Rechtssatz RS0123761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123761
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
In Hinblick auf den im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) kann es für die Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen nicht darauf ankommen, ob dies durch eine entsprechende ausdrückliche Parteienbehauptung gedeckt ist.In Hinblick auf den im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 16, AußStrG) kann es für die Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen nicht darauf ankommen, ob dies durch eine entsprechende ausdrückliche Parteienbehauptung gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123761
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080716_OGH0002_0160OK00006_0800000_004