Die Revision ist nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass bei der Frage, ob eine nach § 256 ASVG für eine bestimmte Frist zuerkannte Invaliditätspension weiter zu gewähren ist, kein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung dieser zeitlich begrenzten Pension angestellt wird (SSV-NF 2/77; 6/17; 8/46; 10/46; 12/79 uva; RIS-Justiz RS0085134). Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung werden in der Revision keine Argumente vorgebracht.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass bei der Frage, ob eine nach Paragraph 256, ASVG für eine bestimmte Frist zuerkannte Invaliditätspension weiter zu gewähren ist, kein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung dieser zeitlich begrenzten Pension angestellt wird (SSV-NF 2/77; 6/17; 8/46; 10/46; 12/79 uva; RIS-Justiz RS0085134). Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung werden in der Revision keine Argumente vorgebracht.
Es wird in der Revision zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension bei der Klägerin, die im maßgebenden Zeitraum ausschließlich als Hilfsarbeiterin beschäftigt war, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4; 2/109; 6/56 uva). Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und ob es der Klägerin gelingen wird, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Frage der Verweisbarkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 2/5, 14 und 34 uva). Es reicht grundsätzlich ein einziger für die Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül noch möglicher Verweisungsberuf aus, um eine Invalidität zu verneinen (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y uva).Es wird in der Revision zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension bei der Klägerin, die im maßgebenden Zeitraum ausschließlich als Hilfsarbeiterin beschäftigt war, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4; 2/109; 6/56 uva). Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und ob es der Klägerin gelingen wird, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Frage der Verweisbarkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 2/5, 14 und 34 uva). Es reicht grundsätzlich ein einziger für die Klägerin nach dem medizinischen Leistungskalkül noch möglicher Verweisungsberuf aus, um eine Invalidität zu verneinen (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y uva).
Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde unterblieben sei, rügt sie einen Feststellungsmangel. Sie erachtet sich dadurch beschwert, dass Tatsachenfeststellungen über die Anforderungen der von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe unterblieben seien. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach ständiger Judikatur sind Feststellungen über die Anforderungen eines Verweisungsberufes dann nicht erforderlich, wenn sie offenkundig sind (SSV-NF 5/96 uva). Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten anzunehmen, die sich weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind.
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die an die Verweisungsberufe einer Sortiererin, Adjustiererin oder Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke gestellten Anforderungen offenkundig seien. Es handelt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes bei diesen Tätigkeiten im Wesentlichen um Tischarbeiten, welche weitaus überwiegend im Sitzen durchgeführt werden. Stehbelastungen treten bei diesen Tätigkeiten kaum auf, Gehbelastungen nur kurzfristig. Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg kommen bei diesen Tätigkeiten nicht vor. Weiters gibt es für diese Tätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen, an denen nicht im Akkord gearbeitet wird.
Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre (10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN ua). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch nicht vor.Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre (10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g mwN ua). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch nicht vor.
Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit 7 Wochen jährlich oder mehr beträgt (SSV-NF 7/76; 10/14; RIS-Justiz RS0086045; RS0086050 uva). Dazu wurde festgestellt, dass bei der Klägerin mit Krankenständen in dieser Dauer nicht zu rechnen ist. Damit ist aber nicht erwiesen, das bei der Klägerin Krankenstände in einem Ausmaß zu erwarten sind, dass sie zu einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Soweit die Klägerin demgegenüber auf dem Standpunkt steht, bei ihr seien aufgrund verschiedener Umstände Krankenstände in einer den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirkenden Dauer zu erwarten, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ihrer Revision kann daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.