Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der nicht berechtigt ist.
Die Rekurswerberin räumt ein, daß sie als Antragstellerin auch im amtswegigen Außerstreitverfahren grundsätzlich ausreichende Behauptungen aufzustellen habe, meint aber zusammengefaßt, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Sie habe ausreichend konkretisiert behauptet, daß ein Franchise-System und somit eine Vertriebsbindung iSd § 30 a KartG vorliege und lediglich erklärt, entsprechende Verträge oder Vertragsmuster nicht vorlegen zu können. Welchen Inhalt die behaupteten Verträge hätten, brauche sie nicht darzulegen. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, von der Antragsgegnerin den von der Antragstellerin behaupteten Vertrag mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens abzufordern. Sie, die Antragstellerin, verfüge über keine gerichtlichen Zwangsmittel und könnte daher, würde man der Rechtsansicht des Kartellgerichtes folgen, von ihrem Antragsrecht als Amtspartei nicht ausreichend Gebrauch machen, was den rechtspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers nicht entsprechen würde.Die Rekurswerberin räumt ein, daß sie als Antragstellerin auch im amtswegigen Außerstreitverfahren grundsätzlich ausreichende Behauptungen aufzustellen habe, meint aber zusammengefaßt, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Sie habe ausreichend konkretisiert behauptet, daß ein Franchise-System und somit eine Vertriebsbindung iSd Paragraph 30, a KartG vorliege und lediglich erklärt, entsprechende Verträge oder Vertragsmuster nicht vorlegen zu können. Welchen Inhalt die behaupteten Verträge hätten, brauche sie nicht darzulegen. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, von der Antragsgegnerin den von der Antragstellerin behaupteten Vertrag mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens abzufordern. Sie, die Antragstellerin, verfüge über keine gerichtlichen Zwangsmittel und könnte daher, würde man der Rechtsansicht des Kartellgerichtes folgen, von ihrem Antragsrecht als Amtspartei nicht ausreichend Gebrauch machen, was den rechtspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers nicht entsprechen würde.
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden; auf die im grundsätzlichen zutreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichtes ist zu verweisen. Da der bloße Verdacht, es könnte ein Franchise-Vertrag abgeschlossen worden sein, ohne nähere Behauptungen über seinen Inhalt nicht dafür ausreicht, ein Feststellungsverfahren gemäß § 8 a KartG einzuleiten und erfolgreich durchzuführen, muß der Antragsteller hiezu weitere Behauptungen über den Inhalt der Verträge aufstellen.Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden; auf die im grundsätzlichen zutreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichtes ist zu verweisen. Da der bloße Verdacht, es könnte ein Franchise-Vertrag abgeschlossen worden sein, ohne nähere Behauptungen über seinen Inhalt nicht dafür ausreicht, ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 8, a KartG einzuleiten und erfolgreich durchzuführen, muß der Antragsteller hiezu weitere Behauptungen über den Inhalt der Verträge aufstellen.
Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, daß es ihr unter Umständen trotz entsprechender Bemühungen unmöglich sein kann, sich ohne Hilfe des Gerichtes Kenntnis über den näheren Inhalt offenkundig bestehender Verträge oder Absprachen zu verschaffen.
Mit Hilfe des durch die Novelle 1993 - gemeinsam mit dem allgemeinen Feststellungsverfahren des § 8 a KartG - neu geschaffenen Bußgeldverfahrens (§§ 142 ff KartG), ist dieses Manko beseitigbar. Dieses Verfahren, das von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet werden kann, ist das im Kartellgesetz vorgesehene adäquate Mittel zur Erzwingung einer allfälligen Anzeigepflicht und tritt insofern an die Stelle der von der Antragstellerin in ihrem Rekurs zitierten - und für den angestrebten Zweck weit weniger geeigneten - Bestimmungen des AußStrG (§ 2 Abs 2 Z 5 und 9 und § 19 AußStrG).Mit Hilfe des durch die Novelle 1993 - gemeinsam mit dem allgemeinen Feststellungsverfahren des Paragraph 8, a KartG - neu geschaffenen Bußgeldverfahrens (Paragraphen 142, ff KartG), ist dieses Manko beseitigbar. Dieses Verfahren, das von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet werden kann, ist das im Kartellgesetz vorgesehene adäquate Mittel zur Erzwingung einer allfälligen Anzeigepflicht und tritt insofern an die Stelle der von der Antragstellerin in ihrem Rekurs zitierten - und für den angestrebten Zweck weit weniger geeigneten - Bestimmungen des AußStrG (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 9 und Paragraph 19, AußStrG).
Trotz der aus dem deutschen Rechtsbereich (§§ 81 ff GWB) übernommenen und in Österreich unüblichen Terminologie hat das Bußgeldverfahren keinen strafrechtlichen Charakter (so ausdrücklich RV 1096 BlgNR 18. GP 13). Jedenfalls im hier relevanten Bereich der Verletzung einer Anzeigepflicht entspricht es in etwa dem Zwangsstrafenverfahren des § 24 FBG, welches seinerseits das frühere in § 14 HBG iVm § 132 FGG enthaltene Ordnungsstrafenverfahren zur Erzwingung von Eintragungen ersetzte. Es ist ein Beugemittel zur Erzwingung einer bestimmten Verhaltensweise (so schon RV 301 BlgNR 10. GP 78 zur aktienrechtlichen Anmeldepflicht). Das nur äußerst rudimentär geregelte Bußgeldverfahren des Kartellgesetzes ist daher im Sinn des firmenrechtlichen Zwangsstrafenverfahrens, das ebenfalls nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu vollziehen ist, auszulegen, was auch der Praxis des Kartellgerichtes entsprechen dürfte. Es sind daher vorerst die betroffenen Unternehmer bzw Verbände unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen; erst im Falle der Nichtbefolgung oder Nichtrechtfertigung ist das Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldepflicht aufzuerlegen.Trotz der aus dem deutschen Rechtsbereich (Paragraphen 81, ff GWB) übernommenen und in Österreich unüblichen Terminologie hat das Bußgeldverfahren keinen strafrechtlichen Charakter (so ausdrücklich Regierungsvorlage 1096 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 13). Jedenfalls im hier relevanten Bereich der Verletzung einer Anzeigepflicht entspricht es in etwa dem Zwangsstrafenverfahren des Paragraph 24, FBG, welches seinerseits das frühere in Paragraph 14, HBG in Verbindung mit Paragraph 132, FGG enthaltene Ordnungsstrafenverfahren zur Erzwingung von Eintragungen ersetzte. Es ist ein Beugemittel zur Erzwingung einer bestimmten Verhaltensweise (so schon Regierungsvorlage 301 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 78 zur aktienrechtlichen Anmeldepflicht). Das nur äußerst rudimentär geregelte Bußgeldverfahren des Kartellgesetzes ist daher im Sinn des firmenrechtlichen Zwangsstrafenverfahrens, das ebenfalls nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu vollziehen ist, auszulegen, was auch der Praxis des Kartellgerichtes entsprechen dürfte. Es sind daher vorerst die betroffenen Unternehmer bzw Verbände unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen; erst im Falle der Nichtbefolgung oder Nichtrechtfertigung ist das Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldepflicht aufzuerlegen.
Durch den (soweit als möglich ebenfalls zu konkretisierenden) Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann sich die Antragstellerin somit die für ihren Feststellungsantrag nach § 8 a KartG notwendigen Informationen beschaffen und sodann entscheiden, ob und gegebenenfalls welchen Feststellungsantrag sie stellen will und diesen mit zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden Sachverhaltsbehauptungen untermauern. Vollständigkeitshalber ist klarzustellen, daß keine Bedenken dagegen bestehen, beide Anträge bereits von vorneherein in einer Art "Stufenklage" (vgl Art XLII EGZPO) zu verbinden und sich die Konkretisierung des Feststellungsantrages sowie die Ergänzung der dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen vorzubehalten. Gegebenenfalls können dann zusätzlich auch noch Untersagungsanträge gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es zu einem zweistufigen, allenfalls sogar zu einem dreistufigen Verfahren.Durch den (soweit als möglich ebenfalls zu konkretisierenden) Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann sich die Antragstellerin somit die für ihren Feststellungsantrag nach Paragraph 8, a KartG notwendigen Informationen beschaffen und sodann entscheiden, ob und gegebenenfalls welchen Feststellungsantrag sie stellen will und diesen mit zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden Sachverhaltsbehauptungen untermauern. Vollständigkeitshalber ist klarzustellen, daß keine Bedenken dagegen bestehen, beide Anträge bereits von vorneherein in einer Art "Stufenklage" vergleiche Art XLII EGZPO) zu verbinden und sich die Konkretisierung des Feststellungsantrages sowie die Ergänzung der dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen vorzubehalten. Gegebenenfalls können dann zusätzlich auch noch Untersagungsanträge gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es zu einem zweistufigen, allenfalls sogar zu einem dreistufigen Verfahren.
Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Amtspartei ein solches Bußgeldverfahren zur Beschaffung der für sie notwendigen Informationen nicht beantragt, sondern lediglich ein Feststellungsverfahren eingeleitet, das mangels ausreichender Angaben nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. In der sofortigen Zurückweisung dieses Feststellungsantrages durch das Kartellgericht kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Das Kartellgericht ist mangels gesetzlicher Anordnung weder verpflichtet, vorerst das Verfahren nach § 8 a KartG "auszusetzen" und die Antragstellerin zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens anzuleiten, noch mit der Erledigung bis zur Beendigung des von ihr amtswegig eingeleiteten Bußgeldverfahrens zuzuwarten. Es steht der Antragstellerin aber selbstverständlich frei, nach Abschluß des vom Kartellgericht zwischenzeitig ohnedies bereits amtswegig eingeleiteten Bußgeldverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen eventueller Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30 b KartG, ihren Feststellungsantrag mit zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden erweiterten Sachverhaltsbehauptungen neu einzubringen.Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Amtspartei ein solches Bußgeldverfahren zur Beschaffung der für sie notwendigen Informationen nicht beantragt, sondern lediglich ein Feststellungsverfahren eingeleitet, das mangels ausreichender Angaben nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. In der sofortigen Zurückweisung dieses Feststellungsantrages durch das Kartellgericht kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Das Kartellgericht ist mangels gesetzlicher Anordnung weder verpflichtet, vorerst das Verfahren nach Paragraph 8, a KartG "auszusetzen" und die Antragstellerin zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens anzuleiten, noch mit der Erledigung bis zur Beendigung des von ihr amtswegig eingeleiteten Bußgeldverfahrens zuzuwarten. Es steht der Antragstellerin aber selbstverständlich frei, nach Abschluß des vom Kartellgericht zwischenzeitig ohnedies bereits amtswegig eingeleiteten Bußgeldverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen eventueller Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 30, b KartG, ihren Feststellungsantrag mit zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden erweiterten Sachverhaltsbehauptungen neu einzubringen.