Die Revision ist berechtigt.
Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger vom 2. Jänner 1981 bis 30. April 1984 in der Filiale einer Feinwäscherei vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt war und die Dienste auch tatsächlich ausübte. Seine Dienstleistungen zählten zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes und hatten für die Führung des Betriebes keine bloß untergeordnete Bedeutung. Der Kläger übte daher den Beruf eines kaufmännischen Angestellten im Sinne des § 1 Abs 1 bzw. § 2 Abs 1, jeweils erster Fall AngG aus, aber keine höheren nicht kaufmännischen Dienste und auch keine Kanzleiarbeiten, wurde aber auch nicht nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet und leistete auch nicht vorwiegend untergeordnete Verrichtungen im Sinne des § 1 Abs 2 leg. cit. Damit verrichtete der Kläger zwar nicht die Tätigkeit eines selbständigen Filialleiters, die der Verwendungsgruppe IV des für ihn geltenden Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, zuzuordnen wäre, wohl aber hatte er nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihm erteilten Autrages selbständig zu erledigen, so daß seine Tätigkeit der Verwendungsgruppe III des zitierten Kollektivvertrages zu unterstellen ist.Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger vom 2. Jänner 1981 bis 30. April 1984 in der Filiale einer Feinwäscherei vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt war und die Dienste auch tatsächlich ausübte. Seine Dienstleistungen zählten zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes und hatten für die Führung des Betriebes keine bloß untergeordnete Bedeutung. Der Kläger übte daher den Beruf eines kaufmännischen Angestellten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bzw. Paragraph 2, Absatz eins,, jeweils erster Fall AngG aus, aber keine höheren nicht kaufmännischen Dienste und auch keine Kanzleiarbeiten, wurde aber auch nicht nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet und leistete auch nicht vorwiegend untergeordnete Verrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. Damit verrichtete der Kläger zwar nicht die Tätigkeit eines selbständigen Filialleiters, die der Verwendungsgruppe römisch vier des für ihn geltenden Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, zuzuordnen wäre, wohl aber hatte er nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihm erteilten Autrages selbständig zu erledigen, so daß seine Tätigkeit der Verwendungsgruppe römisch drei des zitierten Kollektivvertrages zu unterstellen ist.
Wenn es auch zutrifft, daß zwischen den kollektivvertraglichen Gehältern der Verwendungsgruppen III und II keine solchen Unterschiede bestehen, daß schon deshalb von einem unzumutbaren sozialen Abstieg gesprochen werden könnte, muß im vorliegenden Fall doch berücksichtigt werden, daß der Kläger, der in den Jahren 1979 und 1980 als selbständig Erwerbstätiger einen (derselben Branchen angehörenden) Betrieb seiner Ehegattin weitergeführt hatte, in dem er jahrzentelang mittätig gewesen war, in den Jahren 1981 bis 1984 als angestellter Filialleiter und Vorgesetzter zweier weiterer Dienstnehmer eine Stellung einnahm, die in den Augen der Öffentlichkeit wesentlich höheres Ansehen genießt als die ihm allenfalls noch möglichen einfachen kaufmännischen Arbeiten der Verwendungsgruppe II, wie etwa eines Fakturisten mit einfacher Verrechnung oder einer Hilfskraft in Büro, Betrieb, Lager und Versand, die nach allgemeiner Anschauung untergeordnete Tätigkeit darstellen (so auch Oberlandesgericht Wien SVSlg 27.894 und SVSlg 31.710).Wenn es auch zutrifft, daß zwischen den kollektivvertraglichen Gehältern der Verwendungsgruppen römisch drei und römisch zwei keine solchen Unterschiede bestehen, daß schon deshalb von einem unzumutbaren sozialen Abstieg gesprochen werden könnte, muß im vorliegenden Fall doch berücksichtigt werden, daß der Kläger, der in den Jahren 1979 und 1980 als selbständig Erwerbstätiger einen (derselben Branchen angehörenden) Betrieb seiner Ehegattin weitergeführt hatte, in dem er jahrzentelang mittätig gewesen war, in den Jahren 1981 bis 1984 als angestellter Filialleiter und Vorgesetzter zweier weiterer Dienstnehmer eine Stellung einnahm, die in den Augen der Öffentlichkeit wesentlich höheres Ansehen genießt als die ihm allenfalls noch möglichen einfachen kaufmännischen Arbeiten der Verwendungsgruppe römisch zwei, wie etwa eines Fakturisten mit einfacher Verrechnung oder einer Hilfskraft in Büro, Betrieb, Lager und Versand, die nach allgemeiner Anschauung untergeordnete Tätigkeit darstellen (so auch Oberlandesgericht Wien SVSlg 27.894 und SVSlg 31.710).
Wegen dieses unzumutbaren sozialen Abstieges gilt der Kläger als berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG.Wegen dieses unzumutbaren sozialen Abstieges gilt der Kläger als berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Aus dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der Beklagten ergibt sich, daß die im Hinblick auf den Stichtag 1. Juni 1984 noch nach der bis 31. Dezember 1984 geltenden Rechtslage vor der 40. ASVG-Novelle zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung, nämlich die Wartezeit und die Dritteldeckung, durch anrechenbare Versicherungsmonate erfüllt waren. Am Stichtag lagen nämlich 64 anrechenbare Versicherungsmonate vor (§ 236 Abs 1 Z 1 ASVG idF vor der 40. Novelle), und die letzten 36 nicht neutralen Kalendermonate vor dem Stichtag enthalten 36 anrechenbare Versicherungsmonate (der durch die 40. Novelle aufgehobene § 237 Abs 1 ASVG). Daß die allgemeinen Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt sind, war übrigens nicht strittig. Das angefochtene Urteil war daher durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.Aus dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der Beklagten ergibt sich, daß die im Hinblick auf den Stichtag 1. Juni 1984 noch nach der bis 31. Dezember 1984 geltenden Rechtslage vor der 40. ASVG-Novelle zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung, nämlich die Wartezeit und die Dritteldeckung, durch anrechenbare Versicherungsmonate erfüllt waren. Am Stichtag lagen nämlich 64 anrechenbare Versicherungsmonate vor (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung vor der 40. Novelle), und die letzten 36 nicht neutralen Kalendermonate vor dem Stichtag enthalten 36 anrechenbare Versicherungsmonate (der durch die 40. Novelle aufgehobene Paragraph 237, Absatz eins, ASVG). Daß die allgemeinen Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt sind, war übrigens nicht strittig. Das angefochtene Urteil war daher durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.