Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei den gemäß § 355 Abs 1 EO zu verhängenden Strafen um Beugemittel, nicht um Vergeltungsstrafen (Heller-Berger-Stix 2591 mwN);Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei den gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO zu verhängenden Strafen um Beugemittel, nicht um Vergeltungsstrafen (Heller-Berger-Stix 2591 mwN);
Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 219); sie sollen nicht den Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten, sondern den Willen des Verpflichteten auf Erfüllung ausrichten (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 314 mwN); sie dienen der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns (EvBl 1972/176). Durch die UWG-Novelle 1980 hat sich daran nichts geändert (SZ 58/100).
Daraus und aus der Bestimmung des § 39 Abs 1 Satz 1 EO, daß bei Einstellung der Exekution alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben sind, folgt nach gleichfalls herrschender Ansicht, daß nach Einstellung der Exekution eine - auch rechtskräftig - verhängte Haft nicht mehr vollzogen und eine - auch rechtskräftig - verhängte Geldstrafe nicht mehr eingehoben werden darf (Heller-Berger-Stix 2591 u 2600; Neumann-Lichtblau, Komm zur EO3, 1108; EvBl 1972/176 [mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme der Ersetzung einer einstweiligen Verfügung durch ein gleichlautendes Unterlassungs-Urteil]). Hat jenes Rechtsverhältnis, welches die Voraussetzung für die zu erzwingenden Duldungen oder Unterlassungen begründete, zu bestehen aufgehört, so ist damit auch die Voraussetzung für die Anwendung des im Fall des Zuwiderhandelns zur Durchführung gelangenden Zwangsmittels entfallen. Die Haft (Geldstrafe) bloß deswegen aufrecht zu erhalten, um den gekränkten Gefühlen, allenfalls einem Vergeltungsbedürfnis des betreibenden Gläubigers zu entsprechen, obwohl seine materiellrechtlichen Ansprüche nicht mehr bestehen, entspricht nicht den bloß auf Rechtdurchsetzung gerichteten Vorschriften der §§ 27 (u 360 ff) EO (SZ 4/37). Daß die Vollziehung der Zwangsstrafen zu entfallen hat, wenn das mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Ziel erreicht ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs 2 VVG. Aufgabe der Zwangsstrafe sei es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen der Partei zu brechen; sei dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder auf der Eintreibung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühne- oder Besserungszweckes ausscheide (JBl 1954, 206).Daraus und aus der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 EO, daß bei Einstellung der Exekution alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben sind, folgt nach gleichfalls herrschender Ansicht, daß nach Einstellung der Exekution eine - auch rechtskräftig - verhängte Haft nicht mehr vollzogen und eine - auch rechtskräftig - verhängte Geldstrafe nicht mehr eingehoben werden darf (Heller-Berger-Stix 2591 u 2600; Neumann-Lichtblau, Komm zur EO3, 1108; EvBl 1972/176 [mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme der Ersetzung einer einstweiligen Verfügung durch ein gleichlautendes Unterlassungs-Urteil]). Hat jenes Rechtsverhältnis, welches die Voraussetzung für die zu erzwingenden Duldungen oder Unterlassungen begründete, zu bestehen aufgehört, so ist damit auch die Voraussetzung für die Anwendung des im Fall des Zuwiderhandelns zur Durchführung gelangenden Zwangsmittels entfallen. Die Haft (Geldstrafe) bloß deswegen aufrecht zu erhalten, um den gekränkten Gefühlen, allenfalls einem Vergeltungsbedürfnis des betreibenden Gläubigers zu entsprechen, obwohl seine materiellrechtlichen Ansprüche nicht mehr bestehen, entspricht nicht den bloß auf Rechtdurchsetzung gerichteten Vorschriften der Paragraphen 27, (u 360 ff) EO (SZ 4/37). Daß die Vollziehung der Zwangsstrafen zu entfallen hat, wenn das mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Ziel erreicht ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz 2, VVG. Aufgabe der Zwangsstrafe sei es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen der Partei zu brechen; sei dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder auf der Eintreibung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühne- oder Besserungszweckes ausscheide (JBl 1954, 206).
Eine differenzierende Meinung vertritt Jelinek, Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 255 ff. Sei der Exekutionstitel mit rückwirkender Kraft erloschen, zB infolge einer Nichtigkeits- oder einer Wiederaufnahmsklage, eines Wiedereinsetzungsantrages oder einer abändernden Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, so sei die rückwirkende Vernichtung der Exekutionsakte iS des § 39 Abs 1 Satz 1 EO am Platz; das betreffe auch das Vollzugsverfahren. Werde aber der Titel nicht rückwirkend vernichtet, verliere er insbesondere bloß infolge einer nachträglichen Erlaubnis oder des Ablaufes der Zeit seine Wirkung, dann dürften die Einstellungswirkungen nicht auf den Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung zurückbezogen werden; sie träten vielmehr erst zur Zeit der Konkretisierung des Einstellungsgrundes ein. Werde die Exekution nicht rückwirkend, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt eingestellt, dann behalte die Exekutionsbewilligung ihre Kraft für die Zeitstrecke zwischen ihrer Erlassung und dem Bezugszeitpunkt der Aufhebung. Beugestrafen könnten allerdings nicht mehr verhängt werden, selbst wenn vor dem zeitlichen Bezugspunkt der Einstellung zuwider gehandelt worden sei; eine solche Bestrafung könnte sich nicht auf die Präventivfunktion des Beugeverfahrens berufen. Der Bezugspunkt der Einstellungswirkung könne auch nicht zu einem solchen späteren Zeitpunkt angesetzt werden, daß die noch offenen Bestrafungsverfahren abgewickelt werden können (Jelinek lehnt hier eine gegensätzliche Meinung Petscheks in GZ 1907, 6, - die Einstellung der Unterlassungsexekution hindere nicht die Durchsetzung der rechtskräftigen Strafverfügung, weil sie eine wahre Strafe auferlege - ausdrücklich ab). Auch Jelinek gelangt damit zum Ergebnis, es dürften nach Einstellung der Exekution Beugestrafen nicht mehr verhängt und nicht mehr vollzogen werden (aaO 257 aE).Eine differenzierende Meinung vertritt Jelinek, Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 255 ff. Sei der Exekutionstitel mit rückwirkender Kraft erloschen, zB infolge einer Nichtigkeits- oder einer Wiederaufnahmsklage, eines Wiedereinsetzungsantrages oder einer abändernden Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, so sei die rückwirkende Vernichtung der Exekutionsakte iS des Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 EO am Platz; das betreffe auch das Vollzugsverfahren. Werde aber der Titel nicht rückwirkend vernichtet, verliere er insbesondere bloß infolge einer nachträglichen Erlaubnis oder des Ablaufes der Zeit seine Wirkung, dann dürften die Einstellungswirkungen nicht auf den Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung zurückbezogen werden; sie träten vielmehr erst zur Zeit der Konkretisierung des Einstellungsgrundes ein. Werde die Exekution nicht rückwirkend, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt eingestellt, dann behalte die Exekutionsbewilligung ihre Kraft für die Zeitstrecke zwischen ihrer Erlassung und dem Bezugszeitpunkt der Aufhebung. Beugestrafen könnten allerdings nicht mehr verhängt werden, selbst wenn vor dem zeitlichen Bezugspunkt der Einstellung zuwider gehandelt worden sei; eine solche Bestrafung könnte sich nicht auf die Präventivfunktion des Beugeverfahrens berufen. Der Bezugspunkt der Einstellungswirkung könne auch nicht zu einem solchen späteren Zeitpunkt angesetzt werden, daß die noch offenen Bestrafungsverfahren abgewickelt werden können (Jelinek lehnt hier eine gegensätzliche Meinung Petscheks in GZ 1907, 6, - die Einstellung der Unterlassungsexekution hindere nicht die Durchsetzung der rechtskräftigen Strafverfügung, weil sie eine wahre Strafe auferlege - ausdrücklich ab). Auch Jelinek gelangt damit zum Ergebnis, es dürften nach Einstellung der Exekution Beugestrafen nicht mehr verhängt und nicht mehr vollzogen werden (aaO 257 aE).
Über die dargestellte differenzierende Meinung Jelineks gehen - worauf es ausdrücklich hinweist (aaO 254) - Heller-Berger-Stix, 493 hinaus. Nach dem Gesetz seien alle bis zur Einstellung vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben. Es werde kein Unterschied gemacht, ob zum Zeitpunkt der einzelnen Vollzugshandlung der Einstellungsgrund schon vorgelegen oder ob er erst später eingetreten sei. Ziel des Exekutionsverfahrens sei die Herstellung einer dem Exekutionstitel entsprechenden Rechtslage. Das Gesetz habe nicht zwei Begriffe der Aufhebung der Exekutionsakte geschaffen, einen bei ursprünglicher Unzulässigkeit der Exekution und einen anderen bei deren nachträglichem Eintritt.
Mag deshalb im Einzelfall wie hier - das Rekursgericht hebt diesen Umstand hervor - die Nichteinhebung verhängter Geldstrafen nach Einstellung der Exekution unbefriedigend erscheinen, so wäre doch eine andere Vorgangsweise nach dem Wortlaut des § 39 Abs 1 EO und dem Charakter der Strafe als eines Beugemittels verfehlt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich deshalb auch für den vorliegenden Fall der dargestellten Rechtsprechung und Lehre an. Hervorgehoben sei iS der Entscheidung SZ 4/17, daß die verhängten Strafen nicht einem Vergeltungsbedürfnis des betreibenden Gläubigers dienen sollen, sondern den Zweck haben, das Zuwiderhandeln gegen ein gerichtliches Gebot oder Verbot zu verhindern. Allfällige Schadenersatzansprüche der betreibenden Partei infolge des Verstoßes der verpflichteten Partei gegen den Unterlassungsanspruch werden hiedurch nicht berührt.Mag deshalb im Einzelfall wie hier - das Rekursgericht hebt diesen Umstand hervor - die Nichteinhebung verhängter Geldstrafen nach Einstellung der Exekution unbefriedigend erscheinen, so wäre doch eine andere Vorgangsweise nach dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, EO und dem Charakter der Strafe als eines Beugemittels verfehlt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich deshalb auch für den vorliegenden Fall der dargestellten Rechtsprechung und Lehre an. Hervorgehoben sei iS der Entscheidung SZ 4/17, daß die verhängten Strafen nicht einem Vergeltungsbedürfnis des betreibenden Gläubigers dienen sollen, sondern den Zweck haben, das Zuwiderhandeln gegen ein gerichtliches Gebot oder Verbot zu verhindern. Allfällige Schadenersatzansprüche der betreibenden Partei infolge des Verstoßes der verpflichteten Partei gegen den Unterlassungsanspruch werden hiedurch nicht berührt.
Der zweiten Instanz ist darin zuzustimmen, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafen iS des § 359 EO mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung weggefallen ist. Auf den Einstellungsbeschluß kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an, er ist für diese Frage ohne Bedeutung.Der zweiten Instanz ist darin zuzustimmen, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafen iS des Paragraph 359, EO mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung weggefallen ist. Auf den Einstellungsbeschluß kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an, er ist für diese Frage ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO und den §§ 41, 50 ZPO (Zwischenstreit).Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41, 50, ZPO (Zwischenstreit).