Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit erhobene Revision der beklagten Partei ist schon aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens berechtigt. Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang keine neuerliche Berufungsverhandlung zur Beseitigung der vom Mangel betroffenen Teile seines Verfahrens und Urteils (§ 496 Abs 2 ZPO iVm § 23 ArbGG) anberaumt und auch den Strafakt, aus dem sich nach den Behauptungen der beklagten Partei die Verurteilung des Zeugen Dr. Friedrich H*** wegen versuchter falscher Beweisaussage ergeben soll, nicht beigeschafft, weil die Tatsache der Verurteilung dieses Zeugen dem "Berufungsgericht" (gemeint offenbar: schon bei der Fällung der Entscheidung im ersten Rechtsgang) bekannt gewesen sei. Gerichtskundige Tatsachen - also solche, die dem Gerichte im Zuge seiner behördlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (Fasching III 266; derselbe, LB Rz 854) - bedürfen zwar gemäß § 269 ZPO keines Beweises. Die Kenntnis des "Berufungsgerichtes" von der Verurteilung dieses Zeugen wegen bestimmter strafbarer Handlungen kann aber die Aufnahme des vom Obrsten Gerichtshof für erforderlich gehaltenen Kontrollbeweises durch Beischaffung und Verlesung des beantragten Strafaktes schon deshalb nicht ersetzen, weil erst daraus die in der Regel nicht (mehr) gerichtskundigen Beweisergebnisse in ihren Einzelheiten hervorgehen; diese Umstände können für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen in einem anderen Verfahren von Bedeutung sein. Gerichtsnotorische Tatsachen sind nicht selten einer oder beiden Parteien (jedenfalls in ihren Einzelheiten) unbekannt. Daher hatte die zweite Instanz die generelle Pflicht, diese Tatsachen mit den Parteien zu erörtern (vgl. SZ 55/116). Das Berufungsgericht hat mit seiner Vorgangsweise der beklagten Partei die Möglichkeit genommen, die Verlesung bestimmter Teile des Strafaktes zu begehren, die ihr für die Beweiswürdigung wesentlich erscheinen. Eine Erörterung der behaupteten Verurteilung des Zeugen Dr. Friedrich H*** war umsomehr erforderlich gewesen, als diese anscheinend nicht wie behauptet, wegen versuchter falscher Beweisaussage, sondern wegen versuchter Nötigung erfolgte; im übrigen hat das Berufungsgericht für die Beratung und Beschlußfassung offenbar doch Beweismittel beigeschafft, wie sich aus dem Zitat "21 Bs 175/81, AS 253 des Strafaktes" ergibt. Schließlich kann die Tatsache der Verurteilung des Zeugen Dr. Friedrich H*** wohl nur den Berufsrichtern des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates im Zuge ihrer behördlichen Tätigkeit bekannt geworden sein, nicht aber den mit dem Strafverfahren gegen Dr. Friedrich H*** nicht dienstlich befaßten Beisitzern des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates, so daß die Gerichtskundigkeit der Verurteilung des Dr. Friedrich H*** iS des § 269 ZPO nicht vorausgesetzt werden kann. Der Hinweis des Revisionsgegners, daß dem Berufungsgericht nur "die neuerliche Entscheidung" aufgetragen wurde, ist verfehlt, weil das die zweite Instanz nicht ihrer Verpflichtung enthob, zum Zwecke der aufgetragenen Beweisergänzung nochmals eine Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 510 Abs 1 ZPO; vgl. Arb 7674 ua).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit erhobene Revision der beklagten Partei ist schon aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens berechtigt. Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang keine neuerliche Berufungsverhandlung zur Beseitigung der vom Mangel betroffenen Teile seines Verfahrens und Urteils (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, ArbGG) anberaumt und auch den Strafakt, aus dem sich nach den Behauptungen der beklagten Partei die Verurteilung des Zeugen Dr. Friedrich H*** wegen versuchter falscher Beweisaussage ergeben soll, nicht beigeschafft, weil die Tatsache der Verurteilung dieses Zeugen dem "Berufungsgericht" (gemeint offenbar: schon bei der Fällung der Entscheidung im ersten Rechtsgang) bekannt gewesen sei. Gerichtskundige Tatsachen - also solche, die dem Gerichte im Zuge seiner behördlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (Fasching römisch drei 266; derselbe, LB Rz 854) - bedürfen zwar gemäß Paragraph 269, ZPO keines Beweises. Die Kenntnis des "Berufungsgerichtes" von der Verurteilung dieses Zeugen wegen bestimmter strafbarer Handlungen kann aber die Aufnahme des vom Obrsten Gerichtshof für erforderlich gehaltenen Kontrollbeweises durch Beischaffung und Verlesung des beantragten Strafaktes schon deshalb nicht ersetzen, weil erst daraus die in der Regel nicht (mehr) gerichtskundigen Beweisergebnisse in ihren Einzelheiten hervorgehen; diese Umstände können für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen in einem anderen Verfahren von Bedeutung sein. Gerichtsnotorische Tatsachen sind nicht selten einer oder beiden Parteien (jedenfalls in ihren Einzelheiten) unbekannt. Daher hatte die zweite Instanz die generelle Pflicht, diese Tatsachen mit den Parteien zu erörtern vergleiche SZ 55/116). Das Berufungsgericht hat mit seiner Vorgangsweise der beklagten Partei die Möglichkeit genommen, die Verlesung bestimmter Teile des Strafaktes zu begehren, die ihr für die Beweiswürdigung wesentlich erscheinen. Eine Erörterung der behaupteten Verurteilung des Zeugen Dr. Friedrich H*** war umsomehr erforderlich gewesen, als diese anscheinend nicht wie behauptet, wegen versuchter falscher Beweisaussage, sondern wegen versuchter Nötigung erfolgte; im übrigen hat das Berufungsgericht für die Beratung und Beschlußfassung offenbar doch Beweismittel beigeschafft, wie sich aus dem Zitat "21 Bs 175/81, AS 253 des Strafaktes" ergibt. Schließlich kann die Tatsache der Verurteilung des Zeugen Dr. Friedrich H*** wohl nur den Berufsrichtern des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates im Zuge ihrer behördlichen Tätigkeit bekannt geworden sein, nicht aber den mit dem Strafverfahren gegen Dr. Friedrich H*** nicht dienstlich befaßten Beisitzern des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates, so daß die Gerichtskundigkeit der Verurteilung des Dr. Friedrich H*** iS des Paragraph 269, ZPO nicht vorausgesetzt werden kann. Der Hinweis des Revisionsgegners, daß dem Berufungsgericht nur "die neuerliche Entscheidung" aufgetragen wurde, ist verfehlt, weil das die zweite Instanz nicht ihrer Verpflichtung enthob, zum Zwecke der aufgetragenen Beweisergänzung nochmals eine Berufungsverhandlung anzuberaumen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO; vergleiche Arb 7674 ua).
Da die bisherige zweite Instanz somit die im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1986, 14 Ob 163/86, aufgezeigten Verfahrensmängel nicht behoben hat, ist die neuerliche Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes unumgänglich. Zur Entscheidung über die Berufung ist nunmehr gemäß § 101 Abs 1 Z 3 ASGG das Oberlandesgericht Wien berufen.Da die bisherige zweite Instanz somit die im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1986, 14 Ob 163/86, aufgezeigten Verfahrensmängel nicht behoben hat, ist die neuerliche Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes unumgänglich. Zur Entscheidung über die Berufung ist nunmehr gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG das Oberlandesgericht Wien berufen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.