Rechtssatz RS0040158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040158
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 522/76
- 14 ObA 6/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 6/87
Vgl auch
- 6 Ob 111/15i
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 111/15i
Vgl; Beisatz: Aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass dieser in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. In diesem Sinne kann daher auch der Inhalt früherer Entscheidungen verwertet werden. (T1)
- 6 Ob 98/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 98/15b
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 229/15t
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 229/15t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache mittlerweile gerichtsbekannt geworden ist, obliegt im Einzelfall der Beurteilung der Tatsacheninstanzen ebenso wie die Beurteilung der Stichhaltigkeit allenfalls angebotener Gegenbeweise. (T2)
- 10 Ob 57/16d
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 57/16d
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040158
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00522_7600000_002