Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1. Eine Nichtigkeit erblickt die Antragsgegnerin darin, dass das Erstgericht gegen das Antragsprinzip des § 36 KartG 2005 verstoßen habe. Der bloß auf Verhängung einer „angemessenen" Geldbuße und Festsetzung eines „angemessenen" Zwangsgelds gerichtete Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde sei unbestimmt. Das Kartellgericht hätte den Antrag zurückweisen müssen.1.1. Eine Nichtigkeit erblickt die Antragsgegnerin darin, dass das Erstgericht gegen das Antragsprinzip des Paragraph 36, KartG 2005 verstoßen habe. Der bloß auf Verhängung einer „angemessenen" Geldbuße und Festsetzung eines „angemessenen" Zwangsgelds gerichtete Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde sei unbestimmt. Das Kartellgericht hätte den Antrag zurückweisen müssen.
1.2. Dem kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst betrifft die Entscheidung 16 Ok 20/04 (= ÖBl-LS 2005/173 bis 178) nur die Inhaltsanforderungen an den verfahrenseinleitenden Sachantrag. Demnach muss dieser so hinreichend konkretisiert sein, dass ihm das geschuldete Verhalten nach Gegenstand, Art, Umfang und Zeit zu entnehmen ist. Ein Erfordernis der Angabe einer bestimmten Höhe der beantragten Geldbuße ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
1.3. Im Übrigen würde auch ein allfälliger Verstoß gegen das Antragsprinzip im Außerstreitverfahren nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führen. § 56 Abs 1 AußStrG sieht vielmehr eine Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit nur mehr vor, wenn über eine Sache entschieden wurde, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde. § 56 Abs 2 AußStrG behandelt schließlich den - hier nicht gegebenen - Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts.1.3. Im Übrigen würde auch ein allfälliger Verstoß gegen das Antragsprinzip im Außerstreitverfahren nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führen. Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG sieht vielmehr eine Aufhebung des Beschlusses wegen Nichtigkeit nur mehr vor, wenn über eine Sache entschieden wurde, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen oder bereits rechtskräftig entschieden ist oder unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen wurde. Paragraph 56, Absatz 2, AußStrG behandelt schließlich den - hier nicht gegebenen - Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts.
1.4. Außerhalb dieser Fälle sieht § 57 AußStrG - soweit im vorliegenden Fall von Belang - in bestimmten Fällen zwar keine Nichtigerklärung, aber doch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des § 39 Abs 4 AußStrG - keine Begründung enthält und diesen Fällen durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann (§ 57 Z 1 AußStrG), die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist (§ 57 Z 2 AußStrG), die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann (§ 57 Z 3 AußStrG), das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache hindern (§ 57 Z 4 AußStrG), nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind (§ 57 Z 5 AußStrG) oder andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen (§ 57 Z 6 AußStrG).1.4. Außerhalb dieser Fälle sieht Paragraph 57, AußStrG - soweit im vorliegenden Fall von Belang - in bestimmten Fällen zwar keine Nichtigerklärung, aber doch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst im Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 4, AußStrG - keine Begründung enthält und diesen Fällen durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann (Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG), die Öffentlichkeit in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden ist (Paragraph 57, Ziffer 2, AußStrG), die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt worden sind und die Entscheidung nicht als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann (Paragraph 57, Ziffer 3, AußStrG), das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache hindern (Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG), nach dem Inhalt der Akten erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erhoben worden sind (Paragraph 57, Ziffer 5, AußStrG) oder andere vergleichbar schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen (Paragraph 57, Ziffer 6, AußStrG).
Diese Fälle liegen im vorliegenden Fall jedoch evident nicht vor. Selbst einem allfälligen Verstoß gegen das Erfordernis der ziffernmäßigen Bestimmtheit des Strafantrags wären den Aufhebungsgründen des § 57 Z 1 bis 5 AußStrG wertungsmäßig nicht vergleichbar.Diese Fälle liegen im vorliegenden Fall jedoch evident nicht vor. Selbst einem allfälligen Verstoß gegen das Erfordernis der ziffernmäßigen Bestimmtheit des Strafantrags wären den Aufhebungsgründen des Paragraph 57, Ziffer eins bis 5 AußStrG wertungsmäßig nicht vergleichbar.
1.5. Vor allem aber übersieht die Antragsgegnerin, dass § 36 KartG 2005 gerade keine Verpflichtung enthält, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds eine bestimmte Strafhöhe zu fordern. § 36 Abs 2 KartG 2005 spricht lediglich aus, dass zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt sind. Satz 2 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass das Kartellgericht keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen kann als beantragt wurde. Damit beschränkt § 36 Abs 2 KartG einerseits die Antragslegitimation auf die beiden Amtsparteien. Anderseits beschränkt die Bestimmung das dem Kartellgericht sonst bei der Straffestsetzung zukommende Ermessen dahin, dass das Gericht keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen kann als beantragt wurde. Diese Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien lediglich die Kronzeugenregelung (§ 11 Abs 2 WettbG) absichern. Daher kann daraus keine generelle Verpflichtung der Amtsparteien zur betragsmäßigen Bezifferung eines Geldbußen- oder Zwangsgeldantrags abgeleitet werden (Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz 2005, § 36 Rz 19; vgl auch Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 525).1.5. Vor allem aber übersieht die Antragsgegnerin, dass Paragraph 36, KartG 2005 gerade keine Verpflichtung enthält, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds eine bestimmte Strafhöhe zu fordern. Paragraph 36, Absatz 2, KartG 2005 spricht lediglich aus, dass zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt sind. Satz 2 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass das Kartellgericht keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen kann als beantragt wurde. Damit beschränkt Paragraph 36, Absatz 2, KartG einerseits die Antragslegitimation auf die beiden Amtsparteien. Anderseits beschränkt die Bestimmung das dem Kartellgericht sonst bei der Straffestsetzung zukommende Ermessen dahin, dass das Gericht keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen kann als beantragt wurde. Diese Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien lediglich die Kronzeugenregelung (Paragraph 11, Absatz 2, WettbG) absichern. Daher kann daraus keine generelle Verpflichtung der Amtsparteien zur betragsmäßigen Bezifferung eines Geldbußen- oder Zwangsgeldantrags abgeleitet werden (Mair in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz 2005, Paragraph 36, Rz 19; vergleiche auch Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 525).
1.6. Eine generelle Verpflichtung zur Anführung der Höhe der zu verhängenden Strafe wäre auch systemwidrig, wird dies doch weder im Strafverfahren (§ 207 Abs 2 StPO e contratio) noch im Exekutionsverfahren (Klicka in Angst, EO 1446 aE; SZ 54/115 = ÖBl 1981, 164 uva) gefordert. Von einer Unschlüssigkeit des Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde kann daher keine Rede sein.1.6. Eine generelle Verpflichtung zur Anführung der Höhe der zu verhängenden Strafe wäre auch systemwidrig, wird dies doch weder im Strafverfahren (Paragraph 207, Absatz 2, StPO e contratio) noch im Exekutionsverfahren (Klicka in Angst, EO 1446 aE; SZ 54/115 = ÖBl 1981, 164 uva) gefordert. Von einer Unschlüssigkeit des Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde kann daher keine Rede sein.
2.1. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht keine Anfrage an die Bundeswettbewerbsbehörde zum Stand der Fertigstellung der Branchenuntersuchung Lebensmitteleinzelhandel sowie zur Frage, welche angeschriebenen Unternehmen bisher dem Auskunftsverlangen nicht Folge geleistet haben, welche Unternehmen innerhalb von 14 Tagen die Fragen vollständig beantwortet haben und welche Unternehmen die Fragen überhaupt vollständig beantwortet haben, gerichtet hat.
2.2. Diese Fragen sind jedoch - wie das Erstgericht völlig zutreffend erkannte (§ 60 Abs 2 AußStrG) - rechtlich völlig unerheblich. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beantwortung der Fragen ergab sich bereits aus der - vom Obersten Gerichtshof bestätigten - Entscheidung des Kartellgerichts und kann im Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße bzw eines Zwangsgelds nicht neuerlich aufgerollt werden. Dies gilt auch für die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist. Diese wäre gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen gewesen (vgl Fucik in Fasching/Konecny2 § 409 ZPO Rz 5). Für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin ist auch völlig unerheblich, ob allenfalls andere Unternehmen ähnliche Rechtsverstöße zu verantworten haben.2.2. Diese Fragen sind jedoch - wie das Erstgericht völlig zutreffend erkannte (Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG) - rechtlich völlig unerheblich. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beantwortung der Fragen ergab sich bereits aus der - vom Obersten Gerichtshof bestätigten - Entscheidung des Kartellgerichts und kann im Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße bzw eines Zwangsgelds nicht neuerlich aufgerollt werden. Dies gilt auch für die Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist. Diese wäre gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen gewesen vergleiche Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 409, ZPO Rz 5). Für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin ist auch völlig unerheblich, ob allenfalls andere Unternehmen ähnliche Rechtsverstöße zu verantworten haben.
3.1. Soweit die Antragsgegnerin die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft, ist ihr entgegen zu halten, dass im Kartellverfahren nach ständiger Rechtsprechung eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof insoweit ausgeschlossen ist, als dieses den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und/oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0109206). In der Entscheidung 16 Ok 3/06 wurde die Frage, inwieweit dieser Grundsatz auch im Geldbußenverfahren uneingeschränkt aufrecht zu erhalten ist, lediglich deshalb dahingestellt gelassen, weil die Rekurswerberin keine stichhaltigen Bedenken gegen die Feststellung des Erstgerichts aufzuzeigen vermochte.
3.2. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Notwendigkeit, auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zuführen zu können, sich auch nicht aus Art 6 MRK ergibt. Art 6 MRK sieht überhaupt kein Recht auf ein Rechtsmittel vor. Ein derartiges Recht ergibt sich erst aus Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK. Auch diese Bestimmung, sofern man sie wegen des strafrechtsähnlichen Charakters des Geldbußenverfahrens im vorliegenden Fall überhaupt heranziehen wollte, sieht lediglich vor, dass überhaupt eine Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts besteht. Die konkrete Ausgestaltung der Anrufung der zweiten Instanz obliegt dem Vertragsstaat (Grabenwarter, EMRK³ 383 mwN). Daher ist es durchaus mit diesem Zusatzprotokoll vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist (Grabenwarter aaO).3.2. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Notwendigkeit, auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zuführen zu können, sich auch nicht aus Artikel 6, MRK ergibt. Artikel 6, MRK sieht überhaupt kein Recht auf ein Rechtsmittel vor. Ein derartiges Recht ergibt sich erst aus Artikel 2, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK. Auch diese Bestimmung, sofern man sie wegen des strafrechtsähnlichen Charakters des Geldbußenverfahrens im vorliegenden Fall überhaupt heranziehen wollte, sieht lediglich vor, dass überhaupt eine Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts besteht. Die konkrete Ausgestaltung der Anrufung der zweiten Instanz obliegt dem Vertragsstaat (Grabenwarter, EMRK³ 383 mwN). Daher ist es durchaus mit diesem Zusatzprotokoll vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist (Grabenwarter aaO).
3.3. Im Übrigen hat das Erstgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Beweismittel und Überlegungen es zu seinen Feststellungen gelangte. Dies gilt inbesondere auch für die Überlegung des Erstgerichts, dass die Darstellung eines Zeugen zu den Schwierigkeiten mit der Umstellung des EDV-Systems übertrieben wirkten, weil diese Umstände erstmals in der Verhandlung vom 9. 5. 2007 zur Sprache kamen. Wären die von ihm genannten Probleme tatsächlich so gravierend gewesen, wären sie von der Antragsgegnerin wohl schon im Ersuchen um Fristverlängerung an die Bundeswettbewerbsbehörde, spätestens aber im Rahmen ihrer Äußerung in der Verhandlung vom 13. 12. 2006 zur Sprache gekommen. Auch im Schriftsatz vom 27. 12. 2006 berief sich die Antragsgegnerin nur auf die erhöhte Arbeitsbelastung ihrer Mitarbeiter im 4. Jahresquartal, nicht aber auf Probleme im Zuge der Umstellung der Software.
4.1. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts versagt aber auch die Rechtsrüge. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 60 Abs 2 AußStrG).4.1. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts versagt aber auch die Rechtsrüge. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG).
4.2. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Antragsgegnerin zunächst ihren schon im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos gebliebenen Einwand, der Bundeswettbewerbsbehörde fehle es an der Beschwer. Wie jedoch schon das Erstgericht zutreffend erkannte, ergab sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beantwortung der Fragen bereits aus dem rechtskräftigen Beschluss des Kartellgerichts; Spekulationen darüber, ob die Bundeswettbewerbsbehörde die Auskünfte der Antragsgegnerin noch benötigte oder nicht, sind daher völlig irrelevant. Im Übrigen läuft die Argumentation der Antragsgegnerin letztlich darauf hinaus, dass eine Verzögerung der Beantwortung der Fragen der Bundeswettbewerbsbehörde zum Entfall ihrer Beantwortungspflicht führen kann. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
4.3. Mit ihrer Behauptung, es fehle am Verschulden, entfernt sich die Antragsgegnerin in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Erfüllung der Auskunftspflicht bei entsprechender Prioritätensetzung möglich gewesen wäre. Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4.4. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass - wie schon das Erstgericht hervorgehoben hat - die Antragsgegnerin der Bundeswettbewerbsbehörde bereits im Jänner 2006 eine Zusammenstellung übermittelte, die zwar nur einige Punkte des Auskunftsverlangens umfasste, für die aber zumindest ein Teil der auch nunmehr benötigten Grunddaten bereits ausgehoben worden sein muss. Spätestens nach Ergehen des Beschlusses des Kartellgerichts vom 21. 3. 2006 musste die Antragsgegnerin auch damit rechnen, dass das Auskunftsverlangen der Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt ist. Die subjektive Einschätzung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, mit der der Beschluss des Kartellgerichts bestätigt wurde, als „überraschend" vermag die Antragsgegnerin keineswegs zu exkulpieren, zumal der Oberste Gerichtshof bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 30. 5. 2005 (16 Ok 10/05) die Rechtslage in wesentlichen Punkten klargestellt hat.
Die Antragsgegnerin hatte somit insgesamt etwa ein Jahr Kenntnis vom Auskunftsverlangen der Bundeswettbewerbsbehörde und auch nach Ergehen des Beschlusses des Kartellgerichts während des Rekursverfahrens mehrere Monate Zeit, allfällige vorbereitende Arbeiten durchzuführen.
4.5. Dass die Voraussetzungen des § 42 StGB im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, hat bereits das Erstgericht frei von Rechtsirrtum dargelegt. Die - in diesem Zusammenhang neuerlich aufgestellte - Behauptung, die Antragsgegnerin habe „ohne jedes Verschulden" die titulierte Leistung verspätet erbracht, entfernt sich neuerlich von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Erfüllung der Auskunftspflicht bei entsprechender Prioritätensetzung möglich gewesen wäre. Die Bedeutung der Auskunftspflicht ist nicht an der subjektiven Einschätzung der Rekurswerberin, sondern am objektiven Maßstab der Rechtsordnung zu messen. Aus dem Sanktionssystem des Kartellgesetzes 2005 in seiner Gesamtheit, insbesondere aber auch aus der Höhe der möglichen Geldbuße nach § 29 Z 2 lit c KartG und des Zwangsgelds nach § 35 Abs 1 lit c KartG ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der Auskunftspflicht hohe Bedeutung beimisst. Bei der von der Antragstellerin angestellten Branchenuntersuchung ist eine zeitnahe und umfassende Auskunftserteilung unerlässlich, kann doch nur so eine wirksame Vollziehung der materiellen Vorschriften des KartG 2003 sichergestellt werden. Daher kann auch keine Rede davon sein, die Übertretung der Antragsgegnerin habe nur „unbedeutende Folgen" nach sich gezogen.4.5. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, hat bereits das Erstgericht frei von Rechtsirrtum dargelegt. Die - in diesem Zusammenhang neuerlich aufgestellte - Behauptung, die Antragsgegnerin habe „ohne jedes Verschulden" die titulierte Leistung verspätet erbracht, entfernt sich neuerlich von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Erfüllung der Auskunftspflicht bei entsprechender Prioritätensetzung möglich gewesen wäre. Die Bedeutung der Auskunftspflicht ist nicht an der subjektiven Einschätzung der Rekurswerberin, sondern am objektiven Maßstab der Rechtsordnung zu messen. Aus dem Sanktionssystem des Kartellgesetzes 2005 in seiner Gesamtheit, insbesondere aber auch aus der Höhe der möglichen Geldbuße nach Paragraph 29, Ziffer 2, Litera c, KartG und des Zwangsgelds nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, KartG ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der Auskunftspflicht hohe Bedeutung beimisst. Bei der von der Antragstellerin angestellten Branchenuntersuchung ist eine zeitnahe und umfassende Auskunftserteilung unerlässlich, kann doch nur so eine wirksame Vollziehung der materiellen Vorschriften des KartG 2003 sichergestellt werden. Daher kann auch keine Rede davon sein, die Übertretung der Antragsgegnerin habe nur „unbedeutende Folgen" nach sich gezogen.
4.6. Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe bereits am 19. 12. 2006 dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin entsprochen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Erstgerichts. Völlig zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass die Antragsgegnerin bereits dadurch, dass sie nach Verstreichen der Leistungsfrist der auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist, den Tatbestand des § 29 Z 2 lit c KartG 2005 verwirklichte. Wie für die Geldbuße nach dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art 23 VO 1/2003) gilt auch für § 29 KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründende Verhalten und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen zur Zeit der Entscheidung nicht mehr bestehen (Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 § 21 Rz 8).4.6. Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe bereits am 19. 12. 2006 dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin entsprochen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Erstgerichts. Völlig zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass die Antragsgegnerin bereits dadurch, dass sie nach Verstreichen der Leistungsfrist der auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist, den Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer 2, Litera c, KartG 2005 verwirklichte. Wie für die Geldbuße nach dem europäischen Wettbewerbsrecht (Artikel 23, VO 1 aus 2003,) gilt auch für Paragraph 29, KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründende Verhalten und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen zur Zeit der Entscheidung nicht mehr bestehen (Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht2 Paragraph 21, Rz 8).
Die Argumentation der Rekurswerberin läuft letztlich darauf hinaus, dass es ausreicht, wenn irgendwann während des Verfahrens zur Festsetzung einer Geldbuße oder einer Zwangsstrafe der Auskunftspflicht entsprochen wird. Eine derartige Auslegung findet aber nicht nur im Wortlaut des § 29 KartG 2005 keine Stütze, sondern widerspricht auch dem Zweck dieser Regelung, die Erfüllung der Auskunftspflicht effektiv abzusichern. Die Wirksamkeit der gerichtlich angeordneten Auskunftserteilung wäre nämlich deutlich beeinträchtigt, wenn keine Strafe verhängt werden könnte, sofern der Verpflichtete nur nachträglich irgendwann während des Verfahrens zur Festsetzung der Geldbuße oder des Zwangsgelds der Auskunftspflicht entspricht (vgl auch zu § 24 FBG, 6 Ob 215/99g; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 62; vgl auch Burgstaller, Beugestrafen zur Durchsetzung von Zivilurteilen, ÖJZ 2000, 134 [140, 147]).Die Argumentation der Rekurswerberin läuft letztlich darauf hinaus, dass es ausreicht, wenn irgendwann während des Verfahrens zur Festsetzung einer Geldbuße oder einer Zwangsstrafe der Auskunftspflicht entsprochen wird. Eine derartige Auslegung findet aber nicht nur im Wortlaut des Paragraph 29, KartG 2005 keine Stütze, sondern widerspricht auch dem Zweck dieser Regelung, die Erfüllung der Auskunftspflicht effektiv abzusichern. Die Wirksamkeit der gerichtlich angeordneten Auskunftserteilung wäre nämlich deutlich beeinträchtigt, wenn keine Strafe verhängt werden könnte, sofern der Verpflichtete nur nachträglich irgendwann während des Verfahrens zur Festsetzung der Geldbuße oder des Zwangsgelds der Auskunftspflicht entspricht vergleiche auch zu Paragraph 24, FBG, 6 Ob 215/99g; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 62; vergleiche auch Burgstaller, Beugestrafen zur Durchsetzung von Zivilurteilen, ÖJZ 2000, 134 [140, 147]).
4.7. Zur Höhe des Bußgelds wird auf die Behandlung des Rekurses der Antragstellerin verwiesen. Verfehlt ist jedenfalls die Auffassung der Rekurswerberin, es sei nicht der Gesamtumsatz, sondern ausschließlich der Inlandsumsatz maßgeblich. § 29 KartG stellt ausdrücklich auf den „Gesamtumsatz" ab. Nach den Gesetzesmaterialien ist der weltweite Umsatz der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer maßgeblich, wobei der Berechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des § 2a KartG 1988 (nunmehr § 22 KartG) zu erfolgen hatte (1005 BlgNR 21. GP 32; vgl auch Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 § 29 Rz 13; Solé, Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 500). An der Maßgeblichkeit des weltweiten Umsatzes trat durch das KartG 2005 aber keine Änderung ein. Dies entspricht auch dem Zweck des § 29 KartG, sieht der Gesetzgeber doch den Gesamtumsatz als vertyptes Maß der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.4.7. Zur Höhe des Bußgelds wird auf die Behandlung des Rekurses der Antragstellerin verwiesen. Verfehlt ist jedenfalls die Auffassung der Rekurswerberin, es sei nicht der Gesamtumsatz, sondern ausschließlich der Inlandsumsatz maßgeblich. Paragraph 29, KartG stellt ausdrücklich auf den „Gesamtumsatz" ab. Nach den Gesetzesmaterialien ist der weltweite Umsatz der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer maßgeblich, wobei der Berechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 2 a, KartG 1988 (nunmehr Paragraph 22, KartG) zu erfolgen hatte (1005 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 32; vergleiche auch Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 Paragraph 29, Rz 13; Solé, Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 500). An der Maßgeblichkeit des weltweiten Umsatzes trat durch das KartG 2005 aber keine Änderung ein. Dies entspricht auch dem Zweck des Paragraph 29, KartG, sieht der Gesetzgeber doch den Gesamtumsatz als vertyptes Maß der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4.8. Die Rekursausführungen gegen die Festsetzung des Zwangsgelds gehen durchwegs von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Nach den detaillierten Feststellungen des Erstgerichts kann keine Rede davon sein, dass es keinerlei Zwangsmittel bedurfte, um die Antragsgegnerin zur Erfüllung des kartellgerichtlichen Auftrags zu verhalten. Mit dem Einwand, die rechtzeitige Erfüllung des gerichtlichen Auftrags sei unmöglich, hat sich das Erstgericht ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt.
4.9. Was die Höhe des Zwangsgelds anlangt, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht einmal die Androhung eines Zwangsgelds von 15.000 EUR pro Tag ausreichte, die Antragsgegnerin zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu veranlassen. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht das endgültige Zwangsgeld gemäß § 35 Abs 2 KartG ohnedies nur mit insgesamt 5.000 EUR ausgemessen. Dieser Betrag ist einer weiteren Ermäßigung jedoch nicht zugänglich.4.9. Was die Höhe des Zwangsgelds anlangt, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht einmal die Androhung eines Zwangsgelds von 15.000 EUR pro Tag ausreichte, die Antragsgegnerin zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu veranlassen. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht das endgültige Zwangsgeld gemäß Paragraph 35, Absatz 2, KartG ohnedies nur mit insgesamt 5.000 EUR ausgemessen. Dieser Betrag ist einer weiteren Ermäßigung jedoch nicht zugänglich.
4.10. Entgegen dem Rekursvorbringen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 38 KartG vorgesehene Anwendbarkeit des AußStrG. Das Außerstreitverfahren ist flexibel genug, auch eine taugliche Rechtsgrundlage für das kartellrechtliche Verfahren zur Festsetzung einer Zwangsstrafe und eines Bußgelds zu bilden. Der Vorwurf, es fehle an vorhersehbaren Regelungen für das anwendbare Verfahren, geht im Hinblick auf die detaillierten Verfahrensbestimmungen des AußStrG ins Leere. Der Einwand, es ließen sich aus dem AußStrG keine „konkreten Rechte der Verteidigung" und keine „konkrete Rechtsmittelbefugnis" ableiten, ist in Anbetracht der umfangreichen Parteirechte auf rechtliches Gehör (§ 15 AußStrG), die weitreichenden Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung (§§ 16 ff AußStrG) sowie das umfassende Rekursrecht (§ 45 AußStrG) nicht nachvollziehbar.4.10. Entgegen dem Rekursvorbringen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Paragraph 38, KartG vorgesehene Anwendbarkeit des AußStrG. Das Außerstreitverfahren ist flexibel genug, auch eine taugliche Rechtsgrundlage für das kartellrechtliche Verfahren zur Festsetzung einer Zwangsstrafe und eines Bußgelds zu bilden. Der Vorwurf, es fehle an vorhersehbaren Regelungen für das anwendbare Verfahren, geht im Hinblick auf die detaillierten Verfahrensbestimmungen des AußStrG ins Leere. Der Einwand, es ließen sich aus dem AußStrG keine „konkreten Rechte der Verteidigung" und keine „konkrete Rechtsmittelbefugnis" ableiten, ist in Anbetracht der umfangreichen Parteirechte auf rechtliches Gehör (Paragraph 15, AußStrG), die weitreichenden Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 16, ff AußStrG) sowie das umfassende Rekursrecht (Paragraph 45, AußStrG) nicht nachvollziehbar.
Die Argumentation der Rekurswerberin, die ausdrückliche Bestimmungen über die Strafbemessung und die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB vermisst, verkennt, dass es sich dabei nicht um verfahrensrechtliche, sondern um materiellrechtliche Regelungen handelt, für die das Außerstreitgesetz als Verfahrensgesetz schon deshalb kein geeigneter Regelungsort wäre. Im Übrigen betreffen sowohl die vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 16 Ok 52/05 bejahte Anwendbarkeit des § 42 StGB im Kartellverfahren ebenso wie die Annahme eines „Milderungsgrunds" im vorliegenden Verfahren durch das Erstgericht jeweils die Antragsgegnerin begünstigende Regelungen. Für eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art 137 B-VG bestand daher kein Anlass.Die Argumentation der Rekurswerberin, die ausdrückliche Bestimmungen über die Strafbemessung und die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des Paragraph 42, StGB vermisst, verkennt, dass es sich dabei nicht um verfahrensrechtliche, sondern um materiellrechtliche Regelungen handelt, für die das Außerstreitgesetz als Verfahrensgesetz schon deshalb kein geeigneter Regelungsort wäre. Im Übrigen betreffen sowohl die vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 16 Ok 52/05 bejahte Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB im Kartellverfahren ebenso wie die Annahme eines „Milderungsgrunds" im vorliegenden Verfahren durch das Erstgericht jeweils die Antragsgegnerin begünstigende Regelungen. Für eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikel 137, B-VG bestand daher kein Anlass.
Zum Rekurs der Antragstellerin:
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Nach § 29 Z 2 KartG 2005 hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung zu verhängen, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig - soweit im vorliegenden Fall von Relevanz - einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11a Abs 3 WettbG 2005 nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.1. Nach Paragraph 29, Ziffer 2, KartG 2005 hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung zu verhängen, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig - soweit im vorliegenden Fall von Relevanz - einem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG 2005 nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.
2. Bei der Bemessung der Geldbuße ist nach § 30 KartG auf die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Dabei kommt dem vom Erstgericht hervorgehobenen Merkmal der fehlenden Bereicherung bei Geldbußen nach § 29 Z 2 lit c KartG - anders als etwa bei § 29 Z 1 lit a KartG 2005 - nur untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schwer vorstellbar, dass die Nichterfüllung eines Auftrags nach § 11a Abs 2 WettbG als solche überhaupt zu einer Bereicherung führen kann.2. Bei der Bemessung der Geldbuße ist nach Paragraph 30, KartG auf die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Dabei kommt dem vom Erstgericht hervorgehobenen Merkmal der fehlenden Bereicherung bei Geldbußen nach Paragraph 29, Ziffer 2, Litera c, KartG - anders als etwa bei Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a, KartG 2005 - nur untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schwer vorstellbar, dass die Nichterfüllung eines Auftrags nach Paragraph 11 a, Absatz 2, WettbG als solche überhaupt zu einer Bereicherung führen kann.
3. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die erforderlichen Auskünfte von Anfang an nur schleppend und unvollständig erteilt. Auch nach Rechtskraft des Auftrags des Kartellgerichts hat sie nicht fristgerecht von sich aus die erforderlichen Auskünfte erteilt, sondern zunächst mit Schreiben vom 10. 11. 2006 lediglich lapidar ohne nähere Begründung bei der Bundeswettbewerbsbehörde eine Verlängerung der Frist bis 22. 12. 2006 beantragt. Erst nach dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vom 16. 11. 2006 hat die Antragsgegnerin weitere Auskünfte erteilt, und auch diese zunächst nicht vollständig.
4. Bei dieser Sachlage besteht aber, wenngleich die Geldbuße nicht nach einer arithmetischen Formel berechnet werden kann (vgl EuGH vom 28. 6. 2005, Dansk Ror Industrie uA/Kommission, Slg 2005 S I-06425, Tz 259 ff mit zustimmender Zitierung der Ausführungen des Urteils des Europäischen Gerichts erster Instanz Tz 285; 16 Ok 3/06), für eine Ausmessung der Geldbuße bloß im Bereich von weniger als fünf Promille (!) des Umsatzes nicht der geringste Anlass. Dies würde im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Bagatellisierung des Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin hinauslaufen. Insbesondere ist auch nicht statthaft, die Geldbuße bloß an der Höhe des Gewinns zu orientieren, weil dieser in Anbetracht der vielfältigen hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht immer ein ausreichendes Maß zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bildet. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo nach den Feststellungen des Erstgerichts der Gewinn bloß wegen einer Reihe von Einmaleffekten (Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland, neues EDV-System) relativ niedrig war und bereits für das Jahr 2007 eine deutliche Verbesserung der Ertragssituation zu erwarten ist.4. Bei dieser Sachlage besteht aber, wenngleich die Geldbuße nicht nach einer arithmetischen Formel berechnet werden kann vergleiche EuGH vom 28. 6. 2005, Dansk Ror Industrie uA/Kommission, Slg 2005 S I-06425, Tz 259 ff mit zustimmender Zitierung der Ausführungen des Urteils des Europäischen Gerichts erster Instanz Tz 285; 16 Ok 3/06), für eine Ausmessung der Geldbuße bloß im Bereich von weniger als fünf Promille (!) des Umsatzes nicht der geringste Anlass. Dies würde im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Bagatellisierung des Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin hinauslaufen. Insbesondere ist auch nicht statthaft, die Geldbuße bloß an der Höhe des Gewinns zu orientieren, weil dieser in Anbetracht der vielfältigen hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht immer ein ausreichendes Maß zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bildet. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo nach den Feststellungen des Erstgerichts der Gewinn bloß wegen einer Reihe von Einmaleffekten (Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland, neues EDV-System) relativ niedrig war und bereits für das Jahr 2007 eine deutliche Verbesserung der Ertragssituation zu erwarten ist.
Die von der Antragstellerin angestrebte Erhöhung der Geldbuße auf 120.000 EUR beträgt immer noch weniger als 10 % der zulässigen Obergrenze und erscheint nach den Umständen des Einzelfalls angemessen. Dass der Umsatz ein - wenngleich nicht ausschließliches (16 Ok 3/06) - Kriterium für die Strafbemessung darstellt, kann in Anbetracht des Umstands, dass dieser auch das Maß für die Obergrenze der höchstzulässigen Geldstrafe bietet, keinem Zweifel unterliegen (vgl abermals 16 Ok 3/06).Die von der Antragstellerin angestrebte Erhöhung der Geldbuße auf 120.000 EUR beträgt immer noch weniger als 10 % der zulässigen Obergrenze und erscheint nach den Umständen des Einzelfalls angemessen. Dass der Umsatz ein - wenngleich nicht ausschließliches (16 Ok 3/06) - Kriterium für die Strafbemessung darstellt, kann in Anbetracht des Umstands, dass dieser auch das Maß für die Obergrenze der höchstzulässigen Geldstrafe bietet, keinem Zweifel unterliegen vergleiche , abermals 16 Ok 3/06).
In Stattgebung des Rekurses der Antragstellerin war der angefochtene Beschluss daher spruchgemäß abzuändern.