Entscheidungsgründe:
Die am 21. 12. 1949 geborene Klägerin weist nach Absolvierung der Volksschule folgenden Berufsverlauf auf:
1964 - 1966 kaufm. "Anlehre" (kein Lehrverhältnis)
1966 - 1970 Hilfsarbeiterin in der Bettwarenerzeugung
1970 - 1971 Verkäuferin in der Lebensmittelbranche
1973 - 1979 Hilfsarbeiterin in einer Baumschule
1980 - lfd Fleisch- und Wurstverkäuferin
Die Klägerin war - bei wechselndem Inhaber - im selben Handelsbetrieb
tätig.
Als Verkäuferin hat die Klägerin in der Feinkostabteilung gearbeitet. Sie hatte dabei Fleisch zu verkaufen, teils auch zuzubereiten, ua 10 kg schwere Stücke zu zerteilen, Filets zuzuschneiden, Koteletts zu hacken und alle Verkaufsarbeiten im Bereich Feinkost und Gebäck sowie Feingebäck zu verrichten. Fallweise waren auch schwere Arbeiten zu leisten, zB Fleischteile und Würste in großen Behältern vom Kühlraum in den Verkaufsraum zu tragen.
Der dieser Tätigkeit vergleichbare Lehrberuf ist der des neuen dreijährigen Lehrberufs Fleischverkauf. Nach dessen Berufsprofil soll der Ausgebildete in der Lage sein, folgende Tätigkeiten selbstständig, eigenverantwortlich und fachgerecht durchzuführen:
1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
2. Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,
Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,
Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,
Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,
Kalte und warme Imbisse herstellen,
Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken. Die Klägerin hat wesentliche Tätigkeiten dieses Lehrberufes ausgeübt, nämlich Fleisch- und Fleischwaren kühlen, einfrieren, lagern, ladenfertig herrichten, auspacken, präsentieren, auszeichnen, Kunden bedienen und beraten, Fleisch- und Fleischwaren aufschneiden sowie Wurst- und Käsesemmeln herrichten.
Die Klägerin kann nur mehr leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, ohne über das physiologische Ausmaß hinausgehende Arbeitspausen. Bei vorwiegend sitzender Tätigkeit sollte diese ca alle 60 bis maximal 90 Minuten durch kurzdauerndes Aufstehen und Herumgehen unterbrochen werden können. Arbeiten im Gehen oder Stehen sind in ununterbrochener Folge ca 45 bis maximal 60 Minuten möglich. Arbeiten, die vorwiegend oder langdauernd in gebückter Körperhaltung, die mit dem rechten Arm länger dauernd über Schulterhöhe oder die mit der rechten Hand im kalten Milieu zu verrichten sind, scheiden aus. Bei Einhaltung des Leistungskalküls ist nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit jährlich 7 Wochen erreichenden Krankenständen zu rechnen.
Die Klägerin ist nicht umschulbar, nur für einfachere Anlernberufe anlernbar sowie unterweisbar. Berufe, die schriftliche Fertigkeiten voraussetzen oder Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit bei schriftlichen Aufgaben stellen, scheiden ebenso aus wie Arbeiten mit hochgradigen psychischen Belastungen, wie häufiger oder ständiger Zeitdruck und Überstundenleistung, weiters Tätigkeiten, die höhere Anforderungen an die persönliche Kompetenz hinsichtlich Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit und Regulationsaufwand stellen.
Mit Bescheid vom 9. 10. 2000 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin vom 8. 6. 2000 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin - entsprechend ihrem eingeschränkten Klagebegehren - ab 1. 1. 2002 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen. Die von der Klägerin seit 1980 ausgeübte Tätigkeit entspreche dem Beruf einer Fleischverkäuferin, weshalb sich auch das Verweisungsfeld nur auf Feinkost- sowie Fleisch- und Wurstverkauf erstrecke. Dabei fielen fallweise auch schwere Arbeiten und solche im kalten Milieu an, die das Leistungskalkül der Klägerin überschritten. Da es in der Berufsgruppe des Fleischverkäufers keine Verweisungsberufe gebe, sei die Klägerin als berufsunfähig zu werten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Klägerin Tätigkeiten ausübe, die weitgehend dem Berufsprofil des mit der Fleischverkauf-Ausbildungsordnung BGBl II 2000/189 geregelten Lehrberufes Fleischverkauf entsprechen. Wie dieses - eingangs schon dargestellte - Berufsprofil zeige, umfasse dieser Beruf in weitem Umfang Tätigkeiten, die sich gleichsam als produktbezogene Spezialisierung der Verkaufstätigkeit eines Einzelhandelskaufmannes darstellten. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt BGBl II 2001/429) festgelegten Berufsbild seien während der Berufsausbildung für den allgemeinen Einzelhandel Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen, der Überwachung und administrativen Bearbeitung von Warenlieferungen, der Übernahme, Kontrolle, Lagerung und Pflege von Waren, der Vorbereitung, Bereitstellung und verkaufsgerechten Präsentation des betrieblichen Warensortiments sowie der Beratung der Kunden bei der Produktauswahl, des Anbietens von Serviceleistungen, des Führens von Verkaufsgesprächen und des Entgegennehmens von Bestellungen und Kundenaufträgen zu vermitteln. Die Nähe zwischen den beiden Lehrberufen werde auch dadurch deutlich, dass § 1 der Einzelhandel-Ausbildungsordnung BGBl II 2001/429 einen Lehrbetrieb vorsehe, der neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) vermittle, wobei als einer dieser Schwerpunkte der Fleischfachhandel vorgesehen sei. Schließlich bestimme § 12 der Fleischverkauf-Ausbildungsordnung, dass Lehrzeiten, die (ua) in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann zurückgelegt worden seien, auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen seien. Alle diese Regelungen über die jeweiligen Anforderungen im Lehrberuf Fleischverkauf bzw Einzelhandelskaufmann machten deutlich, dass die in diesen verwandten Berufen tätigen Angestellten über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten und daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehörten. Aus diesen Erwägungen komme für die Verweisbarkeit der Klägerin nicht nur die "Berufsgruppe des Fleischverkäufers", sondern auch die Verweisung auf Tätigkeiten in Betracht, die der Beschäftigungsgruppe 2 (KV Handelsangestellte) entsprächen. Im Fall der Klägerin seien das etwa einfache Tätigkeiten im Ein- und Verkauf. Dass solchen einfachen Ein- und Verkaufstätigkeiten die Einschränkungen ihres Leistungskalküls nicht entgegen stünden sei genauso offenkundig wie der Umstand, dass für diese Tätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden sei. Mit der Verweisung auf solche einfachen Ein- und Verkaufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 sei für die Klägerin selbst dann kein unzumutbarer sozialen Abstieg verbunden, wenn ihre derzeitige Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 3 zuzurechnen wäre. Da der Klägerin noch die Ausübung anderer Berufstätigkeiten, nämlich einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten zugemutet werden könne, sei sie nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Klägerin Tätigkeiten ausübe, die weitgehend dem Berufsprofil des mit der Fleischverkauf-Ausbildungsordnung BGBl römisch zwei 2000/189 geregelten Lehrberufes Fleischverkauf entsprechen. Wie dieses - eingangs schon dargestellte - Berufsprofil zeige, umfasse dieser Beruf in weitem Umfang Tätigkeiten, die sich gleichsam als produktbezogene Spezialisierung der Verkaufstätigkeit eines Einzelhandelskaufmannes darstellten. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt BGBl römisch zwei 2001/429) festgelegten Berufsbild seien während der Berufsausbildung für den allgemeinen Einzelhandel Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen, der Überwachung und administrativen Bearbeitung von Warenlieferungen, der Übernahme, Kontrolle, Lagerung und Pflege von Waren, der Vorbereitung, Bereitstellung und verkaufsgerechten Präsentation des betrieblichen Warensortiments sowie der Beratung der Kunden bei der Produktauswahl, des Anbietens von Serviceleistungen, des Führens von Verkaufsgesprächen und des Entgegennehmens von Bestellungen und Kundenaufträgen zu vermitteln. Die Nähe zwischen den beiden Lehrberufen werde auch dadurch deutlich, dass Paragraph eins, der Einzelhandel-Ausbildungsordnung BGBl römisch zwei 2001/429 einen Lehrbetrieb vorsehe, der neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) vermittle, wobei als einer dieser Schwerpunkte der Fleischfachhandel vorgesehen sei. Schließlich bestimme Paragraph 12, der Fleischverkauf-Ausbildungsordnung, dass Lehrzeiten, die (ua) in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann zurückgelegt worden seien, auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen seien. Alle diese Regelungen über die jeweiligen Anforderungen im Lehrberuf Fleischverkauf bzw Einzelhandelskaufmann machten deutlich, dass die in diesen verwandten Berufen tätigen Angestellten über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten und daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehörten. Aus diesen Erwägungen komme für die Verweisbarkeit der Klägerin nicht nur die "Berufsgruppe des Fleischverkäufers", sondern auch die Verweisung auf Tätigkeiten in Betracht, die der Beschäftigungsgruppe 2 (KV Handelsangestellte) entsprächen. Im Fall der Klägerin seien das etwa einfache Tätigkeiten im Ein- und Verkauf. Dass solchen einfachen Ein- und Verkaufstätigkeiten die Einschränkungen ihres Leistungskalküls nicht entgegen stünden sei genauso offenkundig wie der Umstand, dass für diese Tätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden sei. Mit der Verweisung auf solche einfachen Ein- und Verkaufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 sei für die Klägerin selbst dann kein unzumutbarer sozialen Abstieg verbunden, wenn ihre derzeitige Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 3 zuzurechnen wäre. Da der Klägerin noch die Ausübung anderer Berufstätigkeiten, nämlich einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten zugemutet werden könne, sei sie nicht berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des klagsstattgebenden Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.