Begründung:
Dem vorliegenden Geldbußenverfahren ging ein Verfahren wegen Abstellung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs 1 und 2 KartG) voraus, das mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. 4. 2004, 26 Kt 230/02, 26 Kt 93, 94/03, bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. 4. 2005, 16 Ok 20/04, beendet wurde.Dem vorliegenden Geldbußenverfahren ging ein Verfahren wegen Abstellung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, Absatz eins und 2 KartG) voraus, das mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. 4. 2004, 26 Kt 230/02, 26 Kt 93, 94/03, bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. 4. 2005, 16 Ok 20/04, beendet wurde.
1. Wesentliche Feststellungen des Vorverfahrens
1.1. Die Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin hält 98 % der Anteile an der Cineplexx Kinobetrieb Gesellschaft mbH und 100 % der Anteile an der Lichtspieltheater Betriebsgesellschaft mbH. Sie ist keine reine Holding-Gesellschaft, sondern zählt zu den umsatzstärksten Filmunternehmen Österreichs.
Die Anteile an der Antragsgegnerin werden zu 98,42 % von der Langhammer Privatstiftung und zu 1,58 % von Ing. Christian Langhammer gehalten. Letzterer ist Alleingeschäftsführer der Antragsgegnerin und einer von zwei selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführern der Cineplexx Kinobetrieb Gesellschaft mbH. Der Konzern der Antragsgegnerin betreibt eines der bedeutendsten Filmverleihunternehmen in Österreich sowie zahlreiche Kinos, zu denen einige der umsatzstärksten Großkinos gehören.
1.2 Filmverleih in Österreich
In Österreich gibt es neben der Antragsgegnerin weitere fünf große Filmverleihgesellschaften:
United International Pictures (Vivendi/Universal)
Buena Vista International (Disney Corp.)
Columbia TriStar (Sony Corp.)
Warner Bros. (Time Warner Inc.).
Auf diese konzentrieren sich jährlich ca 80 % des gesamten Marktvolumens. Die Marktanteile der Antragsgegnerin, gemessen an Besucherzahlen und Einspielergebnissen, betrugen im Jahr 2000 und 2001 jeweils 22-25 % und in den Jahren 2002 und 2003 jeweils ca 12 %. Für jede Erstaufführung steht dem österreichischen Markt eine begrenzte Anzahl an Filmkopien zur Verfügung, deren Höhe sich primär nach den in den Film gesetzten Umsatzerwartungen richtet. Der Verleihmarkt lässt sich in drei Segmente unterteilen:
1. Erfolgversprechende Filme („Blockbuster"):
Es sind dies Filme, von denen in Österreich eine Besucherzahl von zumindest 200.000 oder 300.000 erwartet wird und die mit 50 oder mehr Kopien gestartet werden.
2. Filme mit unsicherer Erwartung („mittleres Segment"):
Es sind dies Filme, die ein breiteres Publikum ansprechen, in die aber mäßige Erfolgserwartungen gesetzt und die mit 10 bis 49 Kopien gestartet werden. Das mittlere Segment ist das zahlenmäßig bedeutsamste.
3. Nicht breitenwirksame Filme („Nischenfilme"):
Es sind dies Filme, die für ein kunstsinniges oder an Spezialgebieten interessiertes Publikum gemacht oder in Originalsprache gezeigt werden und von denen erwartet wird, dass sie maximal 90.000 bis 100.000 Besucher erreichen; sie werden in der Regel mit maximal 10 Kopien gestartet.
Von den 1999 bis 2003 erstaufgeführten Filmen waren 470 Filme (rund 40 %) dem mittleren Segment zuzurechnen. Sie generierten einen Umsatz von EUR 127,6 Mio, was einem Anteil von rund 25 % am Gesamtumsatzvolumen entspricht. In diesem Segment lag der Anteil der Antragsgegnerin an Besucherzahlen und Einspielergebnissen im Jahr 2000 bei 22 %, im Jahr 2001 bei 32 %, im Jahr 2002 bei 30 % und im 2003 bei 17 %. Nach den Zahlen der Antragsgegnerin lag ihr Anteil jeweils etwas höher, und zwar im Jahr 2001 bei 35 %, im Jahr 2002 bei 33 % und im Jahr 2003 bei 20 %.
Die Marktstruktur im mittleren Segment stellt sich wie folgt dar:
Wettbe- Marktanteile Zeitraum 2001-2003
werber (Filme 10-49 Kopien)
Umsatz Besucher Umsatz Besucher
(´000 EUR) (´000) (%) (%)
Constantin 22.233 3.346 31,07 30,98
UIP 7.067 1.042 9,87 9,65
Warner Bros. 9.403 1.430 13,14 13,25
Centfox 8.711 1.262 12,17 11,68
Columbia 5.002 742 6,99 6,87
Buena Vista 5.496 854 7,68 7,91
Filmladen 7.918 1.241 11,07 11,5
Einhorn 2.910 445 4,07 4,12
Concorde 637 98 0,89 0,91
Polyfilm 1.880 292 2,63 2,7
Stadtkino 240 37 0,34 0,34
TOP/Kinowelt 62 10 0,09 0,09
Gesamt 71.559 10.799 100,01 100,01
Das Kinowesen erfuhr in den letzten Jahrzehnten einen tiefgreifenden
Strukturwandel. Ab dem Ende der 80er-Jahre des letzten Jahrhunderts
kam es zu einem deutlichen Wachstum der Anzahl an Kinos und
Leinwänden. Bestehende Kinos vergrößerten ihr Saalangebot durch Aus-
und Zubauten. In Wien und in den größeren (Landeshaupt-)Städten
entstanden in den 90er Jahren zahlreiche Mehrsaalkinos der Kategorie
"Multiplex". Das früher übliche Einsaalkino wurde vor allem in
Ballungszentren fast völlig zurückgedrängt. Die Inbetriebnahme von
Multiplexen führte zu teilweise massiven Umsatzrückgängen bei
herkömmlichen Kinos. Insgesamt verzeichnete aber der Kinomarkt von
1990 an jährlich Umsatzzuwächse. Der Kinomarkt ist nunmehr im
Wesentlichen gesättigt, an weiteren Multiplexen besteht kein weiterer
Bedarf. Es ist vielmehr in dieser Kino-Sparte mit einer
Konsolidierung zu rechnen. Folgende Übersicht gibt die Entwicklung
des österreichischen Kinomarktes in den letzten Jahren wieder:
Jahr Anzahl der Anzahl der Besucher Umsatz in
Kinos Säle (´000) Mio (EUR)
1998 k.A. 424 15.219 87,06
1999 208 524 15.023 87,3
2000 204 534 16.298 93,2
2001 201 564 18.832 108,6
2002 199 564 19.316 114,5
2003 k.A. k.A. k.A. k.A.
Der Wettbewerb der Kinos untereinander wird weniger über den Eintrittspreis, als über die Programmgestaltung und die Bewerbung der ins Programm genommenen Filme ausgetragen. Kinos erwirtschaften aber auch Nebenumsätze mit der sogenannten kleinen Gastronomie. Manche Multiplex-Betreiber erzielen darüber hinaus Einnahmen aus der Vermietung anderer im ihrem Gebäude-Komplex untergebrachter Geschäfte. Schließlich erzielen Kinos auch Werbeeinnahmen, die nach Besucherzahlen abgerechnet werden. Multiplexe verfügen nach allgemeinem Branchenverständnis über mindestens 8 Kinosäle. Für Kinohäuser mit 4 bis 7 Sälen hat sich die Bezeichnung "Miniplex" etabliert. Lichtspieltheater mit 1 bis 3 Sälen können als "traditionelle" Kinos bezeichnet werden. Nachstehende Übersicht zeigt, dass 27 Multiplexe den Großteil des österreichischen Marktvolumens, nämlich rund 64 %, gemessen an Umsatz- und Besucherzahlen, auf sich vereinen (Stand 2002):
Säle Anzahl der % Besucher % Nettoein- %
(Stand 2002) Kinos (´000) nahmen
(´000)
8+ 27 13,64 12.340 63,88 73.554 64,24
4-7 23 11,62 3.011 15,59 17.473 15,26
1-3 148 74,74 3.966 20,53 23.476 20,50
Gesamt 198 100 19.316 100 114.502 100
Der wirtschaftliche Erfolg von Multiplexen hängt von der Breite des Filmangebots ab. Mainstream-Filme, auch des Mittelsegments, erzielen etwa 60-70 % des Gesamtumsatzes in den ersten drei bis vier Aufführungswochen nach ihrem Start. Für Multiplex-Betreiber ist es daher wichtig, mit einer ausreichenden Zahl an Filmen des mittleren Segments, die zwar nur 25 % des Gesamtumsatzes, aber 40 % aller herausgebrachten Filme repräsentieren, beliefert zu werden.
1.3. Kinos der Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin verfügt über folgende Kinos:
CINEPLEXX Kinobetrieb Gesellschaft mbH:
Hohenems 9 Säle
Innsbruck 8 Säle
Salzburg Airport 10 Säle
Salzburg City 8 Säle
Linz 10 Säle
Graz 10 Säle
Villach 6 Säle
Leoben 6 Säle
Wien: Apollo 12 Säle
Palace Wien 14 Säle
Wien-Auhof 8 Säle
Wienerberg 10 Säle
Donauplexx 13 Säle
Lichtspieltheater Betriebsgesellschaft mbH:
Baden „Beethoven" 2 Säle
Graz „Geidorf" 3 Säle
„Royal" 3 Säle
Linz „Kolosseum" 4 Säle
Wien „Actors" 3 Säle
„Artis" 6 Säle
„Atelier" 1 Saal
„Tuchlauben" 2 Säle
„Urania" 1 Saal
„Auge Gottes" 5 Säle
Die Kinos der Antragsgegnerin stehen in direktem Wettbewerb zu den Kinos der KINO Betriebsgesellschaft mbH, die in Linz/Pasching den „Hollywood-Megaplex" mit 12 Sälen und in St. Pölten ein Kino mit 8 Sälen betreibt, sowie der KIMA Cinemas Vienna GmbH, die im Shopping Center Nord ein Hollywood-Megaplex Kino mit 8 Sälen und im Gasometer ein Multiplexkino mit 12 Sälen betreibt.
1.4. Praxis des Filmverleihs in Österreich
Die österreichischen Filmverleiher beziehen ihre Aufführungsrechte für Kinofilme aus Lizenzverträgen. Die Rechtevergabe für einen bestimmten Film erfolgt stets an einen einzigen inländischen Verleiher für das ganze Bundesgebiet. Österreichischen Kinos ist es daher nicht möglich, die Aufführungsrechte für einen bestimmten Film vom ausländischen Produzenten oder Verwertungsunternehmen zu beziehen.
Die Filmverleihunternehmen schließen mit den Kinounternehmen Filmaufführungsverträge („Filmmietvertrag" oder „Filmleihvertrag"), mit denen diese gegen Entgelt in Form einer vereinbarten prozentuellen Beteiligung an den Einspielergebnissen eine Werknutzungsbewilligung an Filmverleiher erwerben. Der österreichische Filmverleiher legt die Startkopienanzahl fest. Diese bedarf üblicherweise der Genehmigung der Lizenzgeber, die auch die Kopien herstellen lassen; sie wird aber so gut wie immer erteilt. Die Anzahl der vom Filmverleiher festgelegten Startkopien orientiert sich häufig an der in Deutschland vergebenen Startkopienanzahl und legt diese in einem dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen entsprechenden Schlüssel (1 : 10) auf den österreichischen Markt um. In der Regel werden auch Bestellungen vom Filmverleih - soweit wirtschaftlich sinnvoll - berücksichtigt. Spätestens vier Wochen vor dem Start ist jeder Verleiher in der Lage, ihm vorliegende Bestellungen von Kinos zu beantworten. Die Zu- oder Absagen erfolgen üblicherweise formlos innerhalb weniger Tage, manchmal auch Stunden nach Eingang der Bestellung. Spätestens vier Wochen vor dem Starttermin wird Kinobetreibern in aller Regel Bescheid gegeben, ob sie den Film zur Erstaufführung erhalten. Am Montag vor dem Filmstart, der üblicherweise ein Freitag ist, leiten die Kinounternehmer um 13 Uhr das ab Freitag gültige Kinoprogramm für die Folgewoche an die Medien weiter, damit dieses noch in der selben Woche veröffentlicht wird. Dies ist der letztmögliche Zeitpunkt, einen am darauffolgenden Freitag startenden Film noch ins Programm aufzunehmen. Für die ausreichende Bewerbung des Films im Kino mittels Aushangs oder Vorspannfilmen ist aber eine Ankündigung des Films durch mindestens vier Wochen erforderlich.
Wenn ein Film zum Starttermin von mehr Kinobetreibern bestellt wird, als Startkopien zur Verfügung stehen, verwenden alle großen Filmverleiher interne „Rankings", in denen eine Rangordnung der Kinos nach den Umsätzen mit den Filmen aus dem eigenen Verleih gebildet wird, um die Belieferungsentscheidung zu treffen. Die Grundlagen dieser Rangfolge werden dem Kinounternehmen nicht offengelegt.
1.5. Verleihpraxis der Antragsgegnerin
Die Filmstarts bei der Antragsgegnerin erfolgten im Allgemeinen mit 20 bis 40 Kopien. Sie lehnte eine Belieferung von ihr unabhängiger Kinos zur Erstaufführung immer wieder mit dem Hinweis auf die „geringe Startkopienanzahl" und den Listenplatz ihres internen Rankings, das im Übrigen nicht offengelegt wurde, ab. Sie behandelte ihre „eigenen" Kinos bevorzugt. Diese wurden vielfach früher als andere mit Werbematerial versorgt und konnten daher früher beginnen, den Film zu bewerben. Dieser Bevorzugung lag die Unternehmensstrategie der Antragsgegnerin zugrunde, die eigenen Kinos durch Mittel des Verleihs gezielt zu fördern. Der Film „Spy Kids 2" ging am 31. 1. 2003 mit 26 Kopien, von denen 15 an die Kinos der Antragsgegnerin gingen, an den Start. Die Bestellung des SCN wurde ursprünglich angenommen, später jedoch unter Hinweis auf die geringe Kopienanzahl abgelehnt. Tatsächlich startete der Film in allen Wiener Multiplexen der Gruppe der Antragsgegnerin, nicht aber im SCN. Der Film „Weißer Oleander" startete am 7. 2. 2003 mit 12 Filmkopien, von denen 9 an Kinos der Antragsgegnerin geliefert wurden. Drei Multiplexkinos von Mitbewerbern wurden mit der unrichtigen Begründung, dass mit nur 10 Kopien österreichweit gestartet werde, nicht beliefert. Hingegen wurden Kinos der Antragsgegnerin beliefert, deren Besucherzahlen hinter denen der nicht belieferten Mitbewerber lagen.
1.6. Einzelfälle
Der Film „Lara Croft - Tomb Raider/Die Wiege des Lebens" wurde am 14. 8. 2003 mit 69 Kopien gestartet. Die Antragsgegnerin weigerte sich, die Multiplexe von Mitbewerbern mit zwei Kopien zu beliefern, und zwar mit der Begründung, es sei momentan nicht vorgesehen, mit zwei Kopien an einem Standort zu spielen. In den Cineplexx-Kinos der Antragsgegnerin in Linz, Graz, Salzburg und Hohenems wurde vom Start weg eine zweite Kopie eingesetzt.
Der Film „Ein ungleiches Paar" startete am 19. 9. 2003 mit 21 Kopien. Dieser war mehr als sechs Wochen vor dem Start auch für die Mitbewerber Megaplex Gasometer und SCN bestellt worden. Auf dieser Bestellung wurde in der Folge jedoch nicht bestanden, weil die Antragsgegnerin mitteilte, der Film werde auch im Cineplexx Auhof nicht eingesetzt werden. Mit E-Mail vom 15. 9. 2003, sohin vier Tage vor dem Start, bot die Antragsgegnerin eine Kopie für das SCN mit dem Hinweis an, dass der Film auch im Cineplexx Auhof eingesetzt werde. Dies war für das SCN zu spät, weil das Programm für die Woche ab 19.
schon an die Zeitungen weitergegeben worden war.
Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde
Gestützt auf die vorigen, im Vorverfahren im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 28. 4. 2004, 26 Kt 230/02, 26 Kt 93, 94/03, bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4.4.2005,
16 Ok 20/04, getroffenen Feststellungen beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde die Verhängung einer Geldbuße. Dazu brachte sie im wesentlichen vor, ein Filmverleiher sei verpflichtet, seine ablehnende Entscheidung durch zutreffende und sachliche Argumente zu begründen. Dieser Begründungspflicht wäre durch den bloßen Hinweis auf die geringe Kopienzahl oder auf ein unternehmensintern geführtes Ranking mit den eigenen Verleihumsätzen nicht genüge getan.
Die Nichtbelieferung des Megaplex Shopping City Nord mit dem Film „Spy Kids 2" sei fälschlich damit begründet worden, dass nur eine geringe Kopienanzahl zur Verfügung stehe und auch das örtlich konkurrierende Multiplex der Antragsgegnerin nicht beliefert werde. Die Belieferung der Multiplexe Shopping City Nord und Gasometer sei beim Film „Weißer Oleander" lediglich mit dem Argument der geringen Kopienanzahl verweigert worden. Die Wiener Multiplexe der Antragsgegnerin seien hingegen beliefert worden, obwohl diese bei den Besucherzahlen hinter bzw gleichauf mit den Multiplexen Shopping City Nord und Gasometer lägen.
Weiters habe sich die Antragsgegnerin geweigert, einer Mitbewerberin mehr als eine Kopie des Films „Lara Croft - Tomb Raider" für ihre Multiplexe zur Verfügung zu stellen, was mit der unrichtigen Begründung gerechtfertigt worden sei, es sei nicht vorgesehen, mit zwei Kopien an einem Standort zu spielen.
Auch bei dem Film „Ein ungleiches Paar" habe die Antragsgegnerin eine Belieferung der Multiplexe Gasometer und Shopping City Nord mit dem Hinweis auf eine zu geringe Anzahl von Startkopien verweigert. Auch die Zusage, dass eigene Kinos den Film nicht spielen würden, sei nicht eingehalten worden.
Außerdem habe die Antragsgegnerin zum Boykott des Burgkinos aufgerufen.
3. Vorbringen der Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin wandte im Wesentlichen ein, es treffe sie kein Verschulden. Zum Film „Spy Kids 2" wurde vorgebracht, das Cineplexx Auhof sei im Kalenderjahr 2003 im Ranking vor dem Hollywood Megaplex Shopping City Nord gelegen. Der Film sei im Cineplexx Wien Auhof in den ersten vier Wochen nur von 1.178 Kinobesuchern, in weiteren sechs Wochen von zusätzlich 589 Kinobesuchern gesehen worden, sodass dem Shopping Center Nord kein nennenswerter wirtschaftlicher Schaden erwachsen sei.
Gleiches gelte auch für den Film „Weißer Oleander". Beim Film „Lara Croft" handle es sich um das Unterblieben der Belieferung mit einer Zweitkopie. Zudem hätten einzelne Kinocenter von Mitbewerbern über die technische Möglichkeit zur Vorführung einer Filmkopie in mehreren Kinosälen („interlog") verfügt.
Die Startkopien beim Film „Ein ungleiches Paar" seien kurzfristig frei geworden. Dieser Film habe nicht einmal die Kopiekosten hereinspielen können, sodass durch die Nichtbelieferung des Hollywood-Megaplex Gasometer und des Hollywood-Megaplex Shopping City Nord kein nennenswerter betriebswirtschaftlicher Nachteil entstanden sei.
Die Originalfassung des Films „Two Weeks in Notice" seien ursprünglich für das Artis Kino und das Haydn Kino vorgesehen gewesen. Die Vorgaben des Filmverleihs, der Film dürfe nur im größten Saal gespielt werden, hätte aber nur für die Dauer einer Woche eingehalten werden können. Die Einräumung von Exklusivzusagen an ein Kino sei unüblich.
4. Die Entscheidung des Erstgerichts
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht eine Geldbuße in der Höhe von EUR 150.000.
4.1. Ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes
Im Geldbußenverfahren traf das Erstgericht ergänzend folgende Feststellungen:
Die Start-Kosten eines Films setzen sich aus den Startwerbekosten, den Herstellungskosten der Filmkopien von etwa EUR 1.100 bis EUR
1.300 pro Kopie samt Nebenkosten sowie der „Minimum-Garantie" zusammen. Dabei handelt es sich um Kosten, die der Filmverleiher dem Rechteinhaber im Vorhinein als garantierten Erfolgsanteil zu bezahlen hat.
Für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 ergibt sich für die im vorliegenden Fall eine Rolle spielenden Kinos folgende Rangfolge nach Leihmieterlösen:
01-09/2001
5) Linz Cineplexx c/o Wien ATS 6,329.458,45
7) Wien Cineplexx Palace c/o Wien ATS 5,862.884,58
10) Pasching Hollyw
Megaplex Linz-Pasching ATS 4,165.180,76
11) Wien Hollyw Megaplex im DX Wien ATS 3,442.137,95
30) Wien Cineplexx Auhof Wien ATS 1,032.775,67
34) Wien Hollyw Megaplex SCN Wien ATS 911.358,08
Das Ranking unter Berücksichtigung der umsatzstarken Monate Oktober
bis Dezember 2001 kann - mangels Vorlage von Urkunden durch die
Antragsgegnerin - nicht festgestellt werden.
2002
6) Linz Cineplexx Wien EUR 293.644,38
8) Pasching Hollyw
Megaplex Linz-Pasching EUR 212.699,29
10) Wien Hollyw Megaplex im DX Wien EUR 171.166,97
11) Wien Cineplexx Palace Wien EUR 166.680,68
19) Wien Cineplexx Auhof Wien EUR 87.312,11
24) Wien Artis Ing. Cinema Wien EUR 80.911,52
37) Wien Hollyw Megaplex im SCN Wien EUR 43.492,82
63) Wien English Cinema Haydn Wien EUR 16.214,79
118) Wien Burg-Kino Wien EUR 3.144,06
2003
5) Linz Cineplexx EUR 131.730,28
8) Pasching Hollyw
Megaplex Linz-Pasching EUR 97.539,64
12) Wien Hollyw Megaplex im DX Wien EUR 83.063,64
14) Wien-Cineplexx Wienerberg Wien EUR 70.646,51
15) Wien-Cineplexx Palace Wien EUR 69.883,59
18) Wien Hollyw Megaplex
Gasometer Wien EUR 53.051,64
23) Wien Cineplexx Auhof Wien EUR 42.902,31
34) Wien Hollyw Megaplex im SCN Wien EUR 25.070,27
Den für die Antragsgegnerin Handelnden war die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin als Verleiherin von erstmalig im Inland in die Kinos kommenden Filmen des Mittelsegments bekannt. Es war ihnen auch klar, dass Multiplex-Kinos regelmäßig eine Vielzahl attraktiver, verschiedenartiger Filme („Film-Mix") benötigten, um ihre mindestens acht Leinwände breitenwirksam bespielen zu können. Der Bevorzugung der eigenen Kinos lag die bewusste Unternehmensstrategie der Antragsgegnerin zugrunde, die eigenen Kinos durch die Mittel des Filmverleihs zu stärken.
Der Film „Spy Kids 2" zog durchschnittlich nur acht zahlende Besucher pro Vorstellung an. Zum Zeitpunkt des Filmstarts am 31. 1. 2003 lag das Auhofkino an 19. Position des Rankings der Antragsgegnerin, das Cineplexx Palace an 11. Stelle und das Megaplex Shopping City Nord an
37. Stelle. Dieses Ranking wurde erstmals im Geldbußenverfahren offengelegt.
Der Film „Weißer Oleander" war ein sogenannter „Vertriebs-Film", den die Antragsgegnerin nur zum Vertrieb und zur Verrechnung übernahm. Die Aufführungsrechte blieben beim Lizenzgeber, der auch das wirtschaftliche Risiko trug. Über Umsatz- und Gewinnzahlen konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Beim Film „Lara Croft - Tomb Raider/Die Wiege des Lebens" wurde das Megaplex Pasching von der Antragsgegnerin nicht mit der bestellten zweiten Kopie beliefert. Es wäre dem Megaplex Pasching technisch möglich gewesen, mit einer Kopie den Film in zwei Kinosälen zu zeigen. Es wäre allerdings nicht möglich gewesen (und allein darauf kommt es an), den Film zeitversetzt gleichzeitig in zwei Kinosälen zu zeigen.
Der Film „Ein ungleiches Paar" war kein wirtschaftlicher Erfolg und spielte nicht einmal die Kopiekosten herein.
Das Burg-Kino bespielt zwei Säle mit fremdsprachigen Filmen in Originalversion. Die unmittelbaren Konkurrenten sind die der Antragsgegnerin zuzurechnenden „Haydn-Kino" und „Artis"-Kino sowie das „De France-Kino", die ebenfalls fremdsprachige Filme in Originalfassung ohne Untertitel spielen.
Vertreter der Antragsgegnerin haben den Verleiher des Films „Two Weeks in Notice", der Anfang 2003 aufgeführt wurde, nicht aufgerufen, das Burgkino mit der Belieferung dieses Films zu boykottieren. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin einschließlich der konzernverbundenen Unternehmen stellt sich wie folgt dar:
Umsatz Jahresgewinn
2002 73 Mio EUR 6,048.000 EUR
2003 64 Mio EUR 163.000 EUR
2004 80 Mio EUR 3,040.000 EUR
Der konsolidierte Konzernumsatz für das Geschäftsjahr 2004 betrug EUR 68 Mio.
4.2. Rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass nach § 142 Z 1 lit b KartG auf Antrag einer Amtspartei eine Geldbuße in Höhe von EUR 10.000 bis EUR 1 Mio oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % der vom Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse aufzuerlegen sei, wenn der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Die Rechtsnatur der Geldbuße im Sinne dieser Bestimmung sei nicht eindeutig bestimmbar (unter Berufung auf Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das „Kartellstrafrecht!", JBl 2003, 907 ff).Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass nach Paragraph 142, Ziffer eins, Litera b, KartG auf Antrag einer Amtspartei eine Geldbuße in Höhe von EUR 10.000 bis EUR 1 Mio oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % der vom Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse aufzuerlegen sei, wenn der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Die Rechtsnatur der Geldbuße im Sinne dieser Bestimmung sei nicht eindeutig bestimmbar (unter Berufung auf Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das „Kartellstrafrecht!", JBl 2003, 907 ff).
Die Verhängung einer Kriminalstrafe über ein Unternehmen würde nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Feststellungen über die innere Tatseite von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern voraussetzen. Weil es sich jedoch um kein Kriminalstrafrecht im engeren Sinn handle, sei es für die Verhängung einer Geldbuße ausreichend, wenn festgestellt werden könne, dass handlungsbefugte natürliche Personen Verhalten, das vom Kartellgesetz mit Geldbußen bewehrt sei, setzten, ohne dass es darauf ankäme, diese Personen namentlich zu individualisieren. Dass die Antragsgegnerin ihre marktbeherrschende Stellung iSd § 35 KartG auch in Ansehung der Filme „Spy Kids 2", „Weißer Oleander", „Lara Croft" und „Ein ungleiches Paar" missbraucht habe, stehe nach der Vorentscheidung fest und sei im Geldbußenverfahren nicht neuerlich aufzurollen. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens werde von der Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogen. In subjektiver Hinsicht sei von vorsätzlichem Handeln der Entscheidungsträger der Antragsgegnerin auszugehen. Letztlich spreche auch der Fortsetzungszusammenhang ähnlicher Handlungen über einen längeren Zeitraum für ein strategisches - und somit vorsätzliches - Vorgehen der Entscheidungsträger der Antragsgegnerin. Die vor dem 1. 7. 2002 gesetzten Handlungen könnten zwar nicht mit Geldbuße belegt werden, sie ließen jedoch wegen der langen Dauer fortgesetzter, gleichgelagerter Handlungen auf die subjektive Tatseite der Entscheidungsträger schließen.Die Verhängung einer Kriminalstrafe über ein Unternehmen würde nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Feststellungen über die innere Tatseite von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern voraussetzen. Weil es sich jedoch um kein Kriminalstrafrecht im engeren Sinn handle, sei es für die Verhängung einer Geldbuße ausreichend, wenn festgestellt werden könne, dass handlungsbefugte natürliche Personen Verhalten, das vom Kartellgesetz mit Geldbußen bewehrt sei, setzten, ohne dass es darauf ankäme, diese Personen namentlich zu individualisieren. Dass die Antragsgegnerin ihre marktbeherrschende Stellung iSd Paragraph 35, KartG auch in Ansehung der Filme „Spy Kids 2", „Weißer Oleander", „Lara Croft" und „Ein ungleiches Paar" missbraucht habe, stehe nach der Vorentscheidung fest und sei im Geldbußenverfahren nicht neuerlich aufzurollen. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens werde von der Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogen. In subjektiver Hinsicht sei von vorsätzlichem Handeln der Entscheidungsträger der Antragsgegnerin auszugehen. Letztlich spreche auch der Fortsetzungszusammenhang ähnlicher Handlungen über einen längeren Zeitraum für ein strategisches - und somit vorsätzliches - Vorgehen der Entscheidungsträger der Antragsgegnerin. Die vor dem 1. 7. 2002 gesetzten Handlungen könnten zwar nicht mit Geldbuße belegt werden, sie ließen jedoch wegen der langen Dauer fortgesetzter, gleichgelagerter Handlungen auf die subjektive Tatseite der Entscheidungsträger schließen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, in der Vorentscheidung sei von der Rechtsprechung abgegangen worden und eine bis dahin nicht judizierte Marktabgrenzung vorgenommen worden, sei als Einwand eines vorsatzausschließenden Tatbildirrtums zu verstehen. Ein allfälliger vorsatzausschließender Tatbildirrtum würde nicht notwendigerweise zu einer Abweisung des Geldbußenantrages führen, weil auch die fahrlässige Verwirklichung des Geldbußen-Tatbestandes zur Verhängung einer Geldbuße führen könne; die Schuldform beim Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (vorsätzlich oder fahrlässige Begehung) habe grundsätzlich nur Auswirkungen auf die Höhe der zu bemessenden Geldbuße.
Ein Tatbildirrtum liege jedoch nach den Feststellungen nicht vor. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Berufung auf interne Rankings nach Verleihumsätzen für rechtmäßig gehalten, sei als Einwand fehlenden Unrechtsbewusstseins (vgl § 9 StGB) zu werten. Hiefür sei nicht die genaue Kenntnis der entsprechenden Verbotsnorm erforderlich, sondern lediglich das Wissen der Handelnden vom Unwertgehalt der Handlung im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre". Es genüge, dass die Handelnden die marktbeherrschende Stellung des eigenen Unternehmens zum Nachteil der Mitbewerber bewusst einsetzten. Dass die Antragsgegnerin ihre Marktmacht durch bewusste Benachteiligungen der Mitbewerber am nachgelagerten Kinomarkt ausnützte, sei schon in der Vorentscheidung festgestellt worden. Dies reiche für die Annahme von Unrechtsbewusstsein aus; die Kenntnis der Sanktionierbarkeit dieses Verhaltens sei nicht Gegenstand des Unrechtsbewusstseins (Steininger in Salzburger Kommentar zum StGB4 § 9 Rz 10 f).Ein Tatbildirrtum liege jedoch nach den Feststellungen nicht vor. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Berufung auf interne Rankings nach Verleihumsätzen für rechtmäßig gehalten, sei als Einwand fehlenden Unrechtsbewusstseins vergleiche Paragraph 9, StGB) zu werten. Hiefür sei nicht die genaue Kenntnis der entsprechenden Verbotsnorm erforderlich, sondern lediglich das Wissen der Handelnden vom Unwertgehalt der Handlung im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre". Es genüge, dass die Handelnden die marktbeherrschende Stellung des eigenen Unternehmens zum Nachteil der Mitbewerber bewusst einsetzten. Dass die Antragsgegnerin ihre Marktmacht durch bewusste Benachteiligungen der Mitbewerber am nachgelagerten Kinomarkt ausnützte, sei schon in der Vorentscheidung festgestellt worden. Dies reiche für die Annahme von Unrechtsbewusstsein aus; die Kenntnis der Sanktionierbarkeit dieses Verhaltens sei nicht Gegenstand des Unrechtsbewusstseins (Steininger in Salzburger Kommentar zum StGB4 Paragraph 9, Rz 10 f).
Die Geldbuße sei gemäß § 143 KartG nach den Kriterien der Schwere und Dauer der Verletzung, der durch die Rechtsverletzung erzielten Bereicherung, dem Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu bemessen.Die Geldbuße sei gemäß Paragraph 143, KartG nach den Kriterien der Schwere und Dauer der Verletzung, der durch die Rechtsverletzung erzielten Bereicherung, dem Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu bemessen.
Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (Amtsblatt 1998 Nr C 9/3) sei bei der Bemessung von Geldbußen zunächst nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes ein Grundbetrag zu errechnen, der dann bei erschwerenden Umständen erhöht und bei mildernden Umständen gemildert werden könne. Wenngleich diese Leitlinien für das Kartellgericht nicht bindend seien, überzeugten deren Grundgedanken, nach denen die Kriterien der Schwere und Dauer der Verletzung besonders ins Gewicht fielen.
Die der Antragsgegnerin anzulastenden Handlungen stellten minderschwere Verstöße im Sinne der zitierten Leitlinien dar, weil die in vertikaler Verbindung des Verleihunternehmens der Antragsgegnerin zu den Kinos der Antragsgegnerin stattgefunden habenden Bevorzugungen zu keinen im Verfahren festgestellten umfassenden Auswirkungen am betroffenen Markt geführt hätten. Die Verstöße seien dennoch geeignet, die Interessen der Antragsgegnerin effizient gegen deren Mitbewerber am Kinomarkt durchzusetzen. Die Verstöße ereigneten sich in einem Zeitraum von kurzer Dauer, weil die vor dem 1. 7. 2002 festgestellten Missbrauchshandlungen wegen des Rückwirkungsverbotes nicht berücksichtigt werden könnten und Handlungen nach dem 31. 12. 2003 nicht berücksichtigt wurden. Allerdings sei die Dauer der Rechtsverletzung nur von untergeordneter Bedeutung, weil es nicht um eine, sondern um mehrere Missbrauchshandlungen gehe.
Das Zumessungskriterium der Bereicherung bleibe im vorliegenden Fall neutral, weil keine Bereicherung vorliege.
In Anbetracht der erheblichen Gewinne und des Umsatzes der Antragsgegnerin erscheine die Verhängung einer Geldbuße von EUR 150.000 (rund 2,2 % der höchstmöglichen Geldbuße) als angemessen. Es solle jedoch kein Zweifel daran gelassen werden, dass das Kartellgericht bereit sei, dem pönalen Charakter der Geldbuße im Wiederholungsfall durch die Verhängung wesentlich höherer Geldbußen Rechnung zu tragen.
5. Zum Rekurs
5.1. Parteienanträge
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, keine Geldbuße aufzuerlegen bzw - hilfsweise - diese bloß mit EUR 10.000 festzusetzen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat eine Rekursbeantwortung eingebracht
und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
5.2. Übergangsrecht