Rechtssatz RS0110713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110713
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Norm
KollV für Handelsangestellte allg
Rechtssatz
In die Berufsgruppe 4 des KollV für Handelsangestellte fallen Angestellte mit selbständiger Tätigkeit; dazu zählen beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110713
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_010OBS00239_98I0000_002