die die nach dem Akteninhalt zu prüfenden gesundheitlichen Einschränkungen fallen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verstehen, wenn sie auf ein „medizinisches“ oder „ärztliches“ Leistungskalkül abstellt vergleiche RS0084399; RS0043118; RS0084413). Auch bei Heranziehung eines Sachverständigen aus einem medizinischen Fachgebiet oder mehrerer Sachverständiger aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten bleibt immer das Gesamtleistungskalkül (und nicht ein Leistungskalkül aus der Sicht eines einzelnen medizinischen Fachgebiets) maßgeblich, sodass auch nur ein solches festzustellen ist (RS0043314).
[23] 3.4.3. Wenn dem Gericht die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstellung eines Leistungskalküls fehlen und daher die Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen in der Praxis nahe liegt, besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, Sachverständige aus bestimmten medizinischen Fachgebieten oder überhaupt ärztliche Sachverständige heranzuziehen. Die gerichtliche Ermessensübung bei der Sachverständigenbestellung ist vielmehr weder an einen Vorschlag der Parteien (RS0040566), noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (RS0040607 [T8]). Der Nicht-
eintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt etwa keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt (RS0040607 [T25]). 3.4.3. Wenn dem Gericht die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstellung eines Leistungskalküls fehlen und daher die Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen in der Praxis nahe liegt, besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, Sachverständige aus bestimmten medizinischen Fachgebieten oder überhaupt ärztliche Sachverständige heranzuziehen. Die gerichtliche Ermessensübung bei der Sachverständigenbestellung ist vielmehr weder an einen Vorschlag der Parteien (RS0040566), noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (RS0040607 [T8]). Der Nicht-, eintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt etwa keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt (RS0040607 [T25]).
[24] 3.4.4. Aus diesem Grund können auch Klinische Psychologen keinesfalls von vornherein als ungeeignet für die im Sozialrechtsverfahren zu beantwortenden Fragestellungen angesehen werden. Die Klinische Psychologie ist zwar kein medizinischer Gesundheitsberuf und sie leitet ihren wissenschaftlichen Status auch nicht von der Medizin ab, sondern sie ist eine postgraduelle Spezialisierung und Erweiterung der Psychologie, insbesondere durch praxisbezogene Anwendungsfelder (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 22 PsychG 2013 Rz 7). Das schließt aber nicht aus, dass sich das Tätigkeitsfeld der Klinischen Psychologen mit anderen Berufsgruppen überschneidet (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 6 PsychG 2013 Rz 7), weil fachliche Elemente anderer Wissenschaftsdisziplinen, wie Psychotherapie, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaften oder Medizin in der Aus- und Fortbildung eine Rolle spielen (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 22 PsychG 2013 Rz 7). Eine Diagnose hinsichtlich einer psychischen Störung kann deswegen neben einem Arzt auch ein Klinischer Psychologe stellen, weil diese Berufe (hinsichtlich Klinischen Psychologen s § 22 Abs 2 Z 1 PsychG 2013) unter Anwendung ihrer jeweils speziellen wissenschaftlichen Grundlagen zur Diagnose von krankheitswertigen Störungen berechtigt sind (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 22 PsychG 2013 Rz 13). Dementsprechend umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologen gemäß § 22 Abs 2 Z 2 PsychG 2013 auch die Erstellung von Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden. 3.4.4. Aus diesem Grund können auch Klinische Psychologen keinesfalls von vornherein als ungeeignet für die im Sozialrechtsverfahren zu beantwortenden Fragestellungen angesehen werden. Die Klinische Psychologie ist zwar kein medizinischer Gesundheitsberuf und sie leitet ihren wissenschaftlichen Status auch nicht von der Medizin ab, sondern sie ist eine postgraduelle Spezialisierung und Erweiterung der Psychologie, insbesondere durch praxisbezogene Anwendungsfelder (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 22, PsychG 2013 Rz 7). Das schließt aber nicht aus, dass sich das Tätigkeitsfeld der Klinischen Psychologen mit anderen Berufsgruppen überschneidet (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 6, PsychG 2013 Rz 7), weil fachliche Elemente anderer Wissenschaftsdisziplinen, wie Psychotherapie, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaften oder Medizin in der Aus- und Fortbildung eine Rolle spielen (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 22, PsychG 2013 Rz 7). Eine Diagnose hinsichtlich einer psychischen Störung kann deswegen neben einem Arzt auch ein Klinischer Psychologe stellen, weil diese Berufe (hinsichtlich Klinischen Psychologen s Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, PsychG 2013) unter Anwendung ihrer jeweils speziellen wissenschaftlichen Grundlagen zur Diagnose von krankheitswertigen Störungen berechtigt sind (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 22, PsychG 2013 Rz 13). Dementsprechend umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, PsychG 2013 auch die Erstellung von Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.
[25] 3.5.1. Als Sachverständiger kommt daher grundsätzlich jede (eidesfähige) Person mit entsprechender Fachkunde in Betracht (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 351 ZPO Rz 7; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 351 ZPO Rz 9). In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen wird die Meinung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze (RS0040607). Ob dies zutrifft, ist in der Regel aber nicht vorgreifend zu beurteilen, sondern kann abschließend erst auf Grundlage des von dieser Person erstellten Gutachtens beurteilt werden (vgl RS0040607 [T13]). Soweit keine gesetzlichen Vorgaben zur Person des Sachverständigen bestehen, ist die Frage der Fachkunde des Sachverständigen daher in aller Regel nicht von jener zu trennen, ob das von ihm abgegebene Gutachten schlüssig, also nachvollziehbar und überzeugend ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich daher (auch) bei der Frage, ob ein Sachverständiger die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Fachkunde besitzt, um eine solche der Beweiswürdigung (RS0043235 [T13]; RS0040586 [T4]; RS0043163 [T14]). 3.5.1. Als Sachverständiger kommt daher grundsätzlich jede (eidesfähige) Person mit entsprechender Fachkunde in Betracht (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 351, ZPO Rz 7; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 351, ZPO Rz 9). In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen wird die Meinung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze (RS0040607). Ob dies zutrifft, ist in der Regel aber nicht vorgreifend zu beurteilen, sondern kann abschließend erst auf Grundlage des von dieser Person erstellten Gutachtens beurteilt werden vergleiche RS0040607 [T13]). Soweit keine gesetzlichen Vorgaben zur Person des Sachverständigen bestehen, ist die Frage der Fachkunde des Sachverständigen daher in aller Regel nicht von jener zu trennen, ob das von ihm abgegebene Gutachten schlüssig, also nachvollziehbar und überzeugend ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich daher (auch) bei der Frage, ob ein Sachverständiger die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Fachkunde besitzt, um eine solche der Beweiswürdigung (RS0043235 [T13]; RS0040586 [T4]; RS0043163 [T14]).
[26] 3.5.2. Aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse des Sachverständigen ist es nach der Rechtsprechung auch seine Aufgabe, jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der an ihn herangetragenen Tatfragen am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens (RS0119439). Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der Sachverständige die für die Beantwortung der konkret gestellten Frage nötige Fachkunde aufweist, weil das Spezialwissen des Sachverständigen auch insofern eine Hilfestellung bietet. Dabei ist es möglich, dass ein Sachverständiger des betreffenden Fachgebiets auf die Expertise von Personen hinweist, die demselben oder einem anderen Fachgebiet angehören, weil nötige Spezialkenntnisse grundsätzlich unabhängig davon vorhanden sein können. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat aber in jedem Fall zu prüfen, ob die Beiziehung eines anderen bzw weiteren Sachverständigen aus demselben oder einem anderen Fachgebiet für die Beurteilung der an ihn gestellten Fragen erforderlich ist (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 9; vgl auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.126). 3.5.2. Aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse des Sachverständigen ist es nach der Rechtsprechung auch seine Aufgabe, jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der an ihn herangetragenen Tatfragen am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens (RS0119439). Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der Sachverständige die für die Beantwortung der konkret gestellten Frage nötige Fachkunde aufweist, weil das Spezialwissen des Sachverständigen auch insofern eine Hilfestellung bietet. Dabei ist es möglich, dass ein Sachverständiger des betreffenden Fachgebiets auf die Expertise von Personen hinweist, die demselben oder einem anderen Fachgebiet angehören, weil nötige Spezialkenntnisse grundsätzlich unabhängig davon vorhanden sein können. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat aber in jedem Fall zu prüfen, ob die Beiziehung eines anderen bzw weiteren Sachverständigen aus demselben oder einem anderen Fachgebiet für die Beurteilung der an ihn gestellten Fragen erforderlich ist (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 75, ASGG Rz 9; vergleiche auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.126).
[27] 3.5.3. Wie ausgeführt lässt sich die Frage der Fachkunde des Sachverständigen von jener der Schlüssigkeit des abgegebenen Gutachtens in der Regel nicht trennen, sodass das Ergebnis dieser Prüfung und gegebenenfalls die Begründung des Sachverständigen, warum dieser der Ansicht ist, die erforderliche Fachkunde zu haben, letztlich in die Prüfung einzufließen haben, ob das abgegebene Sachverständigengutachten – auch im Zusammenhalt mit anderen beweiswürdigenden Umständen, wie zum Beispiel anderen Sachverständigengutachten oder vorliegenden Befunden – eine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der erheblichen Tatsachen schafft. Da es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, sind allgemeingültige Aussagen in diesem Zusammenhang nicht möglich. Weist ein Sachverständiger in seinem auch sonst schlüssig begründeten Gutachten nicht darauf hin, dass er das für die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen erforderliche Spezialwissen nicht hat, oder bestätigt er sogar ausdrücklich, dieses Wissen zu haben, wird allerdings – sofern nicht aktenkundige Anhaltspunkte für das Gegenteil sprechen – in der Regel kein Anlass bestehen, an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.
[28] 3.6. Wurden tatsächlich Beweise aufgenommen, sind für eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung (sofern nicht – hier mangels Relevanz nicht zu thematisierende – Beweisverwertungsverbote bestehen) auch grundsätzlich alle Beweisergebnisse einer Bewertung zu unterziehen (RS0111146). Dies gilt auch für Sachverständigengutachten. Wäre ein Gericht gezwungen, ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ignorieren, wäre dies (abseits hier nicht bestehender Beweisverwertungsverbote) mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht in Einklang zu bringen. Erscheint dem Gericht ein eingeholtes Sachverständigengutachten schlüssig und überzeugend, ist es daher befugt, diesem zu folgen (RS0043235). Es ist ihm aber genauso wenig verwehrt, einem Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung keinen Glauben zu schenken (RS0043391). Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten schlüssig, vollständig und überzeugend ist (RS0113643; RS0043320 [T8, T12]), welchem von mehreren sich widersprechenden Sachverständigengutachten gefolgt wird (RS0043320 [T13, T19]), ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320) oder – generell – ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043320 [T21]; RS0043414 [T18]), fallen – ebenso wie die bereits behandelte Frage, ob der Sachverständige die nötige Fachkunde aufweist (oben Pkt 3.5.1.) – in den Bereich der Beweiswürdigung.
[29] 3.7. Diese Beweiswürdigung ist im Urteil (in den Entscheidungsgründen: § 417 Abs 1 Z 4 und Abs 2 ZPO) zu begründen (§ 272 Abs 3 ZPO). Das Gericht hat dabei in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Liegen zu bestimmten festzustellenden Umständen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor und wird diesen Beweisergebnissen gefolgt, wird sich die Begründung in einem Verweis darauf – etwa auf die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens – beschränken können. Anderes gilt hingegen, wenn Beweis- oder Verfahrensergebnissen nicht gefolgt wird, in welchem Fall spezielle Begründungspflichten angenommen werden (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 7 mwN). Dies betrifft auch die Erwägungen, warum einem Sachverständigengutachten (nicht) gefolgt wird. Sofern (etwa aufgrund des Verfahrens oder des Vorbringens der Parteien) entsprechende Anhaltspunkte für mögliche Zweifel bestehen, kann es insbesondere auch erforderlich sein, zu begründen, warum davon ausgegangen wird, dass der Sachverständige das für die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nötige Spezialwissen aufweist bzw sein Gutachten deswegen überzeugender als jenes eines anderen Sachverständigen erscheint. 3.7. Diese Beweiswürdigung ist im Urteil (in den Entscheidungsgründen: Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, ZPO) zu begründen (Paragraph 272, Absatz 3, ZPO). Das Gericht hat dabei in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Liegen zu bestimmten festzustellenden Umständen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor und wird diesen Beweisergebnissen gefolgt, wird sich die Begründung in einem Verweis darauf – etwa auf die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens – beschränken können. Anderes gilt hingegen, wenn Beweis- oder Verfahrensergebnissen nicht gefolgt wird, in welchem Fall spezielle Begründungspflichten angenommen werden (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 272, ZPO Rz 7 mwN). Dies betrifft auch die Erwägungen, warum einem Sachverständigengutachten (nicht) gefolgt wird. Sofern (etwa aufgrund des Verfahrens oder des Vorbringens der Parteien) entsprechende Anhaltspunkte für mögliche Zweifel bestehen, kann es insbesondere auch erforderlich sein, zu begründen, warum davon ausgegangen wird, dass der Sachverständige das für die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nötige Spezialwissen aufweist bzw sein Gutachten deswegen überzeugender als jenes eines anderen Sachverständigen erscheint.
[30] 3.8.1. Enthält das Urteil eine solche Beweiswürdigung, liegt kein Verfahrensmangel vor. Eine Überprüfung, ob inhaltliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung bestehen, erfolgt vielmehr im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (Beweisrüge). Diese Abgrenzung ist deswegen von Bedeutung, weil das Berufungsgericht nur bei Verfahrensmängeln mit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorgehen kann (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl aber auch § 496 Abs 3 ZPO), während im Fall einer für unrichtig erkannten Beweiswürdigung keine Aufhebung des angefochtenen Urteils in Betracht kommt (RS0041781; RS0040132), sondern – nach Beweiswiederholung (RS0043461) – durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen ist (§ 497 ZPO). Hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung begründet, kann sich das Berufungsgericht, das Zweifel an der Beweiswürdigung hat, seiner Verpflichtung zur Beweiswiederholung daher nicht unter Hinweis auf einen Begründungsmangel des Erstgerichts entziehen (RS0040132 [T5]). 3.8.1. Enthält das Urteil eine solche Beweiswürdigung, liegt kein Verfahrensmangel vor. Eine Überprüfung, ob inhaltliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung bestehen, erfolgt vielmehr im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (Beweisrüge). Diese Abgrenzung ist deswegen von Bedeutung, weil das Berufungsgericht nur bei Verfahrensmängeln mit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorgehen kann (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; vergleiche aber auch Paragraph 496, Absatz 3, ZPO), während im Fall einer für unrichtig erkannten Beweiswürdigung keine Aufhebung des angefochtenen Urteils in Betracht kommt (RS0041781; RS0040132), sondern – nach Beweiswiederholung (RS0043461) – durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen ist (Paragraph 497, ZPO). Hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung begründet, kann sich das Berufungsgericht, das Zweifel an der Beweiswürdigung hat, seiner Verpflichtung zur Beweiswiederholung daher nicht unter Hinweis auf einen Begründungsmangel des Erstgerichts entziehen (RS0040132 [T5]).
[31] 3.8.2. Das (gänzliche) Fehlen einer Beweiswürdigung für eine entscheidungswesentliche Feststellung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO (RS0102004). Dies stellt – sofern nicht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung gegeben ist, weil die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484) – den Rechtsmittelgrund des wesentlichen Verfahrensmangels dar (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 42; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 Rz 96; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 Rz 3; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 8). Der mangelnden Begründung wird die Verwendung von Leerformeln oder sonstigen bloßen Scheinbegründungen gleichgesetzt (Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 Rz 3; vgl auch Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 7; vgl auch RS0043371 [T20, T32]). 3.8.2. Das (gänzliche) Fehlen einer Beweiswürdigung für eine entscheidungswesentliche Feststellung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Paragraph 272, Absatz 3, ZPO (RS0102004). Dies stellt – sofern nicht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung gegeben ist, weil die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484) – den Rechtsmittelgrund des wesentlichen Verfahrensmangels dar (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 467, ZPO Rz 42; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 Rz 96; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 272, Rz 3; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 272, ZPO Rz 8). Der mangelnden Begründung wird die Verwendung von Leerformeln oder sonstigen bloßen Scheinbegründungen gleichgesetzt (Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 272, Rz 3; vergleiche auch Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 272, ZPO Rz 7; vergleiche auch RS0043371 [T20, T32]).
[32] 3.8.3. Nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind hingegen jene Fälle zu behandeln, in denen eine formal nachvollziehbare Beweiswürdigung vorhanden ist (10 ObS 82/24t Rz 33; 2 Ob 200/17a Pkt 3.; 2 Ob 198/16f Pkt 2.). Eine solche, wenn auch unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung kann (nur) mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werden (vgl RS0106079), und zwar insbesondere auch dann, wenn ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn sich das Gericht mit einem Beweisergebnis nicht auseinandersetzt (RS0040180). Scheint dem Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zweifelhaft, ist eine in der Berufung gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge zu behandeln (also das Beweisverfahren insofern zu wiederholen), nicht aber das Ersturteil aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen (RS0041781). 3.8.3. Nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind hingegen jene Fälle zu behandeln, in denen eine formal nachvollziehbare Beweiswürdigung vorhanden ist (10 ObS 82/24t Rz 33; 2 Ob 200/17a Pkt 3.; 2 Ob 198/16f Pkt 2.). Eine solche, wenn auch unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung kann (nur) mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werden vergleiche RS0106079), und zwar insbesondere auch dann, wenn ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn sich das Gericht mit einem Beweisergebnis nicht auseinandersetzt (RS0040180). Scheint dem Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zweifelhaft, ist eine in der Berufung gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge zu behandeln (also das Beweisverfahren insofern zu wiederholen), nicht aber das Ersturteil aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen (RS0041781).
4. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgendem Ergebnis:
[33] 4.1.1. Der Umstand, dass das Erstgericht (neben weiteren Sachverständigengutachten) zusätzlich auch ein klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten einholte, begründet keinen Verfahrensmangel. Ein Stoffsammlungsmangel kann nur in einem „zu wenig“, nicht aber in einem „zu viel“ an Beweisverfahrensergebnissen liegen (RS0125622).
[34] 4.1.2. Dass das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle vorhandenen Beweisergebnisse einer Bewertung unterzog, entspricht (mangels Beweisverwertungsverbots) dem § 272 Abs 3 ZPO und bildet daher ebenso wenig einen Verfahrensmangel. 4.1.2. Dass das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle vorhandenen Beweisergebnisse einer Bewertung unterzog, entspricht (mangels Beweisverwertungsverbots) dem Paragraph 272, Absatz 3, ZPO und bildet daher ebenso wenig einen Verfahrensmangel.
[35] 4.1.3. Das Erstgericht hat auch eingehend und formal nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es für die (hier allein zu prüfende; oben Pkt 1.) Feststellung des Leistungskalküls des Klägers ab 1. 3. 2025 dem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten folgte. Anhaltspunkte dafür, dass Beweisergebnisse keiner Bewertung (auch ihrer Maßgeblichkeit) unterzogen wurden, bestehen nicht. Es kam damit der Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO nach, sodass die Annahme eines Begründungsmangels auch insofern ausscheidet. 4.1.3. Das Erstgericht hat auch eingehend und formal nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es für die (hier allein zu prüfende; oben Pkt 1.) Feststellung des Leistungskalküls des Klägers ab 1. 3. 2025 dem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten folgte. Anhaltspunkte dafür, dass Beweisergebnisse keiner Bewertung (auch ihrer Maßgeblichkeit) unterzogen wurden, bestehen nicht. Es kam damit der Begründungspflicht des Paragraph 272, Absatz 3, ZPO nach, sodass die Annahme eines Begründungsmangels auch insofern ausscheidet.
[36] 4.1.4. Die vom Berufungsgericht angenommene und als „rechtlicher Mangel“ bezeichnete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens lag daher nicht vor.
[37] 4.2.1. Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO als maßgeblich erachtete Frage, ob Klinischen Psychologen in ihrem gesetzlich anerkannten eigenständigen Aufgabenbereich die fachliche Kompetenz zur Beurteilung gesundheitlicher Zustände und des Leistungskalküls in Sozialrechtsverfahren zukommt, stellt sich in dieser Form nicht. Die gesetzliche Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie erlaubt keine allgemeingültige Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der fachlichen Kompetenz der konkret als Sachverständiger bestellten Person oder über die Schlüssigkeit eines eingeholten Gutachtens. Bei der Frage, ob einem Sachverständigengutachten – auch unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse der konkret herangezogenen Person – zu folgen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge zu erfolgen hat. 4.2.1. Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als maßgeblich erachtete Frage, ob Klinischen Psychologen in ihrem gesetzlich anerkannten eigenständigen Aufgabenbereich die fachliche Kompetenz zur Beurteilung gesundheitlicher Zustände und des Leistungskalküls in Sozialrechtsverfahren zukommt, stellt sich in dieser Form nicht. Die gesetzliche Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie erlaubt keine allgemeingültige Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der fachlichen Kompetenz der konkret als Sachverständiger bestellten Person oder über die Schlüssigkeit eines eingeholten Gutachtens. Bei der Frage, ob einem Sachverständigengutachten – auch unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse der konkret herangezogenen Person – zu folgen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge zu erfolgen hat.
[38] 4.2.2. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz und kann zu dieser Frage nicht – auch nicht aufgrund eines gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zugelassenen Rekurses – Stellung nehmen (RS0043163 [T10]). Auf die Ausführungen des Klägers im Rekurs, warum dem Sachverständigen, dem das Erstgericht folge, seiner Ansicht nach die nötige Kompetenz zur Beurteilung der an ihn gerichteten Fragen zukomme, kann daher nicht eingegangen werden. Eine Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, käme nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Betracht, was aber voraussetzen würde, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte (RS0043168; RS0043404). Derartiges liegt nicht vor. 4.2.2. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz und kann zu dieser Frage nicht – auch nicht aufgrund eines gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zugelassenen Rekurses – Stellung nehmen (RS0043163 [T10]). Auf die Ausführungen des Klägers im Rekurs, warum dem Sachverständigen, dem das Erstgericht folge, seiner Ansicht nach die nötige Kompetenz zur Beurteilung der an ihn gerichteten Fragen zukomme, kann daher nicht eingegangen werden. Eine Anfechtung der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, käme nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Betracht, was aber voraussetzen würde, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte (RS0043168; RS0043404). Derartiges liegt nicht vor.
[39] 5.1. Der Kläger macht daher zwar im Ergebnis zutreffend geltend, dass der vom Berufungsgericht angenommene Verfahrensmangel nicht vorliegt. Die von ihm primär begehrte Entscheidung in der Sache ist aber nicht möglich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt – das Leistungskalkül des Klägers im Zeitraum ab 1. 3. 2025 – mangels Behandlung der in der Berufung der Beklagten ausgeführten Beweisrüge durch das Berufungsgericht noch nicht abschließend geklärt ist. Der Rekurs ist daher in seinem Aufhebungsantrag berechtigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sozialrechtssache insofern zur neuerlichen Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen Berufung (zur Behandlung der darin ausgeführten Beweisrüge) an dieses zurückzuverweisen.
[40] 5.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. 5.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.