Die Revision ist berechtigt.
In der Berufung wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als Grund die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht nur benannt, sondern dieser Berufungsgrund auch dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Beurteilung der Frage, ob für eine bestimmte Verweisungstätigkeit Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind, gehört nämlich zur rechtlichen Beurteilung (vgl SSV-NF 2/20, 3/70 ua), weshalb die hiezu in der Berufung gemachten Ausführungen eine Rechtsrüge enthielten. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsrüge, wenn auch im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge, auseinandergesetzt, weil aus seinen Ausführungen insgesamt abzuleiten ist, daß es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht nur für richtig, sondern auch als für die rechtliche Beurteilung der Sache ausreichend ansah. Dies trifft jedoch nicht zu:In der Berufung wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als Grund die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht nur benannt, sondern dieser Berufungsgrund auch dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Beurteilung der Frage, ob für eine bestimmte Verweisungstätigkeit Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind, gehört nämlich zur rechtlichen Beurteilung vergleiche SSV-NF 2/20, 3/70 ua), weshalb die hiezu in der Berufung gemachten Ausführungen eine Rechtsrüge enthielten. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsrüge, wenn auch im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge, auseinandergesetzt, weil aus seinen Ausführungen insgesamt abzuleiten ist, daß es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht nur für richtig, sondern auch als für die rechtliche Beurteilung der Sache ausreichend ansah. Dies trifft jedoch nicht zu:
Von den Fällen der Offenkundigkeit abgesehen, muß zur Beurteilung der Frage, ob bei einer bestimmten Verweisungstätigkeit noch von einem Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, die Anzahl der Arbeitsplätze, wenn auch nur näherungsweise und der Größenordnung nach, festgestellt werden (SSV-NF 3/70). Hiezu genügt es nicht, wie dies das Erstgericht getan hat, die an einem bestimmten Ort oder in einem einzelnen Bundesland vorhandenen Arbeitsplätze festzustellen. Da die Lage des Wohnortes für die Frage der Invalidität keine Bedeutung hat, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist (SSV-NF 1/20, 3/142 ua), kommt es auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. Hiezu fehlen aber Feststellungen des Erstgerichtes, zumal es sich bei der im Rahmen der Tatsachenfeststellungen geäußerten Ansicht, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die der Klägerin noch zumutbaren Aufsichtstätigkeiten nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, in Wahrheit um einen Teil der rechtlichen Beurteilung der Sache handelt.
Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung ist für die Beklagte allein daraus, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18. 9. 1990, 10 ObS 255/90 (= SSV-NF 4/104 - in Druck), die Möglichkeit bejaht hat, eine Versicherte auf die Berufstätigkeit einer Portierin zu verweisen, nichts zu gewinnen. Damals lag nämlich eine Tatsachenfeststellung vor, daß in Österreich je rund 200 Frauen als Portiere oder Aufseher tätig sind. Diese Feststellung kann aber in einem anderen Verfahren nicht ohne weiteres übernommen werden. Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über die Anzahl der Arbeitsplätze zu treffen haben, die in Österreich für die der Klägerin noch zumutbaren Aufsichtstätigkeiten vorhanden und mit weiblichen Arbeitnehmern besetzt sind.