Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (10 Ob S 160/89). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist. Durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 80).Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (10 Ob S 160/89). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist. Durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 80).
Feststeht nun, daß der Kläger in der Lage ist, die der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Angestellten in Gewerbebetrieben entsprechenden Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, insbesondere in der Kfz-Artikelbranche, eines Lagerleiters sowie eines Angestellten in der Arbeitsvorbereitung ohne Einschränkung zu verrichten. Für die Frage, ob er auf diese Berufe verwiesen werden kann, ist die Qualifikation seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich. Dabei handelt es sich nicht, wie vom Berufungsgericht irrtümlich angenommen, um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Aufgrund von Feststellungen über die vom Versicherten tatsächlich verrichteten Tätigkeiten ist unter Gegenüberstellung mit dem vom Kollektivvertrag für die Einstufung in die in Frage kommenden Verwendungsgruppen bestimmten Kriterien zu prüfen, welcher Verwendungsgruppe die bisherige Tätigkeit entsprach. Gemäß § 2 des maßgeblichen Kollektivvertrages - eine der im § 1 Z 1 lit b und Z 2 KV vorgesehenen Ausnahmen kommt nicht zum Tragen - sind in die Verwendungsgruppe 5 Angestellte einzustufen, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind. Beispielsweise werden für die Einstufung in diese Verwendungsgruppe an kaufmännischen und administrativen Angestellten ua Bilanzbuchhalter, Stellvertreter von Angestellten der Verwensungsgruppe 6, Leiter des Personalbüros, Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung, besonders qualifizierte Analytiker und Betriebsärzte sowie an technischen Angestellten leitende Konstrukteure, Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben, technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen und andere genannt. Der Verwendungsgruppe 4 entspricht die Tätigkeit von Angestellten, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wobei besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Für Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 3 befinden müssen) beauftragt sind. Beispielsweise werden für die Einstufung in diese Verwendungsgruppe an kaufmännischen und administrativen Angestellten unter anderem Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter (Referenten)-Tätigkeit selbständig ausführen, selbständige Buchhalter in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern (auch Bilanzbuchhalter), selbständige Programmierer, Versandleiter, Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten und an technischen Angestellten, Konstrukteure, Techniker, technische Einkäufer, selbständige Arbeitsvorbereiter, selbständige Ablauf(Termin) Planer, selbständige Materialprüfer mit besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbständige Vor- und Nachkalkulanten genannt.Feststeht nun, daß der Kläger in der Lage ist, die der Verwendungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Angestellten in Gewerbebetrieben entsprechenden Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, insbesondere in der Kfz-Artikelbranche, eines Lagerleiters sowie eines Angestellten in der Arbeitsvorbereitung ohne Einschränkung zu verrichten. Für die Frage, ob er auf diese Berufe verwiesen werden kann, ist die Qualifikation seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich. Dabei handelt es sich nicht, wie vom Berufungsgericht irrtümlich angenommen, um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Aufgrund von Feststellungen über die vom Versicherten tatsächlich verrichteten Tätigkeiten ist unter Gegenüberstellung mit dem vom Kollektivvertrag für die Einstufung in die in Frage kommenden Verwendungsgruppen bestimmten Kriterien zu prüfen, welcher Verwendungsgruppe die bisherige Tätigkeit entsprach. Gemäß Paragraph 2, des maßgeblichen Kollektivvertrages - eine der im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, KV vorgesehenen Ausnahmen kommt nicht zum Tragen - sind in die Verwendungsgruppe 5 Angestellte einzustufen, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind. Beispielsweise werden für die Einstufung in diese Verwendungsgruppe an kaufmännischen und administrativen Angestellten ua Bilanzbuchhalter, Stellvertreter von Angestellten der Verwensungsgruppe 6, Leiter des Personalbüros, Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung, besonders qualifizierte Analytiker und Betriebsärzte sowie an technischen Angestellten leitende Konstrukteure, Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben, technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen und andere genannt. Der Verwendungsgruppe 4 entspricht die Tätigkeit von Angestellten, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wobei besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Für Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 3 befinden müssen) beauftragt sind. Beispielsweise werden für die Einstufung in diese Verwendungsgruppe an kaufmännischen und administrativen Angestellten unter anderem Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter (Referenten)-Tätigkeit selbständig ausführen, selbständige Buchhalter in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern (auch Bilanzbuchhalter), selbständige Programmierer, Versandleiter, Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten und an technischen Angestellten, Konstrukteure, Techniker, technische Einkäufer, selbständige Arbeitsvorbereiter, selbständige Ablauf(Termin) Planer, selbständige Materialprüfer mit besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbständige Vor- und Nachkalkulanten genannt.
Nach den Feststellungen war der Kläger in den letzten Jahren als Kundendienstberater in der Kfz Branche tätig, wobei er täglich 30 bis 35 Kunden zu betreuen hatte, und zwar sowohl bei der Übernahme des Fahrzeuges zur Reparatur samt Besprechung mit den Kunden über die gewünschten Arbeiten als auch bei der Übergabe nach erfolgter Reparatur. Er hatte darauf zu achten, daß die mit den Kunden vereinbarten Termine einzuhalten waren, er hatte mit den Kunden Probefahrten durchzuführen, ihnen Ergänzungen zu den erteilten Aufträgen vorzuschlagen und sie allenfalls auch auf Sonderaktionen hinzuweisen. Für die Werkstätte hatte er die entsprechenden Vorgaben zu berechnen und auch für die richtige Abrechnung zu sorgen. Er war auch Sachbearbeiter für Gewährleistungsfragen und für Unfallreparaturen. Dabei oblag ihm auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen und die Abwicklung mit den Versicherungen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Klägers mit besonderer Verantwortung verbunden war und seine Arbeit für den Betrieb, in dem er tätig war, von besonderer Wichtigkeit war, liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe 5 nicht vor. Die beispielsweise Benennung der Berufe in der Verwendungsgruppe 5 zeigt, daß in diese Angestellte einzustufen sind, die Tätigkeiten in leitender Funktion ausführen und zum überwiegenden Teil bereits der Führungsebene des Betriebes zuzuzählen sind. Solche Tätigkeiten bildeten aber nicht das Aufgabengebiet des Klägers. Die verantwortliche selbständige Ausführung von schwierigen Arbeiten, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, entspricht grundsätzlich der Verwendungsgruppe 4. Der berufliche Einsatz des Klägers läßt sich am ehesten mit den in dieser Verwendungsgruppe bezeichneten Tätigkeiten eines selbständigen Sachbearbeiters (mit Kundenverkehr), eines selbständigen Arbeitsvorbereiters, Ablauf- und Terminplaners und Vor- und Nachkalkulanten vergleichen, wobei die Tätigkeit des Klägers aus einer Summe von Teiltätigkeiten dieser Berufe bestand. Darüber hinaus stellte jedoch seine Tätigkeit keine Anforderungen, die eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 5 rechtfertigen könnten. Ausgehend davon, daß der Kläger in der Verwendungsgruppe 4 tätig war, ist eine Verweisung auf die Berufe eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf in der Kfz-Artikelbranche, eines Lagerleiters in dieser Branche sowie eine Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung, die sämtliche in die Verwendungsgruppe 3 fallen, zulässig, zumal damit ein unzumutbarer beruflicher Abstieg nicht verbunden ist. Da der Kläger diese Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ausgehend vom aktuellen Gesundheitszustand ohne Einschränkung ausüben kann, kommt dem erhobenen Begehren keine Berechtigung zu. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzungen, die ausschließlich die Einsatzmöglichkeit des Klägers in der Verwendungsgruppe 4 betreffen, bedarf es daher nicht. Da die Sache sohin spruchreif ist, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens entscheiden.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.