Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Als unverbindliche Verbandsempfehlungen sind nach § 31 KartG Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zu verstehen, die von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist, und zwar gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Vereinen, und die keine Empfehlungskartelle im Sinne des § 12 KartG darstellen. § 32 KartG legt als Voraussetzung für die Hinausgabe einer solchen unverbindlichen Verbandsempfehlung fest, dass sie einen Monat davor beim Kartellgericht unter Anschluss einer Begründung angezeigt worden ist. Der wesentliche Grund für diese Regelung liegt darin, dass auch dann, wenn ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Verbandsempfehlung unverbindlich ist, doch eine gewisse Orientierung daran erfolgen kann (vgl etwa Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, 206). Daher soll auch die Zeit von einem Monat die Möglichkeit bieten eine Überprüfung vorzunehmen und allenfalls einen Widerrufsantrag nach § 33 KartG zu stellen (vgl dazu Koppensteiner aaO, 210 ähnlich Gugerbauer, KartG2, 247). Kann doch ein Widerrufsauftrag unter anderem dann ergehen, wenn die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (vgl § 33 Abs 1 Z 2 KartG).Als unverbindliche Verbandsempfehlungen sind nach Paragraph 31, KartG Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zu verstehen, die von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist, und zwar gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Vereinen, und die keine Empfehlungskartelle im Sinne des Paragraph 12, KartG darstellen. Paragraph 32, KartG legt als Voraussetzung für die Hinausgabe einer solchen unverbindlichen Verbandsempfehlung fest, dass sie einen Monat davor beim Kartellgericht unter Anschluss einer Begründung angezeigt worden ist. Der wesentliche Grund für diese Regelung liegt darin, dass auch dann, wenn ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Verbandsempfehlung unverbindlich ist, doch eine gewisse Orientierung daran erfolgen kann vergleiche etwa Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, 206). Daher soll auch die Zeit von einem Monat die Möglichkeit bieten eine Überprüfung vorzunehmen und allenfalls einen Widerrufsantrag nach Paragraph 33, KartG zu stellen vergleiche dazu Koppensteiner aaO, 210 ähnlich Gugerbauer, KartG2, 247). Kann doch ein Widerrufsauftrag unter anderem dann ergehen, wenn die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, KartG).
Nach § 142 Z 2 lit c KartG ist unter anderem Verbänden von Unternehmern eine Geldbuße in Höhe von EUR 3.500,-- bis EUR 35.000,-- aufzuerlegen, wenn sie eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen den Regelungen des § 32 KartG hinausgeben . Genau dies wurde hier festgestellt.Nach Paragraph 142, Ziffer 2, Litera c, KartG ist unter anderem Verbänden von Unternehmern eine Geldbuße in Höhe von EUR 3.500,-- bis EUR 35.000,-- aufzuerlegen, wenn sie eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen den Regelungen des Paragraph 32, KartG hinausgeben . Genau dies wurde hier festgestellt.
Der Fachverband macht nun geltend, dass nach der Entscheidung des Kartellobergerichtes vom 26. 2. 1996 zu 16 Ok 8/95 und jener vom 23. 6. 1997 zu 16 Ok 5/97 die Bestimmungen des § 24 FBG analog anzuwenden seien und dementsprechend ein Bußgeld erst zu verhängen wäre, wenn ein Auftrag zum Widerruf der unverbindlichen Verbandsempfehlung unbeachtet geblieben sei. Wie der Fachverband selbst erkennt, ergingen jedoch die Entscheidungen zu 16 Ok 8/95 und 16 Ok 5/97 zu anderen Sachverhaltskonstellationen. Die Entscheidung 16 Ok 8/95 befasste sich mit der Frage, wie die Amtsparteien zu den erforderlichen Informationen gelangen könnten und ist als Antwort darauf zu verstehen. Hat der Oberste Gerichtshof doch ausgeführt, dass sich die damalige Antragstellerin durch den Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens die für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 8a KartG erforderlichen Informationen verschaffen könne. Dazu wäre eben vorweg eine Aufforderung unter Androhung des Bußgeldes vorzunehmen, die Anzeigepflicht zu erfüllen. Im Verfahren zu 16 Ok 5/97 war wiederum die Frage gegenständlich, welche Folgen es haben soll, wenn ein Verbesserungsauftrag zum Anschluss weiterer Gleichschriften bei der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung unbeachtet bleibt. Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die angemessene Sanktion auf die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages nicht die Zurückweisung der Anzeige ist, sondern die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Wenn hier ausgesprochen wurde, dass die Anzeigerin nochmals unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern ist, die notwendigen Gleichschriften der Anzeige und der Beilagen beizubringen und erst im Falle der Nichtbefolgung ein Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Beibringung aufzuerlegen ist, ist das von der hier vorliegenden Konstellation zu unterscheiden. Geht es doch hier um die Beurteilung eines abgeschlossenen Verhaltens, während es in den anderen Fällen um die Erzwingung von Verfahrensschritten ging. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Fachverband herangezogenen Bestimmung des § 24 FBG, wonach durch die dort vorgesehene "Zwangsstrafe" die zur Anmeldung Verpflichteten "angehalten" werden sollen, ihre Anmeldungsverpflichtung zu erfüllen. Genau darauf ("anhalten zu") wird in § 142 Z 2 lit c KartG nicht abgestellt.Der Fachverband macht nun geltend, dass nach der Entscheidung des Kartellobergerichtes vom 26. 2. 1996 zu 16 Ok 8/95 und jener vom 23. 6. 1997 zu 16 Ok 5/97 die Bestimmungen des Paragraph 24, FBG analog anzuwenden seien und dementsprechend ein Bußgeld erst zu verhängen wäre, wenn ein Auftrag zum Widerruf der unverbindlichen Verbandsempfehlung unbeachtet geblieben sei. Wie der Fachverband selbst erkennt, ergingen jedoch die Entscheidungen zu 16 Ok 8/95 und 16 Ok 5/97 zu anderen Sachverhaltskonstellationen. Die Entscheidung 16 Ok 8/95 befasste sich mit der Frage, wie die Amtsparteien zu den erforderlichen Informationen gelangen könnten und ist als Antwort darauf zu verstehen. Hat der Oberste Gerichtshof doch ausgeführt, dass sich die damalige Antragstellerin durch den Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens die für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 8 a, KartG erforderlichen Informationen verschaffen könne. Dazu wäre eben vorweg eine Aufforderung unter Androhung des Bußgeldes vorzunehmen, die Anzeigepflicht zu erfüllen. Im Verfahren zu 16 Ok 5/97 war wiederum die Frage gegenständlich, welche Folgen es haben soll, wenn ein Verbesserungsauftrag zum Anschluss weiterer Gleichschriften bei der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung unbeachtet bleibt. Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die angemessene Sanktion auf die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages nicht die Zurückweisung der Anzeige ist, sondern die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Wenn hier ausgesprochen wurde, dass die Anzeigerin nochmals unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern ist, die notwendigen Gleichschriften der Anzeige und der Beilagen beizubringen und erst im Falle der Nichtbefolgung ein Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Beibringung aufzuerlegen ist, ist das von der hier vorliegenden Konstellation zu unterscheiden. Geht es doch hier um die Beurteilung eines abgeschlossenen Verhaltens, während es in den anderen Fällen um die Erzwingung von Verfahrensschritten ging. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Fachverband herangezogenen Bestimmung des Paragraph 24, FBG, wonach durch die dort vorgesehene "Zwangsstrafe" die zur Anmeldung Verpflichteten "angehalten" werden sollen, ihre Anmeldungsverpflichtung zu erfüllen. Genau darauf ("anhalten zu") wird in Paragraph 142, Ziffer 2, Litera c, KartG nicht abgestellt.
In weiterer Folge wendet der Fachverband ein, dass der Geschäftsführer, der die Einschaltung der Honorarrichtlinien 2002 auf der Website des Fachverbandes bzw mit den Hinweis darauf im damaligen Printmedium des Fachverbandes veranlasste, gar kein Organ des Fachverbandes sei. Dessen Leitung obliege vielmehr dem Obmann, den im Hinblick auf die Zuweisung des Geschäftsführers durch die Wirtschaftskammer Österreich auch kein Organisationsverschulden treffe. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage (vgl allgemein zur Haftung der juristischen Personen für ihre Repräsentanten etwa RIS-Justiz RS0009133) bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass dem Obmann des Fachverbandes die eigene Website und das eigene Printmedium bekannt sein muss.In weiterer Folge wendet der Fachverband ein, dass der Geschäftsführer, der die Einschaltung der Honorarrichtlinien 2002 auf der Website des Fachverbandes bzw mit den Hinweis darauf im damaligen Printmedium des Fachverbandes veranlasste, gar kein Organ des Fachverbandes sei. Dessen Leitung obliege vielmehr dem Obmann, den im Hinblick auf die Zuweisung des Geschäftsführers durch die Wirtschaftskammer Österreich auch kein Organisationsverschulden treffe. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage vergleiche allgemein zur Haftung der juristischen Personen für ihre Repräsentanten etwa RIS-Justiz RS0009133) bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass dem Obmann des Fachverbandes die eigene Website und das eigene Printmedium bekannt sein muss.
Was schließlich die Bemessung der Strafe anlangt, so sieht § 143 KartG vor, dass bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen ist. Das Erstgericht hat sich ausführlich mit den Kriterien für die Bemessung auseinandergesetzt. Der Fachverband vermag es nicht, einen wesentlichen Rechtsirrtum in diesem Zusammenhang aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, dass es möglich sein müsse, auch eine Strafnachsicht wegen Geringfügigkeit anzunehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil die Voraussetzungen dafür ohnehin nicht vorliegen. Musste es doch schon im Hinblick auf die frühere Anzeige der unverbindlichen Verbandsempfehlung völlig offensichtlich sein, dass auch die veränderte Verbandsempfehlung anzuzeigen ist. Selbst in diesem Verfahren hat nun der Fachverband aber die Ansicht geäußert, dass gar keine Änderungen vorgenommen wurden, obwohl dies eindeutig tatsachenwidrig ist. Dass sich die Personen der verantwortlichen Funktionäre geändert haben, ändert nichts daran, dass dem Fachverband das Verhalten seiner - früheren - Funktionäre zuzurechnen ist. Auch kann dem Erstgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat, dass die Honorarrichtlinie 2002 doch für einen erheblichen Zeitraum auf der Internet-Seite des Fachverbandes abrufbar war. Soweit der Fachverband in diesem Zusammenhang ausführt, dass es sich um ein "Zustandsdelikt" handle und auf die Dauer bis zur Entdeckung bei der Strafbemessung nicht eingegangen werden dürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass § 143 KartG ausdrücklich auf die "Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung" abstellt. Diese liegt nun darin, dass hier eine unverbindliche Verbandsempfehlung durch ihre Hinausgabe wirksam werden konnte, ohne dass den Amtsparteien zuvor die Möglichkeit gegeben wurde, diese etwa auf ihre volkswirtschaftliche Rechtfertigung hin zu überprüfen. Die zeitlichen Wirkungen einer allenfalls nicht gerechtfertigten Verbandsempfehlung sind auch als Parameter für die "Schwere und Dauer" der Rechtsverletzung heranzuziehen.Was schließlich die Bemessung der Strafe anlangt, so sieht Paragraph 143, KartG vor, dass bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen ist. Das Erstgericht hat sich ausführlich mit den Kriterien für die Bemessung auseinandergesetzt. Der Fachverband vermag es nicht, einen wesentlichen Rechtsirrtum in diesem Zusammenhang aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, dass es möglich sein müsse, auch eine Strafnachsicht wegen Geringfügigkeit anzunehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil die Voraussetzungen dafür ohnehin nicht vorliegen. Musste es doch schon im Hinblick auf die frühere Anzeige der unverbindlichen Verbandsempfehlung völlig offensichtlich sein, dass auch die veränderte Verbandsempfehlung anzuzeigen ist. Selbst in diesem Verfahren hat nun der Fachverband aber die Ansicht geäußert, dass gar keine Änderungen vorgenommen wurden, obwohl dies eindeutig tatsachenwidrig ist. Dass sich die Personen der verantwortlichen Funktionäre geändert haben, ändert nichts daran, dass dem Fachverband das Verhalten seiner - früheren - Funktionäre zuzurechnen ist. Auch kann dem Erstgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat, dass die Honorarrichtlinie 2002 doch für einen erheblichen Zeitraum auf der Internet-Seite des Fachverbandes abrufbar war. Soweit der Fachverband in diesem Zusammenhang ausführt, dass es sich um ein "Zustandsdelikt" handle und auf die Dauer bis zur Entdeckung bei der Strafbemessung nicht eingegangen werden dürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 143, KartG ausdrücklich auf die "Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung" abstellt. Diese liegt nun darin, dass hier eine unverbindliche Verbandsempfehlung durch ihre Hinausgabe wirksam werden konnte, ohne dass den Amtsparteien zuvor die Möglichkeit gegeben wurde, diese etwa auf ihre volkswirtschaftliche Rechtfertigung hin zu überprüfen. Die zeitlichen Wirkungen einer allenfalls nicht gerechtfertigten Verbandsempfehlung sind auch als Parameter für die "Schwere und Dauer" der Rechtsverletzung heranzuziehen.
Soweit der Fachverband letztlich einwendet, dass die Berufsgruppe Public-Relations-Berater doch nur eine von 12 Berufsgruppen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verantwortung letztlich beim Fachverband liegt. Zwar ergibt sich aus § 49 WKG iVm § 46 WKG, dass Berufsgruppenausschüsse berechtigt sind, innerhalb ihres fachlichen Wirkungsbereiches sie betreffende Angelegenheiten selbständige Beratungen zuzuführen und Beschlüsse zu fassen, jedoch gelten diese Beschlüsse nur als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ des Fachverbandes. Ausgehend von dieser Gesamtverantwortung vermag der Fachverband keine Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung der Geldbuße zu erwecken.Soweit der Fachverband letztlich einwendet, dass die Berufsgruppe Public-Relations-Berater doch nur eine von 12 Berufsgruppen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verantwortung letztlich beim Fachverband liegt. Zwar ergibt sich aus Paragraph 49, WKG in Verbindung mit Paragraph 46, WKG, dass Berufsgruppenausschüsse berechtigt sind, innerhalb ihres fachlichen Wirkungsbereiches sie betreffende Angelegenheiten selbständige Beratungen zuzuführen und Beschlüsse zu fassen, jedoch gelten diese Beschlüsse nur als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ des Fachverbandes. Ausgehend von dieser Gesamtverantwortung vermag der Fachverband keine Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung der Geldbuße zu erwecken.
Insgesamt war daher dem Rekurs des Fachverbandes nicht Folge zu geben.