Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
XV. Abschnittrömisch fünfzehn. Abschnitt
Bußgeldverfahren
Bußgelder
§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar Paragraph 142, Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar
Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie
die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,die Anzeigepflicht nach Paragraph 30 b, verletzen,
in einer Anzeige nach § 30b unrichtige oder unvollständige Angaben machen,in einer Anzeige nach Paragraph 30 b, unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgeben,
dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 42 e, Absatz 3, nicht nachkommen,
einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,einem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 118, Absatz 2, nicht nachkommen,
eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach Paragraph 127, hinausgeben;
Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 60, Ziffer 5, oder Paragraph 63, Absatz 4, verletzen;
Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie
die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,die Anzeigepflicht nach Paragraph 56, verletzen,
einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.einer Aufforderung nach Paragraph 64, nicht nachkommen.
Dokumentnummer
NOR12041195
Alte Dokumentnummer
N2199961187L