Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
XV. ABSCHNITTrömisch fünfzehn. ABSCHNITT
Rechtsverletzungen
Geldbußen
§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar Paragraph 142, Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar
Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (Paragraphen 18, 42 a, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2,) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;
dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;
ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36) verstoßen;ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (Paragraph 35,) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36,) verstoßen;
einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 oder § 42 Abs. 7 zuwiderhandeln;einem Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 7, zuwiderhandeln;
gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f hiefür zuständig ist;gegen Artikel 81, Absatz eins, oder Artikel 82, EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach Paragraph 42 f, hiefür zuständig ist;
Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie
in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a unrichtige oder unvollständige Angaben machen,in einem Feststellungsantrag nach Paragraph 19, Absatz eins,, einem Genehmigungsantrag nach Paragraph 23,, einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24,, einer Anzeige nach Paragraph 30 b, oder einer Anmeldung nach Paragraph 42 a, unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,die Anzeigepflicht nach Paragraph 30 b, verletzen,
eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgeben,
dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 42 e, Absatz 3, nicht nachkommen,
eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben,eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach Paragraph 127, hinausgeben,
einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen;einem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 11, Absatz 4, WettbG nicht nachkommen;
Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 60, Ziffer 5, oder Paragraph 63, Absatz 4, verletzen;
Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie
die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,die Anzeigepflicht nach Paragraph 56, verletzen,
einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.einer Aufforderung nach Paragraph 64, nicht nachkommen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.
Dokumentnummer
NOR40029547