Die Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
In ihrer Mängelrüge macht die Klägerin geltend, die Vorinstanzen hätten sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich das Berufsbild einer Sitzkassierin in Selbstbedienungsrestaurants in den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten darstelle. Demnach wird unter diesem Revisionsgrund nicht ein in erster Instanz unterlaufener Verfahrensverstoß, sondern ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel betreffend das Anforderungsprofil im Verweisungsberuf geltend gemacht. Die betreffenden Revisionsausführungen werden dann auch in der Rechtsrüge wiederholt. Weiters führt die Klägerin aus, in dem genannten Verweisungsberuf seien Arbeitsplätze in ausreichendem Ausmaß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Die Sache ist in mehrfacher Hinsicht nicht spruchreif. Zunächst kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Berufsschutz als angelernte Kellnerin genießt, weil der Inhalt ihrer Berufstätigkeit ungeprüft blieb. Die Feststellung, daß die Klägerin im wesentlichen als Serviererin im Gastgewerbe tätig war, sagt zu wenig über Art und Umfang ihres Aufgabenbereiches aus. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen, ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß die Klägerin als einfache Hilfsarbeiterin tätig war, hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten (SSV-NF 4/119, 3/136 ua).Die Sache ist in mehrfacher Hinsicht nicht spruchreif. Zunächst kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Berufsschutz als angelernte Kellnerin genießt, weil der Inhalt ihrer Berufstätigkeit ungeprüft blieb. Die Feststellung, daß die Klägerin im wesentlichen als Serviererin im Gastgewerbe tätig war, sagt zu wenig über Art und Umfang ihres Aufgabenbereiches aus. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen, ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes, die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß die Klägerin als einfache Hilfsarbeiterin tätig war, hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten (SSV-NF 4/119, 3/136 ua).
Nach der Entscheidung SSV-NF 4/166 wurde einer Versicherten, die im Beobachtungszeitraum überwiegend als Serviererin in einer Imbißstube beschäftigt war, in der Würstel, Pommes frites, Grillkotellets und gegrillte Hühner angeboten wurden, der Berufsschutz als angelernte Kellnerin versagt, weil dabei keine Kenntnisse und Fähigkeiten in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen seien, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet werde. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin lediglich derartige einfache Serviertätigkeiten oder aber wesentliche Teiltätigkeiten des Kellnerinnenberufes verrichtete.
Aber auch die Anforderungen in den Verweisungsberufen wurden nicht ausreichend festgestellt. Es trifft zu, daß eine angelernte Kellnerin grundsätzlich auf die Tätigkeiten einer Küchenkassierin verwiesen werden kann (SSV-NF 2/128; 10 Ob S 163/93), doch wurde bisher nicht erörtert, ob dies auch im Fall der Klägerin möglich ist. Insbesondere steht nicht fest, welche beruflichen Anforderungen derzeit an Küchenkassierinnen oder auch an Sitzkassierinnen in einem Selbstbedienungsrestaurant gestellt werden und wieviel Arbeitsplätze auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in diesem Beruf zur Verfügung stehen. Solange Tatsachen nicht auf Grund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen offenkundig sind, hier also die Anforderungen und die Zahl der Arbeitsplätze für Küchenkassierinnen und Sitzkassierinnen in Selbst- bedienungsrestaurants, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und neuerlich festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung von Beweisen zum Tragen kommen können (SSV-NF 6/4 = DRdA 1992, 367 [Harrer], 10 Ob S 163/93). Da die genannten Fragen nicht erörtert und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, kann noch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Berufsschutz genießt und welche Verweisungstätigkeiten für sie in Frage kommen.
Der Revision war daher Folge zu geben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.