Rechtssatz RS0008668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008668
Geschäftszahl
3Ob39/93; 3Ob12/93; 3Ob132/93 (3Ob133/93)
Entscheidungsdatum
24.11.1993
Rechtssatz
Wird eine auf Grund einer EV zur Erwirkung von Unterlassungen bewilligte Exekution deshalb eingestellt, weil die EV infolge Änderung der Rechtslage nach dem Tag der Exekutionsbewilligung aufgehoben wurde, so ist im Einstellungsbeschluß der Tag, mit dem die Einstellung wirsam wird, anzugeben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 39/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1992 3 Ob 39/93
- 3 Ob 12/93
Entscheidungstext OGH 16.06.1993 3 Ob 12/93
Auch; Beisatz: Wirkt der Einstellungsgrund nicht zurück, so ist die Exekution nur mit Wirkung ab dem Vorliegen des Einstellungsgrundes einzustellen. (T1) Veröff: SZ 66/74
- 3 Ob 132/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 132/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008668
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19920317_OGH0002_0030OB00039_9300000_001