Rechtssatz RS0061669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061669
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Ungeachtet der Formulierung des § 14 Abs 1 HGB idF des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 mit dem Geschäftsführer als Subjekt des Satzes sollte nach dem erklärten Zweck einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der europäischen Union kein Zweifel darüber bestehen, daß die gesetzliche Pflicht zur Angabe in Geschäftsbriefen nach § 14 HGB nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen der Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbaren Aussendungen angeordnet ist. § 14 Abs 1 HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete sein erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes oder ihrer Abwickler (§ 258 Abs 1 AktG) bzw ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren (§ 125 GmbHG) auf allen Geschäftsbriefen ... (die angeführten Daten) ....anzugeben.Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 14, Absatz eins, HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 mit dem Geschäftsführer als Subjekt des Satzes sollte nach dem erklärten Zweck einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der europäischen Union kein Zweifel darüber bestehen, daß die gesetzliche Pflicht zur Angabe in Geschäftsbriefen nach Paragraph 14, HGB nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen der Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbaren Aussendungen angeordnet ist. Paragraph 14, Absatz eins, HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete sein erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes oder ihrer Abwickler (Paragraph 258, Absatz eins, AktG) bzw ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren (Paragraph 125, GmbHG) auf allen Geschäftsbriefen ... (die angeführten Daten) ....anzugeben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 9/94
Veröff: EvBl 1994/145 S 702
- 6 Ob 215/99g
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 215/99g
Vgl; Beisatz: Hier: § 283 HGB. Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. (T1)
- 6 Ob 124/05m
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Zwangsstrafenverfahren nach §283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des §2 Abs 1 Z3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061669
Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0060OB00009_9400000_003