Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.
Der Rekurswerber führt aus, aus dem Wesen der Zwangsstrafe nach § 283 HGB sei abzuleiten, dass diese nur dazu diene, eine ausstehende Handlung zu erzwingen. Diese habe der Rekurswerber gleichzeitig mit seiner Rekurserhebung nachgeholt. Da die Offenlegungsfristen in erster Linie zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs vor insolventen oder zumindest wirtschaftlich schwer angeschlagenen Unternehmen dienten, bestehe keine Notwendigkeit, eine Zwangsstrafe einzutreiben, wenn der damit Bestrafte seiner Offenlegungspflicht, wenn auch verspätet, nachgekommen sei.Der Rekurswerber führt aus, aus dem Wesen der Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB sei abzuleiten, dass diese nur dazu diene, eine ausstehende Handlung zu erzwingen. Diese habe der Rekurswerber gleichzeitig mit seiner Rekurserhebung nachgeholt. Da die Offenlegungsfristen in erster Linie zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs vor insolventen oder zumindest wirtschaftlich schwer angeschlagenen Unternehmen dienten, bestehe keine Notwendigkeit, eine Zwangsstrafe einzutreiben, wenn der damit Bestrafte seiner Offenlegungspflicht, wenn auch verspätet, nachgekommen sei.
Damit wird der Strafcharakter der Zwangsstrafe geleugnet und diese auf ein bloßes Beugemittel reduziert, das nach Erreichen des Zwecks nicht mehr vollzogen werden dürfte. Im Gesetz ist ein besonderes "Nachsichtsverfahren" anders als bei manchen Ordnungsstrafen (vgl zur Nachsicht einer über einen Zeugen verhängten Ordnungsstrafe § 333 ZPO) nicht geregelt. Nach der ZPO kommt eine nachträgliche Aufhebung einer verhängten Geldstrafe nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Frage, nach der oberstgerichtlichen Judikatur auch nicht eine gnadenweise (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 220 mwN). Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. Der Sachverhalt gleicht einer Exekutionsführung nach den §§ 354 f EO. Dort wird seit der Entscheidung 3 Ob 12/93 = ecolex 1993, 686 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die nach den §§ 354 f EO verhängten Strafen auch repressiven, also auch Strafcharakter haben (SZ 68/83; 3 Ob 92/98w mwN), was der erkennende Senat auch schon für das außerstreitige Verfahren ausgesprochen hat (6 Ob 9/94 = NZ 1994, 282). Dort ging es um die Zwangsstrafenhaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH zur Erzwingung der Angabepflicht nach § 14 Abs 1 HGB. Die tragende Begründung für die Bejahung des Strafcharakters liegt in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe, aber dennoch auch nach Erreichen des verfolgten Zwecks zu vollziehen ist, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn der Verpflichtete jederzeit mit einer Nachsicht rechnen könnte, wenn er nur das Versäumte nachholt.Damit wird der Strafcharakter der Zwangsstrafe geleugnet und diese auf ein bloßes Beugemittel reduziert, das nach Erreichen des Zwecks nicht mehr vollzogen werden dürfte. Im Gesetz ist ein besonderes "Nachsichtsverfahren" anders als bei manchen Ordnungsstrafen vergleiche zur Nachsicht einer über einen Zeugen verhängten Ordnungsstrafe Paragraph 333, ZPO) nicht geregelt. Nach der ZPO kommt eine nachträgliche Aufhebung einer verhängten Geldstrafe nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Frage, nach der oberstgerichtlichen Judikatur auch nicht eine gnadenweise (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 8 zu Paragraph 220, mwN). Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. Der Sachverhalt gleicht einer Exekutionsführung nach den Paragraphen 354, f EO. Dort wird seit der Entscheidung 3 Ob 12/93 = ecolex 1993, 686 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die nach den Paragraphen 354, f EO verhängten Strafen auch repressiven, also auch Strafcharakter haben (SZ 68/83; 3 Ob 92/98w mwN), was der erkennende Senat auch schon für das außerstreitige Verfahren ausgesprochen hat (6 Ob 9/94 = NZ 1994, 282). Dort ging es um die Zwangsstrafenhaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH zur Erzwingung der Angabepflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, HGB. Die tragende Begründung für die Bejahung des Strafcharakters liegt in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe, aber dennoch auch nach Erreichen des verfolgten Zwecks zu vollziehen ist, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn der Verpflichtete jederzeit mit einer Nachsicht rechnen könnte, wenn er nur das Versäumte nachholt.
Einer neuerlichen Befassung mit diesem Thema bedarf es hier aber schon aus dem Grund nicht, weil das erst zeitgleich mit dem Rekurs an die zweite Instanz gesetzte Verhalten des Geschäftsführers schon wegen des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht releviert werden kann. Der Strafbeschluss ist auf der Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung erster Instanz zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse unterliegen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Neuerungsverbot (6 Ob 2207/96v mwN uva). Folgend diesen jüngst in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 10. 1999, 6 Ob 212/99s dargelegten Erwägungen ist die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage hier nicht entscheidungswesentlich. Andere Rechtsfragen hat der Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt.
Sein Rechtsmittel ist daher mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Sein Rechtsmittel ist daher mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.