Rechtssatz RS0123095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123095
Entscheidungsdatum
21.01.2008
Rechtssatz
Es ist nicht statthaft, die Geldbuße bloß an der Höhe des Gewinns zu orientieren, weil dieser in Anbetracht der vielfältigen hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht immer ein ausreichendes Maß zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123095
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20080121_OGH0002_0160OK00008_0700000_006