Rechtssatz RS0120908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120908
Entscheidungsdatum
26.06.2006
Rechtssatz
Die Gewinnung von tatsächlichen Schlussfolgerungen aus vor dem vom Gericht zu berücksichtigenden Zeitpunkt gesetzten Verhaltensweisen steht mit dem Rückwirkungsverbot des Art 7 MRK nicht im Widerspruch.Die Gewinnung von tatsächlichen Schlussfolgerungen aus vor dem vom Gericht zu berücksichtigenden Zeitpunkt gesetzten Verhaltensweisen steht mit dem Rückwirkungsverbot des Artikel 7, MRK nicht im Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120908
Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00003_0600000_001