Der Rekurs ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinn des Eventualantrages der Rekurswerberin berechtigt.
Zum Bußgeldverfahren:
Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin in seinem Beschluß vom 12.7.1996 (ON 3) auf, bekanntzugeben, ob sie mit in Österreich ansässigen Unternehmen Verträge, insbesondere Vertriebsverträge (Franchise-Verträge) abgeschlossen habe, die als vertikale Vertriebsbindungen gemäß § 30a KartG zu qualifizieren seien und damit der Anzeigepflicht des § 30b KartG unterlägen; sie habe diesbezügliche Unterlagen vorzulegen und allenfalls mündlich abgeschlossene Vereinbarungen erschöpfend zu beschreiben.Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin in seinem Beschluß vom 12.7.1996 (ON 3) auf, bekanntzugeben, ob sie mit in Österreich ansässigen Unternehmen Verträge, insbesondere Vertriebsverträge (Franchise-Verträge) abgeschlossen habe, die als vertikale Vertriebsbindungen gemäß Paragraph 30 a, KartG zu qualifizieren seien und damit der Anzeigepflicht des Paragraph 30 b, KartG unterlägen; sie habe diesbezügliche Unterlagen vorzulegen und allenfalls mündlich abgeschlossene Vereinbarungen erschöpfend zu beschreiben.
Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin fristgerecht nach und zeigte vorsichtsweise gemäß § 30b KartG eine vertikale Vertriebsbindung an.Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin fristgerecht nach und zeigte vorsichtsweise gemäß Paragraph 30 b, KartG eine vertikale Vertriebsbindung an.
Die Rekurswerberin beantragt zwar in ihrem Rekurs über die Antragsgegnerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht ein Bußgeld zu verhängen, begründet dies jedoch mit keinem Wort.
Ihr Antrag ist nicht berechtigt. Wie das Kartellobergericht in seiner Entscheidung vom 26.2.1996, 16 Ok 8/95 (ecolex 1996, 687 = ÖBl 1996,250) eindeutig dargelegt hat, hat das Kartellgericht vorerst die betroffenen Unternehmer bzw Verbände unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen; erst im Falle der Nichtbefolgung oder Nichtrechtfertigung ist das Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldepflicht aufzuerlegen. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin zur Gänze nachgekommen. Für die Verhängung eines Bußgeldes besteht daher kein Anlaß. Das Erstgericht hat daher das Bußgeldverfahren zu Recht eingestellt.
Zum Feststellungsantrag nach § 8a KartG und zur Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung:Zum Feststellungsantrag nach Paragraph 8 a, KartG und zur Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung:
Diesbezüglich ist die Sache nicht spruchreif. Zu Recht macht die antragstellende Amtspartei die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend; sie hat bereits in ihrem ersten Antrag vom 8.7.1996 (ON 1) die Vernehmung des Herbert F***** und die Parteienvernehmung hinsichtlich der Antragsgegnerin beantragt und diesen Antrag in ihrem Schriftsatz vom 17.4.1997 wiederholt und auch hinreichend deutlich dargelegt, worüber der Zeuge und ein Vertretungsorgan bzw ein informierter Vertreter der Antragsgegnerin vernommen werden sollten. Dennoch hat das Erstgericht von diesen Vernehmungen Abstand genommen und lediglich aufgrund der vorliegenden Urkunden den angefochtenen Beschluß gefaßt.
Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Vernehmung der genannten Personen - gegebenenfalls unter Beiziehung des Antragsvertreters, weil dadurch möglicherweise ein zusätzliches Tatsachensubstrat gewonnen werden kann - neue zusätzliche Aspekte an den Tag bringt, zB daß doch über die schriftlichen Verträge hinausgehende mündliche Absprachen getroffen wurden oder abgestimmte Verhaltensweisen bestehen, die eine andere rechtliche Beurteilung gebieten. Der angefochtene Beschluß ist daher in den genannten Punkten aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Beschlußfassung aufzutragen.
Hingegen ist das Verfahren nicht deshalb mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht nicht zu sämtlichen vorgelegten Urkunden im Detail Stellung genommen hat. Das Gericht muß nur in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (zur freien Beweiswürdigung und Begründungspflicht vgl für alle Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 812 ff, insb 817). Im übrigen sind Zeitungsartikel, in denen über bestimmte Vorkommnisse berichtet wird, in der Regel keine tauglichen Beweismittel; sie können nur gegebenenfalls Anlaß für entsprechende Erhebungen des KartG sein.Hingegen ist das Verfahren nicht deshalb mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht nicht zu sämtlichen vorgelegten Urkunden im Detail Stellung genommen hat. Das Gericht muß nur in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (zur freien Beweiswürdigung und Begründungspflicht vergleiche für alle Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 812 ff, insb 817). Im übrigen sind Zeitungsartikel, in denen über bestimmte Vorkommnisse berichtet wird, in der Regel keine tauglichen Beweismittel; sie können nur gegebenenfalls Anlaß für entsprechende Erhebungen des KartG sein.