Rechtssatz RS0010058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010058
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Strafen, die im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen verhängt wurden, sind trotz Einstellung der Exekution zu vollziehen, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt wurde und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirkt (Ablehnung von 3 Ob 51/92 = EvBl 1993/27). Dasselbe gilt, wenn das verbotene Verhalten erst nach dem Zuwiderhandeln infolge einer Gesetzesänderung (hier: durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG) erlaubt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010058
Dokumentnummer
JJR_19930616_OGH0002_0030OB00012_9300000_002