Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass in vielen Fällen gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So hat der Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25; 10 ObS 158/00h), eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt (10 ObS 90/00h), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84) oder einer Fotolaborantin auf die Tätigkeit einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften (10 ObS 417/98s), aber insbesondere auch die Verweisbarkeit eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f) ausdrücklich bejaht. Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Daher handelt es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des jeweiligen Lehrberufes. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht.
In dem der Entscheidung 10 ObS 369/97f zugrundeliegenden Verfahren wurde erhoben, dass in Österreich für die Verweisungstätigkeit eines Installateurs in Groß- und Baumärkten insgesamt weit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Im Aufhebungsbeschluss 10 ObS 332/00x wurde dem Gericht erster Instanz aufgetragen, die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in Groß- und Baumärkten, an denen der Einsatz von Installateuren als Fachberater in Frage kommt, zu erheben, da eine Tatsache dann, wenn sie nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen offenkundig ist, in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und neuerlich festgestellt werden muss, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung von Beweisen zum Tragen kommen können (SSV-NF 7/88 mwN ua).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar festgestellt, dass in Österreich für die genannte Verweisungstätigkeit eines Installateurs in Groß- und Baumärkten nicht zumindest 100 Arbeitsplätze vorhanden seien. Das Berufungsgericht ist von dieser Tatsachenfeststellung mit der Begründung abgegangen, es sei notorisch ("augenscheinlich") und bedürfe daher keiner weiteren Erörterung, dass es für diese Berufssparte Arbeitsplätze in genügender Anzahl am Arbeitsmarkt gibt.
Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046, zuletzt etwa 10 ObS 346/00f). Tatsächlich ist dem Berufungsgericht zuzugestehen, dass augenscheinlich in Österreich weit mehr als 100 Baumärkte mit Sanitärabteilungen existieren und dass hier einschlägige Facharbeiter eingestellt werden, sodass die Notorietät der Feststellung, es seien zumindest 100 einschlägige Arbeitsplätze auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden, naheliegt.Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046, zuletzt etwa 10 ObS 346/00f). Tatsächlich ist dem Berufungsgericht zuzugestehen, dass augenscheinlich in Österreich weit mehr als 100 Baumärkte mit Sanitärabteilungen existieren und dass hier einschlägige Facharbeiter eingestellt werden, sodass die Notorietät der Feststellung, es seien zumindest 100 einschlägige Arbeitsplätze auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt vorhanden, naheliegt.
Dem Berufungsgericht steht es jedoch nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat (10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN ua). Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2, § 269 Rz 4), muss das Berufungsgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.Dem Berufungsgericht steht es jedoch nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat (10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN ua). Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2, Paragraph 269, Rz 4), muss das Berufungsgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern (SZ 55/116) und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.
Eine solche Erörterung mit den Parteien hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen, weshalb sein Verfahren mangelhaft geblieben ist. Infolge dieses Mangels nach § 503 Z 2 ZPO ist der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.Eine solche Erörterung mit den Parteien hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen, weshalb sein Verfahren mangelhaft geblieben ist. Infolge dieses Mangels nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Gericht zweiter Instanz mit den Parteien die angesprochen Erörterung vorzunehmen, bevor es mit dem Hinweis auf Notorietät von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen abweicht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.