Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Klägerin den Umstand, dass das Erstgericht ohne Erörterung mit den Parteien davon ausgegangen sei, dass sie die U-Bahn benützen könne und ihr daher im Hinblick auf den weit fortgeschrittenen Ausbauzustand des Wiener U-Bahnnetzes bekanntermaßen eine ausreichende Zahl erreichbarer Arbeitsplätze zur Verfügung stehe. Der unfallchirurgische Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass der Klägerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur möglich sei, wenn es sich dabei um Unterflurwägen handle. Ob die Klägerin auch die U-Bahn benützen könne, sei seinem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht die Frage der Erreichbarkeit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen auf Grund des weit fortgeschrittenen Ausbauzustandes des Wiener U-Bahnnetzes nicht ohne vorherige Erörterung mit den Parteien seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, bei richtiger Bewertung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen hätten die Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sie weder eine Wegstrecke von 500 m zurücklegen noch irgendwelche öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht überprüfbar sind, mag auch die Feststellung der Möglichkeit der Benützung der U-Bahn durch die Klägerin vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen worden sein (vgl 1 Ob 185/98g mwN; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit die erste Instanz über die Frage Beweise aufgenommen und, darauf gestützt, eine Tatsache festgestellt hat, darf das Berufungsgericht nicht - ohne Beweiswiederholung - von Feststellungen des Erstgerichtes mit der Begründung abgehen, dass das Gegenteil (oder Abweichendes) offenkundig sei. Will das Berufungsgericht in einem solchen Fall die von ihm als offenkundig angesehenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde legen, dann muss es die Beweise wiederholen und auf Grund der neuerlichen Beweisaufnahme die von ihm (als offenkundig angenommenen) Tatsachen aus den Beweisergebnissen ableiten. Das Berufungsgericht darf aber - wie im vorliegenden Fall - im Berufungsverfahren auch ohne Beweisaufnahme ergänzend Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen, die offenkundig sind (Fasching, Komm III 269 f; SZ 37/120; SZ 28/70 ua; RIS-Justiz RS0040063; RS0040291 ua).Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, bei richtiger Bewertung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen hätten die Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sie weder eine Wegstrecke von 500 m zurücklegen noch irgendwelche öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht überprüfbar sind, mag auch die Feststellung der Möglichkeit der Benützung der U-Bahn durch die Klägerin vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen worden sein vergleiche 1 Ob 185/98g mwN; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit die erste Instanz über die Frage Beweise aufgenommen und, darauf gestützt, eine Tatsache festgestellt hat, darf das Berufungsgericht nicht - ohne Beweiswiederholung - von Feststellungen des Erstgerichtes mit der Begründung abgehen, dass das Gegenteil (oder Abweichendes) offenkundig sei. Will das Berufungsgericht in einem solchen Fall die von ihm als offenkundig angesehenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde legen, dann muss es die Beweise wiederholen und auf Grund der neuerlichen Beweisaufnahme die von ihm (als offenkundig angenommenen) Tatsachen aus den Beweisergebnissen ableiten. Das Berufungsgericht darf aber - wie im vorliegenden Fall - im Berufungsverfahren auch ohne Beweisaufnahme ergänzend Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen, die offenkundig sind (Fasching, Komm römisch drei 269 f; SZ 37/120; SZ 28/70 ua; RIS-Justiz RS0040063; RS0040291 ua).
Offenkundige Tatsachen bedürfen nicht nur keines Beweises, sondern sie müssen nicht einmal behauptet werden. Das Gericht hat sie von Amts wegen, auch wenn sie nicht vorgebracht wurden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei Gericht offenkundig sind vor allem alle Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu gehören insbesondere auch Schlussfolgerungen und Erkenntnisse, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen hergeleitet werden können (Fasching aaO 265; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 269 mwN; RIS-Justiz RS0040237).Offenkundige Tatsachen bedürfen nicht nur keines Beweises, sondern sie müssen nicht einmal behauptet werden. Das Gericht hat sie von Amts wegen, auch wenn sie nicht vorgebracht wurden, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei Gericht offenkundig sind vor allem alle Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu gehören insbesondere auch Schlussfolgerungen und Erkenntnisse, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen hergeleitet werden können (Fasching aaO 265; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 269, mwN; RIS-Justiz RS0040237).
Der bereits weit fortgeschrittene Ausbauzustand des Wiener U-Bahnnetzes ist allgemein bekannt und es ist auch offenkundig, dass im Nahbereich der U-Bahnstationen (Umkreis von ca 500 m) eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen für - der Klägerin im Wesentlichen noch zumutbare - leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtende Hilfsarbeiten zur Verfügung steht. Da diese Tatsache und ihre Offenkundigkeit nicht zweifelhaft ist, musste das Berufungsgericht diese Frage nicht mit den Parteien erörtern, sondern durfte sie seiner Entscheidung auch ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde legen (SSV-NF 6/87).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Klägerin zunächst die bereits in der Berufung erfolglos geltend gemachte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 39 ASGG nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auch auf die Bestimmung des § 182 ZPO. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretenen Klägerin), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40, 7/74 mwN uva). Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Klägerin "Unterflurwägen" (gemeint: Niederflur-Autobusse - vgl S 4 der Urteilsausfertigung) benützen kann und das Berufungsgericht es darüber hinaus als offenkundig ansah, dass die Klägerin auch die U-Bahn benutzen kann.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Klägerin zunächst die bereits in der Berufung erfolglos geltend gemachte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß Paragraph 39, ASGG nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auch auf die Bestimmung des Paragraph 182, ZPO. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretenen Klägerin), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40, 7/74 mwN uva). Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Klägerin "Unterflurwägen" (gemeint: Niederflur-Autobusse - vergleiche S 4 der Urteilsausfertigung) benützen kann und das Berufungsgericht es darüber hinaus als offenkundig ansah, dass die Klägerin auch die U-Bahn benutzen kann.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zwar unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. Es sind Feststellungen erforderlich, welche Strecke der Versicherte zu Fuß zu bewältigen im Stande ist, ob er in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und welche Behinderungen dabei allenfalls bestehen (RIS-Justiz RS0085098). Nach der Rechtsprechung ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen eine Wegstrecke von jeweils 500 m zurücklegen kann (SSV-NF 10/17; 6/109; 5/39; 2/105 uva; RIS-Justiz RS0085049).
Die Klägerin kann nach den Feststellungen eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen. Für die Annahme, dass sie diese Wegstrecke nicht mit angemessener Geschwindigkeit (zufolge des Erfordernisses der Einhaltung unzumutbarer Pausen) zurücklegen könnte, bieten die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die U-Bahn benutzen kann und ihr damit eine ausreichende Zahl erreichbarer Arbeitsplätze zur Verfügung steht, ist auf die Frage, in welchem Umfang der Klägerin in Wien auch Niederflur-Autobusse zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen, nicht weiter einzugehen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Versicherte in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz erreichen kann, kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt an, weil der Versicherte sonst durch die Wahl seines Wohnortes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension beeinflussen könnte. Sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, hat der Versicherte durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (SSV-NF 2/105 und 145 mwN uva). Der Hinweis des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne von ihrer Wohnung in Wien eine in ihrer Nähe gelegene Station der U-Bahnlinie 4 erreichen, bedeutet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass bei der Klägerin eine Verlegung des Wohnortes für die Erreichung des Arbeitsplatzes ohnehin nicht erforderlich ist.
Soweit die Klägerin schließlich noch geltend macht, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verschlechtert habe, muss dieses Vorbringen infolge des auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbotes (SSV-NF 1/45 ua) unbeachtlich bleiben.
Ist aber die Klägerin nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen ihre nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten überwiegend im Sitzen keine Bedenken. Demnach liegt Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Ist aber die Klägerin nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen ihre nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten überwiegend im Sitzen keine Bedenken. Demnach liegt Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.