Rechtssatz RS0081658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081658
Geschäftszahl
16Ok8/95; 16Ok5/97; 16Ok16/97 (16Ok17/97, 16Ok18/97); 16Ok52/05; 16Ok3/06
Entscheidungsdatum
26.06.2006
Rechtssatz
Das Bußgeldverfahren nach §§ 142 ff KartG ist ein Beugemittel, das auch der Erzwingung von Anzeigepflichten dient; mit seiner Hilfe können sich Amtsparteien die für erfolgreiche Feststellungsanträge nach § 8a KartG notwendigen Informationen beschaffen; solche Anträge können miteinander in Art einer "Stufenklage" verbunden werden.Das Bußgeldverfahren nach Paragraphen 142, ff KartG ist ein Beugemittel, das auch der Erzwingung von Anzeigepflichten dient; mit seiner Hilfe können sich Amtsparteien die für erfolgreiche Feststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG notwendigen Informationen beschaffen; solche Anträge können miteinander in Art einer "Stufenklage" verbunden werden.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 8/95
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 16 Ok 8/95
Veröff: SZ 69/43
- 16 Ok 5/97
Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 5/97
nur: Das Bußgeldverfahren nach §§ 142 ff KartG ist ein Beugemittel, das auch der Erzwingung von Anzeigepflichten dient. (T1)
- 16 Ok 16/97
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 16/97
nur T1
- 16 Ok 52/05
Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 52/05
Vgl aber; Beisatz: Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist. (T2); Veröff: SZ 2006/30
- 16 Ok 3/06
Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 3/06
Auch; nur: Das Bußgeldverfahren nach §§ 142 ff KartG ist ein Beugemittel, das auch der Erzwingung von Anzeigepflichten dient. (T3); Beisatz: Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 dient nicht nur als Beugemittel der Erzwingung gebotener Handlungen, sondern verfolgt auch den Zweck, begangenes Unrecht zu ahnden (Repression) und der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen vorzubeugen (Prävention). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0081658
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0160OK00008_9500000_001