Rechtssatz RS0001139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001139
Geschäftszahl
3Ob51/92; 3Ob1050/92 (3Ob1051/92 -3Ob1058/92); 3Ob1038/92 (3Ob1039/92, 3Ob1040/92); 3Ob12/93; 3Ob132/93 (3Ob133/93)
Entscheidungsdatum
24.11.1993
Rechtssatz
Nach Einstellung einer Exekution nach § 355 EO darf eine - auch rechtskräftig - verhängte Haft nicht mehr vollzogen und eine - auch rechtskräftig - verhängte Geldstrafe nicht mehr eingehoben werden. Allfällige Schadenersatzansprüche der betreibenden Partei infolge des Verstoßes der verpflichten Partei gegen den Unterlassungsanspruch werden hiedurch nicht berührt.Nach Einstellung einer Exekution nach Paragraph 355, EO darf eine - auch rechtskräftig - verhängte Haft nicht mehr vollzogen und eine - auch rechtskräftig - verhängte Geldstrafe nicht mehr eingehoben werden. Allfällige Schadenersatzansprüche der betreibenden Partei infolge des Verstoßes der verpflichten Partei gegen den Unterlassungsanspruch werden hiedurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 51/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 51/92
Veröff: EvBl 1993/27 S 132 = RPflSlgE 1993/49
- 3 Ob 1050/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1050/92
nur: Nach Einstellung einer Exekution nach § 355 EO darf eine - auch rechtskräftig - verhängte Haft nicht mehr vollzogen und eine - auch rechtskräftig - verhängte Geldstrafe nicht mehr eingehoben werden. (T1) Beisatz: Eine bereits bezahlte Geldstrafe ist gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen. (T2)
- 3 Ob 1038/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1038/92
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 12/93
Entscheidungstext OGH 16.06.1993 3 Ob 12/93
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 66/74
- 3 Ob 132/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 132/93
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001139
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19920827_OGH0002_0030OB00051_9200000_001