Rechtssatz RS0102004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102004
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen. Wiederholt es die Beweise nicht, sondern begnügt es sich damit, die fehlende Beweiswürdigung "nachzuliefern", so verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Darin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens, der nach § 503 Z 2 ZPO im Revisionsverfahren gerügt werden kann.Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Paragraph 272, Absatz 3, ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen. Wiederholt es die Beweise nicht, sondern begnügt es sich damit, die fehlende Beweiswürdigung "nachzuliefern", so verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Darin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens, der nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO im Revisionsverfahren gerügt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2028/96f
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2028/96f
- 1 Ob 192/07b
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 192/07b
Auch
- 10 ObS 36/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 36/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102004
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02028_96F0000_001