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Rechtssatz RS0102004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102004

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Rechtssatz

Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Paragraph 272, Absatz 3, ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen. Wiederholt es die Beweise nicht, sondern begnügt es sich damit, die fehlende Beweiswürdigung "nachzuliefern", so verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Darin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens, der nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO im Revisionsverfahren gerügt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2028/96f
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2028/96f
  • 1 Ob 192/07b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 192/07b
    Auch
  • 10 ObS 36/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 36/26f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102004

Im RIS seit

30.04.1996

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02028_96F0000_001