Begründung:
In der seit 1972 im Handelsregister (jetzt Firmenbuch) eingetragenen Gesellschaft mbH besteht die kollektive Vertretungsbefugnis zweier Geschäftsführer. Seit dem EU-Ges RÄG 1996 sind auch kleine Gesellschaften (§ 221 Abs 1 HGB) offenlegungspflichtig. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft müssen gemäß den §§ 277 f HGB die Bilanz und den Anhang einreichen. Die Einreichung hätte hier durch zwei Geschäftsführer erfolgen müssen, was nicht geschah und ein Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe auslöste.In der seit 1972 im Handelsregister (jetzt Firmenbuch) eingetragenen Gesellschaft mbH besteht die kollektive Vertretungsbefugnis zweier Geschäftsführer. Seit dem EU-Ges RÄG 1996 sind auch kleine Gesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins, HGB) offenlegungspflichtig. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft müssen gemäß den Paragraphen 277, f HGB die Bilanz und den Anhang einreichen. Die Einreichung hätte hier durch zwei Geschäftsführer erfolgen müssen, was nicht geschah und ein Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe auslöste.
Das Rekursgericht hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"Der Rekurswerber Gerhard S***** ist seit dem 8. 11. 1991 mit einem weiteren Geschäftsführer gemeinsam vertretungsbefugter Geschäftsführer der 1972 gegründeten und nunmehr im Firmenbuch zu FN 41839d (= früher HRB 2071 des beim Erstgericht geführten Handelsregisters) eingetragenen E*****, Gesellschaft mbH. Als Stichtag für den Jahresabschluss ist im Firmenbuch der 31. Oktober eingetragen. Ab dem 11. 8. 1993 war Adolf U***** als weiterer - gleichfalls nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugter - Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Obwohl dieser bereits 1995 als Geschäftsführer wiederum zurückgetreten ist, wurde er erst mit Beschluss der Generalversammlung vom 28. 1. 1999 seiner Funktion enthoben, wobei zugleich an seiner Stelle Manfred K***** zum - gleichfalls nur mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugten - Geschäftsführer bestellt wurde, welche Änderungen der Geschäftsführung am 18. 3. 1999 in das Firmenbuch eingetragen wurden.
Die gemäß den Bestimmungen der §§ 277 ff HGB hinsichtlich des mit dem 31. 10. 1997 abgelaufenen Geschäftsjahres offenzulegenden Unterlagen haben die Geschäftsführer bis zum 31. 7. 1998 dem Erstgericht als zuständigem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt. Erst am 22. 9. 1998 hat der nunmehrige Rekurswerber Gerhard S***** beim Erstgericht eine Bilanz zum 31.10. 1997 samt Anhang sowie eine Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 221 HGB mit dem Antrag eingereicht, die Einreichung des zugleich vorgelegten Jahresabschlusses im Firmenbuch einzutragen (ON 1). Vor einer Erledigung dieses Gesuches hat das Erstgericht mit Schreiben vom 25. 9. 1998 (ON 2) den nunmehrigen Rekurswerber darauf hingewiesen, dass die Einreichung der offenzulegenden Unterlagen durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl zu erfolgen habe; auch sei im Anhang zur Bilanz als Geschäftsführer nur Gerhard S***** angeführt. Zugleich hat das Erstgericht die für die Gesellschaft einschreitende Steuerberatungsgesellschaft aufgefordert, die Mängel der Einreichung binnen vier Wochen zu beheben; die Einreichung habe durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl zu erfolgen; die Bilanz und der Anhang seien von allen Geschäftsführern zu unterfertigen und sei der Anhang hinsichtlich der Angaben über die Geschäftsführung um den weiteren Geschäftsführer Adolf U***** zu ergänzen (ON 2). Mit dem Hinweis auf eine innerhalb der nächsten Wochen zu erwartende Änderung der Geschäftsführung hat die für die Gesellschaft einschreitende Steuerberatungsgesellschaft hierauf beim Erstgericht um eine Fristverlängerung angesucht, worauf das Erstgericht die Sache zunächst bis zum 20. 12. 1998 kalendiert hat. Am 14. 1. 1999 ist beim Erstgericht eine lediglich von Manfred K*****, welcher erst später zum Geschäftsführer bestellt wurde, unterfertigte Bilanz zum 31. 10. 1997 eingelangt (ON 4). In weiterer Folge hat das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 1. 1999 Gerhard S***** und Adolf U***** als Geschäftsführer der Gesellschaft aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die gemäß den §§ 277 bis 279 HGB offenzulegenden Unterlagen sowie das Formblatt zur Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB zum Bilanzstichtag 31. 10. 1997 zum Firmenbuch einzureichen, widrigenfalls über jeden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt werden müsste (ON 5). Die Begründung dieser Aufforderung enthielt neben dem Hinweis auf den bisherigen Gang der Sache auch eine ausführliche Belehrung der sich aus den Bestimmungen der §§ 277 ff HGB für Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH ergebenden wesentlichen Rechtsfolgen (ON 5). Innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist hat Adolf U***** dem Erstgericht mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 1995 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei (ON 6). Überdies hat - gleichfalls noch innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist - ein für die Geschäftsführer einschreitender öffentlicher Notar - ohne Angabe irgendwelcher Gründe - um die Verlängerung der Frist bis zum 25. 2. 1999 ersucht, welche vom Erstgericht tatsächlich gewährt wurde (ON 7)".Die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 277, ff HGB hinsichtlich des mit dem 31. 10. 1997 abgelaufenen Geschäftsjahres offenzulegenden Unterlagen haben die Geschäftsführer bis zum 31. 7. 1998 dem Erstgericht als zuständigem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt. Erst am 22. 9. 1998 hat der nunmehrige Rekurswerber Gerhard S***** beim Erstgericht eine Bilanz zum 31.10. 1997 samt Anhang sowie eine Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des Paragraph 221, HGB mit dem Antrag eingereicht, die Einreichung des zugleich vorgelegten Jahresabschlusses im Firmenbuch einzutragen (ON 1). Vor einer Erledigung dieses Gesuches hat das Erstgericht mit Schreiben vom 25. 9. 1998 (ON 2) den nunmehrigen Rekurswerber darauf hingewiesen, dass die Einreichung der offenzulegenden Unterlagen durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl zu erfolgen habe; auch sei im Anhang zur Bilanz als Geschäftsführer nur Gerhard S***** angeführt. Zugleich hat das Erstgericht die für die Gesellschaft einschreitende Steuerberatungsgesellschaft aufgefordert, die Mängel der Einreichung binnen vier Wochen zu beheben; die Einreichung habe durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl zu erfolgen; die Bilanz und der Anhang seien von allen Geschäftsführern zu unterfertigen und sei der Anhang hinsichtlich der Angaben über die Geschäftsführung um den weiteren Geschäftsführer Adolf U***** zu ergänzen (ON 2). Mit dem Hinweis auf eine innerhalb der nächsten Wochen zu erwartende Änderung der Geschäftsführung hat die für die Gesellschaft einschreitende Steuerberatungsgesellschaft hierauf beim Erstgericht um eine Fristverlängerung angesucht, worauf das Erstgericht die Sache zunächst bis zum 20. 12. 1998 kalendiert hat. Am 14. 1. 1999 ist beim Erstgericht eine lediglich von Manfred K*****, welcher erst später zum Geschäftsführer bestellt wurde, unterfertigte Bilanz zum 31. 10. 1997 eingelangt (ON 4). In weiterer Folge hat das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 1. 1999 Gerhard S***** und Adolf U***** als Geschäftsführer der Gesellschaft aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die gemäß den Paragraphen 277 bis 279 HGB offenzulegenden Unterlagen sowie das Formblatt zur Einordnung in die Größenklassen gemäß Paragraph 221, HGB zum Bilanzstichtag 31. 10. 1997 zum Firmenbuch einzureichen, widrigenfalls über jeden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt werden müsste (ON 5). Die Begründung dieser Aufforderung enthielt neben dem Hinweis auf den bisherigen Gang der Sache auch eine ausführliche Belehrung der sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 277, ff HGB für Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH ergebenden wesentlichen Rechtsfolgen (ON 5). Innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist hat Adolf U***** dem Erstgericht mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 1995 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei (ON 6). Überdies hat - gleichfalls noch innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist - ein für die Geschäftsführer einschreitender öffentlicher Notar - ohne Angabe irgendwelcher Gründe - um die Verlängerung der Frist bis zum 25. 2. 1999 ersucht, welche vom Erstgericht tatsächlich gewährt wurde (ON 7)".
Das Erstgericht verhängte über den Geschäftsführer Gerhard S***** eine Zwangsstrafe von 10.000 S (P 1.) und forderte (mit P 2.) den zweiten Geschäftsführer auf, binnen zwei Wochen die entsprechenden Unterlagen gemäß §§ 277 - 279 HGB sowie das Formblatt zur Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB zum Bilanzstichtag 31. 10. 1997 zum Firmenbuch einzureichen, widrigenfalls über ihn eine Zwangsstrafe von 10.000 S verhängt werden müsste. Die Einreichung und Unterfertigung sämtlicher Unterlagen habe durch die beiden im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer zu erfolgen. Die Geschäftsführer seien ihrer Verpflichtung gemäß den §§ 277 - 279 HGB nicht nachgekommen. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei erfolglos geblieben. In seiner weiteren Beschlussbegründung drohte das Erstgericht den Geschäftsführern eine weitere Zwangsstrafe an.Das Erstgericht verhängte über den Geschäftsführer Gerhard S***** eine Zwangsstrafe von 10.000 S (P 1.) und forderte (mit P 2.) den zweiten Geschäftsführer auf, binnen zwei Wochen die entsprechenden Unterlagen gemäß Paragraphen 277, - 279 HGB sowie das Formblatt zur Einordnung in die Größenklassen gemäß Paragraph 221, HGB zum Bilanzstichtag 31. 10. 1997 zum Firmenbuch einzureichen, widrigenfalls über ihn eine Zwangsstrafe von 10.000 S verhängt werden müsste. Die Einreichung und Unterfertigung sämtlicher Unterlagen habe durch die beiden im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer zu erfolgen. Die Geschäftsführer seien ihrer Verpflichtung gemäß den Paragraphen 277, - 279 HGB nicht nachgekommen. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei erfolglos geblieben. In seiner weiteren Beschlussbegründung drohte das Erstgericht den Geschäftsführern eine weitere Zwangsstrafe an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers, über den eine Zwangsstrafe verhängt wurde, nicht statt. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, dass auch kleine Gesellschaften mbH offenlegungspflichtig seien. Die Gesellschaften müssten spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag ihren Jahresabschluss zum Firmenbuch einreichen. Die Durchsetzung der Offenlegungsvorschriften sei gemäß § 283 HGB mittels Zwangsstrafen abgesichert. Diese seien auch von Amts wegen zu verhängen. Damit sollten die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen erreicht und künftige Verstöße hintangehalten werden. Das Erstgericht habe hier zu Recht eine Zwangsstrafe verhängt. Auch die Höhe sei nicht zu beanstanden. In seinem Versuch einer Entschuldigung übergehe der Rechtsmittelwerber, dass bereits am 28. 1. 1999 der zweite (die Mitwirkung verweigernde) Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Rekurswerber nenne keine besonderen Gründe, warum die Säumnis bis zur Entscheidung des Erstgerichtes am 21. 6. 1999 angedauert habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers, über den eine Zwangsstrafe verhängt wurde, nicht statt. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, dass auch kleine Gesellschaften mbH offenlegungspflichtig seien. Die Gesellschaften müssten spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag ihren Jahresabschluss zum Firmenbuch einreichen. Die Durchsetzung der Offenlegungsvorschriften sei gemäß Paragraph 283, HGB mittels Zwangsstrafen abgesichert. Diese seien auch von Amts wegen zu verhängen. Damit sollten die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen erreicht und künftige Verstöße hintangehalten werden. Das Erstgericht habe hier zu Recht eine Zwangsstrafe verhängt. Auch die Höhe sei nicht zu beanstanden. In seinem Versuch einer Entschuldigung übergehe der Rechtsmittelwerber, dass bereits am 28. 1. 1999 der zweite (die Mitwirkung verweigernde) Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Rekurswerber nenne keine besonderen Gründe, warum die Säumnis bis zur Entscheidung des Erstgerichtes am 21. 6. 1999 angedauert habe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom Firmenbuchgericht in Anwendung des § 283 Abs 1 HGB zu Recht verhängte Zwangsstrafe vom Rekursgericht nachgesehen werden könne.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom Firmenbuchgericht in Anwendung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB zu Recht verhängte Zwangsstrafe vom Rekursgericht nachgesehen werden könne.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Geschäftsführer die Abänderung dahin, dass die "verhängte Zwangsstrafe aufgehoben bzw nachgesehen werde".