Begründung:
Der verpflichteten Partei wurde mit einer einstweiligen Verfügung vom 5.11.1990 die Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen verboten. Die einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der hier betreibenden Partei und zweier weiterer Parteien im Zuge eines Rechtsstreits erlassen, den diese Parteien und eine weitere Partei als klagende Parteien gegen die hier verpflichtete Partei als beklagte Partei führten. In der Tagsatzung vom 4.12.1991 wurde dem Klagebegehren einer der klagenden Parteien mit einem rechtskräftig gewordenen Teil-Anerkenntnisurteil stattgegeben. Die übrigen klagenden Parteien, darunter die hier betreibende Partei, schränkten hierauf in dieser Tagsatzung ihr Klagebegehren auf den Ersatz ihrer Verfahrenskosten ein. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die einstweilige Verfügung vom zuständigen Gericht mit Beschluß vom 27.1.1993 auf Antrag der hier verpflichteten Partei aufgehoben, wobei dieser Beschluß in der Begründung auf § 399 Abs.1 Z 2 EO gestützt wurde.Der verpflichteten Partei wurde mit einer einstweiligen Verfügung vom 5.11.1990 die Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen verboten. Die einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der hier betreibenden Partei und zweier weiterer Parteien im Zuge eines Rechtsstreits erlassen, den diese Parteien und eine weitere Partei als klagende Parteien gegen die hier verpflichtete Partei als beklagte Partei führten. In der Tagsatzung vom 4.12.1991 wurde dem Klagebegehren einer der klagenden Parteien mit einem rechtskräftig gewordenen Teil-Anerkenntnisurteil stattgegeben. Die übrigen klagenden Parteien, darunter die hier betreibende Partei, schränkten hierauf in dieser Tagsatzung ihr Klagebegehren auf den Ersatz ihrer Verfahrenskosten ein. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die einstweilige Verfügung vom zuständigen Gericht mit Beschluß vom 27.1.1993 auf Antrag der hier verpflichteten Partei aufgehoben, wobei dieser Beschluß in der Begründung auf Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO gestützt wurde.
Die betreibende Partei hatte in einem am 29.10.1992 beim Titelgericht eingelangten Schriftsatz aufgrund der angeführten einstweiligen Verfügung die Exekution zur Erwirkung des darin festgelegten Unterlassungsgebotes beantragt, weil die verpflichtete Partei diesem Gebot am 28.10.1992 zuwidergehandelt habe. Aufgrund dieses Antrags wurde die Exekution vom Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 21.12.1992 bewilligt.
Die betreibende Partei stellte nach Einbringung des Exekutionsantrags insgesamt fünf Anträge auf Verhängung von Geldstrafen, die in der Zeit vom 30.10. bis 4.11.1992 beim Erstgericht einlangten.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluß vom 19.1.1993 aufgrund der Exekutionsbewilligung über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 30.000 S und wies die Strafanträge der betreibenden Partei ab.
Mit einem am 29.1.1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die verpflichtete Partei unter Berufung auf die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung die Einstellung der Exekution.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung im wesentlichen mit der Begründung aus, daß ihr der Anspruch im Titelverfahren nicht rechtskräftig aberkannt worden sei. Sie habe das Klagebegehren nur deshalb auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkt, weil sie in einem anderen Verfahren (gemeint wohl: weil andere Parteien) einen gleichwertigen Unterlassungstitel gegen die verpflichtete Partei erwirkt gehabt habe (hätten), weshalb an der Erlangung eines weiteren deckungsgleichen Exekutionstitels kein Interesse mehr bestanden habe. Da die einstweilige Verfügung nur der Sicherung eines gleichlautenden Klagebegehrens habe dienen können, sei sie aufzuheben gewesen. Dies sei aber nur aufgrund des § 399 Abs.1 Z 2 EO und damit nur mit Wirkung ex nunc geschehen.Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung im wesentlichen mit der Begründung aus, daß ihr der Anspruch im Titelverfahren nicht rechtskräftig aberkannt worden sei. Sie habe das Klagebegehren nur deshalb auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkt, weil sie in einem anderen Verfahren (gemeint wohl: weil andere Parteien) einen gleichwertigen Unterlassungstitel gegen die verpflichtete Partei erwirkt gehabt habe (hätten), weshalb an der Erlangung eines weiteren deckungsgleichen Exekutionstitels kein Interesse mehr bestanden habe. Da die einstweilige Verfügung nur der Sicherung eines gleichlautenden Klagebegehrens habe dienen können, sei sie aufzuheben gewesen. Dies sei aber nur aufgrund des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO und damit nur mit Wirkung ex nunc geschehen.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Die Einschränkung des Klagebegehrens sei nicht als Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch zu werten. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs und damit nicht mit Wirkung ex tunc, sondern nur aufgrund des § 399 Abs.1 Z 2 EO aufgehoben worden.Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Die Einschränkung des Klagebegehrens sei nicht als Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch zu werten. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs und damit nicht mit Wirkung ex tunc, sondern nur aufgrund des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO aufgehoben worden.
Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekution gemäß § 39 Abs.1 Z 1 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte ein und erkannte der betreibenden Partei die bisher aufgelaufenen Exekutionskosten gemäß § 75 EO ab. Zugleich verwies es die betreibende Partei mit ihrem gegen die Abweisung der Strafanträge erhobenen Rekurs auf diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bilde den Einstellungsgrund nach § 39 Abs.1 Z 1 EO. Da die betreibende Partei ihr Klagebegehren auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkt und somit das Unterlassungsbegehren fallen gelassen habe, liege ein dem Fall der Aberkennung des Anspruchs ähnlich gelagerter Fall vor. Die einstweilige Verfügung wäre daher in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs.1 Z 4 EO nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben gewesen. Die Aufhebung wirke aus diesem Grund zurück, weshalb die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte einzustellen sei.Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte ein und erkannte der betreibenden Partei die bisher aufgelaufenen Exekutionskosten gemäß Paragraph 75, EO ab. Zugleich verwies es die betreibende Partei mit ihrem gegen die Abweisung der Strafanträge erhobenen Rekurs auf diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bilde den Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO. Da die betreibende Partei ihr Klagebegehren auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkt und somit das Unterlassungsbegehren fallen gelassen habe, liege ein dem Fall der Aberkennung des Anspruchs ähnlich gelagerter Fall vor. Die einstweilige Verfügung wäre daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben gewesen. Die Aufhebung wirke aus diesem Grund zurück, weshalb die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte einzustellen sei.