Rechtssatz RS0064431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064431
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Norm
ASVG §273
KollV für die Angestellten des Gewerbes §2
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in einem Kraftfahrzeugshandelsbetrieb und Reparaturbetrieb entspricht nicht der Verwendungsgruppe fünf des KollV der Angestellten in Gewerbebetrieben, sondern allenfalls der Verwendungsgruppe vier. Eine Verweisung auf den Beruf eines Sachbearbeiters im Einkauf und Verkauf in der Kraftfahrzeugartikelbranche, eines Lagerleiters in dieser Branche oder eines Arbeitsvorbereiters je in der Verwendungsgruppe drei ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064431
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_010OBS00021_9000000_002