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Entscheidung 7 Ob 219/13a×

Entscheidung 7 Ob 219/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036826 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess.
RS0041342 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt.
RS0073763 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zu …
RS0073792 Rechtssatz 08.04.1987Zivilrecht
Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab.
RS0102102 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des S …
RS0118570 Rechtssatz 16.12.2003Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft bezieht sich allein auf die im Urteil festgestellte Rechtsfolge; die Urteilselemente (Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung) werden - isoliert betrachtet - nicht von der Rechtskraft erfasst.
RS0123760 Rechtssatz 16.07.2008Zivilrecht
Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gew …
RS0129366 Rechtssatz 29.01.2014Zivilrecht
Die CMR legt nicht fest, wen die Pflicht zur Ausstellung des Frachtbriefs treffen soll. Jede der beiden Vertragsparteien ist berechtigt, den Frachtbrief auszustellen.
RS0129367 Rechtssatz 29.01.2014Zivilrecht
Die Beschlagnahme des Gutes verbunden mit dem Verkauf der beschlagnahmten Ware durch den Zoll ist Verlust im frachtrechtlichen Sinn, weil sie den Frachtführer daran hindert, das Gut an den Empfänger abzuliefern.